Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_102/2026
Urteil vom 19. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner,
B.________ AG,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 20. März 2026 (ZK 26 85).
Erwägungen
1.
Mit Dispositiventscheid vom 6. Oktober 2025 verpflichtete das Regionalgericht Oberland (Kanton Bern) den Beschwerdeführer dazu, der weiteren Verfahrensbeteiligten Fr. 2'270.85 sowie Mahnspesen von Fr. 50.-- zu bezahlen, beides nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2024. Zugleich wies das Regionalgericht ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten.
Mit Verfügung vom 12. November 2025 wies das Regionalgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf schriftliche Entscheidbegründung ab.
2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau (sic) Beschwerde. Dieses leitete seine Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Bern weiter. Das Obergericht wies mit Entscheid vom 20. März 2026 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 150.-- und sprach keiner Partei eine Entschädigung zu. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2026 zugestellt.
3.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2026, zur Post gegeben am 19. Mai 2026, Beschwerde an das Bundesgericht. Darin beantragte er sinngemäss die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Zugleich ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, wobei er Folgendes festhielt:
"Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist zwingend und vollumfänglich an die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gebunden. Sollte das Hohe Gericht mein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts und die Übernahme der Kosten ablehnen, ist dieses Schreiben sowie das gesamte Verfahren als nichtig zu betrachten und gilt als sofort zurückgezogen. [...] Ohne die Zusicherung der Kostenübernahme durch das Gericht wird dieses Verfahren hiermit präventiv annulliert."
Am 7. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, in der er seine Anträge weiter ausführte und insbesondere seinen schlechten gesundheitlichen Zustand näher aufzeigte.
Der Beschwerdeführer knüpft die Gültigkeit seiner Beschwerde an eine Bedingung. Abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen sind solche bedingten Beschwerden unzulässig. Folglich ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen davon wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer sein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 BGG) sowie den Rest seiner Beschwerde nicht hinreichend begründet hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der weiteren Verfahrensbeteiligten ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner