Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_227/2026
Urteil vom 1. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schlumpf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 1. April 2026 (NG260002).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2025 wies das Mietgericht Zürich das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin bezüglich des mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Vergleichs vom 8./10. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat, und wies ihre Klage auch in den übrigen Punkten ab.
Mit Beschluss vom 1. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Berufungsverfahrens wie auch ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Urteil vom gleichen Tag wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
Mit einer vom 9. Mai 2026 datierenden (der Post am 11. Mai 2026 übergebenen) Eingabe erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Am 12., 13. und 15. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht weitere Eingaben ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann