Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_536/2025, 4A_538/2025, 4A_548/2025, 4A_550/2025, 4A_8/2026
Urteil vom 7. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bank B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Oktober 2025 (RT250165-O/Z02 und RT250175-O/Z02), 17. Oktober 2025 (RT250165-O/Z03), 4. September 2025 (RT250165-O/Z01) und 10. November 2025 (RT250175-O/U).
Erwägungen
1.
1.1. Verfahren 4A_536/2025
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss RT250165-O/Z02 vom 15. Oktober 2025 auf die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin betreffend Oberrichter Huizinga, Oberrichter Vogel und Oberrichterin Jeker sowie die leitende Gerichtsschreiberin Ferreño nicht ein.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 13. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Die Schweizerische Post retournierte die entsprechende Gerichtsurkunde mit dem Vermerk "Annahme verweigert".
Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ab. Zugleich setzte es ihr eine Nachfrist bis zum 23. Februar 2026 an, um den Kostenvorschuss doch noch zu leisten. Diese Gerichtsurkunde wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert.
In Eingaben vom 13. November 2025, 17., 18. und 23. Februar sowie 5. und 9. März 2026 behauptete die Beschwerdeführerin in pauschaler Form, die Post weigere sich, ihr gerichtliche Sendungen zuzustellen.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 nahm das Bundesgericht die bis zum 23. Februar 2026 dauernde Nachfrist zur Kostenvorschussleistung ab und setzte der Beschwerdeführerin eine neue bis zum 10. März 2026 datierende Nachfrist zur Leistung des Vorschusses an. Die Post retournierte diese Gerichtsurkunde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt".
Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss des Verfahrens 4A_536/2025 nicht.
1.2. Verfahren 4A_538/2025
Das Obergericht des Kantons Zürich setzte mit Verfügung RT250175-O/Z02 vom 15. Oktober 2025 der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 13. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Die Schweizerische Post retournierte die entsprechende Gerichtsurkunde mit dem Vermerk "Annahme verweigert".
Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 setzte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 23. Februar 2026 an, um den Kostenvorschuss doch noch zu leisten. Diese Gerichtsurkunde wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert.
In Eingaben vom 13. November 2025, 17., 18. und 23. Februar sowie 5. und 9. März 2026 behauptete die Beschwerdeführerin in pauschaler Form, die Post weigere sich, ihr gerichtliche Sendungen zuzustellen.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 nahm das Bundesgericht die bis zum 23. Februar 2026 dauernde Nachfrist zur Kostenvorschussleistung ab und setzte der Beschwerdeführerin eine neue bis zum 10. März 2026 datierende Nachfrist zur Leistung des Vorschusses an. Die Post retournierte auch diese Gerichtsurkunde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt".
Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss des Verfahrens 4A_538/2025 nicht.
1.3. Verfahren 4A_548/2025
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte der Beschwerdeführerin mit Verfügung RT250165-O/Z03 vom 17. Oktober 2025 ihre frühere Kostenvorschussverfügung vom 4. September 2025 erneut zu, verbunden mit dem Hinweis, dass die darin angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- mit Zustellung der Verfügung vom 17. Oktober 2025 zu laufen beginne.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht.
Mit Verfügung vom 3. November 2025 forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bis zum 18. November 2025 zu leisten. Die Schweizerische Post retournierte die entsprechende Gerichtsurkunde mit dem Vermerk "Annahme verweigert".
Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 setzte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 23. Februar 2026 an, um den Kostenvorschuss doch noch zu leisten. Diese Gerichtsurkunde wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert.
In Eingaben vom 13. November 2025, 17., 18. und 23. Februar sowie 5. und 9. März 2026 behauptete die Beschwerdeführerin in pauschaler Form, die Post weigere sich, ihr gerichtliche Sendungen zuzustellen.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 nahm das Bundesgericht die bis zum 23. Februar 2026 dauernde Nachfrist zur Kostenvorschussleistung ab und setzte der Beschwerdeführerin eine neue bis zum 10. März 2026 datierende Nachfrist zur Leistung des Vorschusses an. Die Post retournierte auch diese Gerichtsurkunde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt".
2. Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss des Verfahrens 4A_548/2025 nicht.
2.1. Verfahren 4A_550/2025
Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Verfügung RT250165-O/Z01 vom 4. September 2025 unter anderem einen Antrag der Beschwerdeführerin, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht.
Mit Verfügung vom 3. November 2025 forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 18. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Die Schweizerische Post retournierte die entsprechende Gerichtsurkunde mit dem Vermerk "Annahme verweigert".
Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ab. Zugleich setzte es der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 23. Februar 2026 an, um den Kostenvorschuss doch noch zu leisten. Diese Gerichtsurkunde wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert.
In Eingaben vom 13. November 2025, 17., 18. und 23. Februar sowie 5. März und 9. März 2026 behauptete die Beschwerdeführerin in pauschaler Form, die Post weigere sich, ihr gerichtliche Sendungen zuzustellen.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 nahm das Bundesgericht die bis zum 23. Februar 2026 dauernde Nachfrist zur Kostenvorschussleistung ab und setzte der Beschwerdeführerin eine neue bis zum 10. März 2026 datierende Nachfrist zur Leistung des Vorschusses an. Die Post retournierte auch diese Gerichtsurkunde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt".
Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss des Verfahrens 4A_550/2025 nicht.
2.2. Verfahren 4A_8/2026
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss RT250175-O/U vom 10. November 2025 auf die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. August 2025 erhobene Beschwerde nicht ein.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 5. Januar 2025 (recte 2026) Beschwerde beim Bundesgericht.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 23. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Zugleich wies es das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
In Eingaben vom 9. Januar 2026, 12., 17., 18. und 23. Februar sowie vom 5., 9. und 12. März 2026 behauptete die Beschwerdeführerin in pauschaler Form, die Post weigere sich, ihr gerichtliche Sendungen zuzustellen.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 setzte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist an, um den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- doch noch bis zum 11. Februar 2026 zu bezahlen.
Im Gegensatz zu den vorgenannten anderen bundesgerichtlichen Kostenvorschüssen bezahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss des Verfahrens 4A_8/2026.
3.
Den bundesgerichtlichen Verfahren 4A_536/2025, 4A_548/2025 und 4A_550/2025 liegt das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren RT250165-O zugrunde. Demgegenüber beruhen die bundesgerichtlichen Verfahren 4A_538/2025 und 4A_8/2026 auf dem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren RT250175-O. Die von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Beschwerdeverfahren RT250165-O und RT250175-O wiederum richten sich gegen das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren EB250856-L. In sämtlichen Verfahren stehen sich dieselben Parteien gegenüber. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, alle fünf bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
4.
Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das von der Beschwerdeführerin wiederholt gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Die Eingaben der Beschwerdeführerin beruhen augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und sind als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerden ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
6.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
7.
Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Beschwerdeverfahren 4A_536/2025, 4A_538/2025, 4A_548/2025, 4A_550/2025 und 4A_8/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner