Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_312/2026
Urteil vom 3. August 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Loris Baumgartner und/oder Rechtsanwältin Una Paunovic,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollstreckung ZPO,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. April 2026 (RV260005).
Erwägungen
1.
Das Bezirksgericht Meilen verpflichtete A.________ (Beschwerdeführer 1) mit Urteil und Verfügung vom 25. März 2026 unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall, das Fahrzeug Nissan GTR Nismo, Fahrgestellnummer xxx, samt sämtlichen dazugehörigen Fahrzeugdokumenten und Fahrzeugschlüsseln innert sieben Tagen ab Rechtskraft an C.________ (Beschwerdegegner) herauszugeben. Gleichzeitig wies es das Stadtammannamt Dübendorf an, diese Verpflichtung nach Ablauf der Herausgabefrist auf erstes Verlangen des Beschwerdegegners zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Der Beschwerdeführer 1 wurde sodann verpflichtet, die Vollstreckung zu dulden und die erforderlichen Auskünfte zum Belegenheitsort des Fahrzeugs, der Fahrzeugdokumente und der Schlüssel zu erteilen.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingaben vom 8. und vom 9. April 2026 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde. In der Eingabe vom 9. April 2026 ersuchte er zudem sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Mit Beschluss vom 27. April 2026 wies das Obergericht dieses Gesuch ab und trat auf die Beschwerde mangels Wahrung der Beschwerdefrist nicht ein. Gleichzeitig wies es das vom Beschwerdeführer 1 für das Rechtsmittelverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer 1 sowie die B.________ GmbH (Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 4. Juni 2026 Beschwerde in Zivilsachen. Gleichzeitig ersuchten sie darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 12. Juni 2026 ab.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer: (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und (b) durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Die Beschwerdeführerin 2 nahm nicht am Verfahren vor der Vorinstanz teil und macht auch nicht geltend, sie habe (zu Unrecht) keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten. Sie ist damit nicht zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid legitimiert. Auf die damit offensichtlich unzulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist somit nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
Die Vorinstanz wies das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ab und trat auf dessen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 25. März 2026 wegen Verspätung nicht ein. Der Beschwerdeführer 1 legt in seiner Eingabe vom 4. Juni 2026 nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll.
Somit ist auch auf seine Beschwerde, die sich ebenfalls als offensichtlich unzulässig erweist, im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer