Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_368/2026
Urteil vom 4. August 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schweizerischer
Baumeisterverband,
Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 13. Mai 2026 (ZSU.2026.80).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 13. Mai 2026 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 6. Februar 2026 gut, hob die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Entscheids auf und erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für den Betrag von Fr. 46'120.50 definitive Rechtsöffnung.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 6. Juli 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärte, gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde führen zu wollen. In dieser Eingabe verweist er auf eine beiliegende Beschwerdeschrift. Zudem ersuchte er darum, ihm eine Nach- bzw. "Notfrist" zur Verbesserung der Beschwerde einzuräumen.
2.
2.1. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich sodann um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann.
2.2. Die Frist lief im vorliegenden Fall am 6. Juli 2026 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post am 5. Juni 2026 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer übergab die Eingabe vom 6. Juli 2026 am letzten Tag der Frist zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post (Art. 48 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Frist fällt damit ausser Betracht. In der Eingabe vom 6. Juli 2026 fehlt die Beschwerdebegründung, auf welche der Beschwerdeführer als Beilage verweist. Diese Eingabe ging beim Bundesgericht erst am 8. Juli 2026, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Es bestand damit keine Möglichkeit mehr, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass die ergänzende Beschwerdebegründung gemäss der referenzierten Beilage fehlt.
3.
Die Eingabe vom 6. Juli 2026 ist nicht eigenhändig unterzeichnet. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juli 2026 aufgefordert, bis am 22. Juli 2026 den Unterschrifteinmangel zu beheben. Es wurde angedroht, dass die eingereichte Rechtsschrift ansonsten unbeachtlich bleibe. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2026 zugestellt.
Da der Unterschriftenmangel innert Frist nicht behoben wurde, ist daher auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
4.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst