Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_67/2026
Verfügung vom 22. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Diewald,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Anna Frey,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung; Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2025 (LF250090-O/U).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vom 6. Februar 2026 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2025 mit Schreiben vom 21. April 2026 zurückgezogen haben;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig sind ( Art. 66 Abs. 1, 2 und 5 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer