Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_403/2026
Urteil vom 10. August 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer,
Beschwerdegegner,
Kanton Aargau,
Handelsregisteramt des Kantons Aargau,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, in verschiedenen Verfahren.
Erwägungen
1.
A.________ (Beschwerdeführer) gelangte am 26. Juli 2026 mit einer elektronischen Eingabe an das Bundesgericht, in der er den Vorwurf der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen das Obergericht des Kantons Aargau und das Departement Finanzen und Ressourcen des Kantons Aargau/Kompetenzstelle Haftungsrecht erhob.
Das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2026 mit, seine Eingabe sei nicht gültig elektronisch unterschrieben, es fehle darin eine genaue Bezeichnung der Verfahren, in denen es zu einer Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung gekommen sei und eine Beschwerde gemäss Art. 94 BGG könne sich nur gegen Instanzen richten, die als Vorinstanzen des Bundesgerichts urteilten, mithin in der Regel nur gegen obere kantonale Gerichte, nicht aber Verwaltungsbehörden.
Mit zwei weiteren elektronischen Eingaben vom 28. Juli 2026, die gültig elektronisch signiert sind, reichte der Beschwerdeführer verschiedene Schriftsätze ein. Er bestritt darin, dass seine Eingabe vom 26. Juli 2026 nicht gültig signiert gewesen sei. Sodann nahm er unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 28. Juli 2026 eine "Tabellarische Präzisierung zur Beschwerde vom 26.07.2026" vor. Ferner reichte er ein mit seiner Beschwerdeeingabe vom 26. Juli 2026 identisches Exemplar seiner Beschwerde ein, das von der I. zivilrechtlichen Abteilung für ihren Zuständigkeitsbereich als gültig signiert entgegengenommen wurde.
Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 31. August 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Der Beschwerdeführer reichte auf dem Postweg (Eingang beim Bundesgericht am 4. August 2026) ein weiteres Exemplar seiner Beschwerde vom 26. Juli 2026 ein sowie ein weiteres Schreiben, mit dem er die Eröffnung eines bundesgerichtlichen Verfahrens verlangte
Mit weiterer, elektronischer Eingabe vom 4. August 2026 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss darum, es sei ihm für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ein identisches Exemplar dieser Eingabe ging beim Bundesgericht auf dem Postweg am 10. August 2026 ein.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Der vorliegende Entscheid beschränkt sich auf die Behandlung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde, soweit diese das Vorgehen in kantonalen Verfahren über Rechtsgebiete betrifft, für welche die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig ist (vgl. Art. 33 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).
3.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
Diesen Anforderungen an die Begründung genügen die verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Unabhängig davon kann auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, weil die Eingaben des Beschwerdeführers augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen und als solche unzulässig sind (Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ). Auch insoweit beschränkt sich die Begründung des Entscheids auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Dm Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, dem Kanton Aargau und dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer