Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_283/2026
Urteil vom 27. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas A. Oehler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag; Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 13. April 2026 (ERZ 26 17).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht mit zwei vom 23. Mai 2026 datierten, der Post indessen erst am 26. Mai 2026 übergebenen Eingaben Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 13. April 2026.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Obergericht vom 13. April 2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 22. April 2026 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach am 22. Mai 2026 ab.
Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post gemäss Poststempeln auf den Briefumschlägen der zwei Beschwerdeeingaben am 26. Mai 2026 übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten.
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Selbst wenn die Beschwerde nicht verspätet erhoben worden wäre, könnte auf diese im Übrigen auch nicht eingetreten werden, da die Eingaben vom 23./26. Mai 2026 die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht erfüllen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich insoweit auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer