Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_106/2024
Urteil vom 10. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich,
Steinstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. Juni 2024 (RT240076-O/U).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Urteil vom 27. Mai 2024 erteilte das Bezirksgericht Dietikon dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 535.-- nebst Zins zu 5% seit 26. Oktober 2023.
1.2. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 21. Juni 2024 eine vom Beschwerdeführer gegen das Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Dietikon geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 (Postaufgabe 3. Juli 2024) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2024 führen zu wollen.
2.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
3.
3.1. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 26. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
3.2. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 wandte sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und äusserte sich abermals zum angefochtenen Entscheid.
3.3. Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 4. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 19. September 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
3.4. Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.5. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Dürst