Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_54/2026
Urteil vom 24. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 22. Dezember 2025 (BEK 2025 126).
Erwägungen
1.
Das Bezirksgericht Höfe trat mit Verfügung vom 5. September 2025 auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um definitive Rechtsöffnung nicht ein, weil sie trotz Aufforderung weder einen Rechtsöffnungstitel noch einen Zahlungsbefehl nachgereicht habe. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe ab.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Kantonsgericht Schwyz vom 22. Dezember mit Beschwerde anfechten zu wollen. Eventualiter sei ihr die Frist zur Erhebung der Beschwerde infolge krankheitsbedingter Handlungsunfähigkeit wiederherzustellen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Der angefochtene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin als eingeschriebene Gerichtsurkunde am 22. Dezember 2025 zur Abholung avisiert und in der Folge bei der Poststelle nicht abgeholt. Der angefochtene Beschluss gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und damit als am 30. Dezember 2025 zugestellt. Die Beschwerdeerhebung mit Postaufgabe am 2. Februar 2026 (Art. 48 Abs. 1 BGG) erfolgte somit fristgerecht (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ). Da die gesetzliche Beschwerdefrist gewahrt wurde, erweist sich das Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 50 BGG als gegenstandslos. Soweit das Gesuch um Wiederherstellung darauf abzielt, die Beschwerdefrist zur Nachbesserung der Begründung zu erstrecken, ist das Gesuch unzulässig. Die Beschwerdefrist ist gesetzlich bestimmt und kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG).
3.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst