Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_28/2026
Urteil vom 5. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Rüedi.
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________ AG,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion,
3. Bundespatentgericht,
St. Leonhard-Strasse 49, 9023 St. Gallen.
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 17. Dezember 2025 (S2025_004).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 reichte A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) mit Wohnsitz in U.________, dem Bundespatentgericht ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen gegen die B.________ AG (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) mit Sitz in T.________ und die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) ein. Er beantragte unter anderem, es sei superprovisorisch gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 77 PatG und Art. 265 ZPO anzuordnen, dass mindestens drei Emotach-Erfassungsgeräte am Standort der Beklagten 1 vorsorglich sichergestellt und einem gerichtlichen Sachverständigen zur Untersuchung übergeben werden. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Kläger machte geltend, dass er gestützt auf das Schweizer Patent CH 687 352 und den schweizerischen Teil des europäischen Patents EP 660 960 (nachfolgend Streitpatente) Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte 2 wegen Patentverletzungen in der Vergangenheit geltend machen könne, wenn er seine Patente einschränke. Um die Patentansprüche einschränken und die Prozesschancen eines Hauptverfahrens abschätzen zu können, müsse er die innere technische Ausgestaltung der Emotach-Erfassungsgeräte kennen. Da die Erfassungsgeräte per 31. Dezember 2025 ausgebaut und nach dem Ausbau entsorgt würden, drohe der unwiederbringliche Verlust eines Beweismittels, das für die technische Abklärung patentrechtlich relevanter Merkmale unerlässlich sei.
Die Streitpatente waren bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundespatentgericht. Am 8. Dezember 2017 reichte der Kläger gestützt auf die Streitpatente eine Verletzungsklage unter anderem gegen die Beklagte 2 ein. Das Fachrichtervotum vom 11. Juli 2019 kam zum Schluss, dass die unabhängigen Ansprüche der Streitpatente unzulässig geändert worden waren und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Daraufhin wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 10. März 2020 wegen Aussichtslosigkeit entzogen. Nachdem der Kostenvorschuss in der Folge nicht geleistet worden war, trat das Bundespatentgericht mit Verfügung vom 17. November 2020 auf die Klage nicht ein.
1.2. Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 wies das Bundespatentgericht das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Kläger.
Es erwog, bei der Beschreibung gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b PatG handle es sich um einen speziell geregelten gesetzlichen Anspruch im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a ZPO. Beantrage eine Partei eine Beschreibung gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b PatG, so habe sie glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch in Bezug auf die zu beschreibenden Vorrichtungen oder Verfahren verletzt oder eine Verletzung zu befürchten sei. Dasselbe gelte für auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO gestützte vorsorgliche Beweisabnahmen.
Das Bundespatentgericht habe sich mit Beschluss vom 10. März 2020 auf rund 40 Seiten mit der Rechtsbeständigkeit der Streitpatente auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass die unabhängigen Ansprüche der beiden Streitpatente voraussichtlich nicht rechtsbeständig seien. Der Kläger unternehme in seinem Gesuch nicht einmal den Versuch, eingeschränkte Patentansprüche zu formulieren. Die blosse Hoffnung, dass es ihm nach Kenntnis des Verletzungsobjekts gelingen könnte, die Streitpatente so einzuschränken, dass sie sowohl rechtsbeständig als auch durch die angegriffenen Emotach-Erfassungsgeräte verletzt sind, vermöge die Verletzung eines ihm zustehenden Anspruchs selbst dann nicht glaubhaft zu machen, wenn bei Gesuchen um vorsorgliche Beweisführung ein tiefer Massstab an das Glaubhaftmachen angelegt werde. Hinzu komme, dass der Kläger über ein Jahr Zeit gehabt habe, die Sicherstellung der Emotach-Geräte zu beantragen. Die Dringlichkeit sei daher seinem Zuwarten geschuldet und rechtfertige nicht, den Beklagten das rechtliche Gehör vorab zu verweigern, weshalb das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre.
1.3. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Bundespatentgerichts vom 17. Dezember 2025 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache "zur neuen Entscheidung unter korrekter Anwendung von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Urteile betreffend die vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar (BGE 138 III 46 E. 1.1, 555 E. 1). Beim vorliegend angefochtenen Entscheid, mit dem das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren abgewiesen wurde, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 138 III 46 E. 1.1). Dagegen steht die Beschwerde offen; es kann jedoch nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
2.2. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 III 81 E. 1.3; 144 III 145 E. 2). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 II 392 E. 1.4.2; 148 IV 205 E. 2.6; 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 145 I 26 E. 1.3; 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG), kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ) nur dann in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.4. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze über weite Strecken. Er stellt seinen rechtlichen Ausführungen eine Sachverhaltsdarstellung voran, in der er den Hintergrund des Rechtsstreits und den Ablauf des Verfahrens aus eigener Sicht schildert. Auch in seiner weiteren Beschwerdebegründung stellt er den Sachverhalt in unzulässiger Weise aus eigener Sicht dar, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Die entsprechenden Vorbringen haben unbeachtet zu bleiben.
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht Willkür (Art. 9 BV) vor.
3.1. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 148 III 95 E. 4.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).
3.2. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist der Vorinstanz nicht entgangen, dass Art. 158 Abs. 1 ZPO zwei alternative Tatbestände für die vorsorgliche Beweisführung vorsieht und lit. b der Bestimmung eine eigenständige - und von Art. 77 PatG unabhängige - Bedeutung zukommt (BGE 138 III 76 E. 2.4.1). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch seinerseits, dass auch die gesuchstellende Partei, die sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stützt, glaubhaft machen muss, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihr das materielle Recht einen Anspruch gewährt und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann (BGE 140 III 16 E. 2.2.2; 138 III 76 E. 2.4.1). Der Vorinstanz kann daher keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie davon ausging, der Beschwerdeführer habe den ihm zustehenden Anspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sie hat mit ihrer Beurteilung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung nicht überspannt. Ebenso wenig hat sie verkannt, dass es beim Verfahren der vorsorglichen Beweisabnahme noch nicht um die Prüfung der Begründetheit des Hauptanspruchs geht (vgl. BGE 140 III 16 E. 2.2.2).
Fehl geht auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Prüf- und Begründungslast umgekehrt, zumal es am Beschwerdeführer war, die Voraussetzungen der vorsorglichen Beweisabnahme glaubhaft zu machen. Inwiefern es unzulässig, geschweige denn willkürlich gewesen sein soll, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beurteilung ihre Einschätzung zur Rechtsbeständigkeit der Streitpatente in einem vorangehenden Verfahren mitberücksichtigte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
3.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, die internationale Zuständigkeit willkürlich beurteilt zu haben. Es leuchtet jedoch nicht ein, inwiefern er ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Vorbringen haben soll (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Beurteilung seines Gesuchs doch bejaht. Ohnehin zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein soll.
Soweit der Beschwerdeführer die verweigerte Anordnung einer superprovisorischen Massnahme durch die Vorinstanz kritisiert, ist der Entscheid im Übrigen nicht anfechtbar (BGE 137 III 417).
Der Beschwerdeführer beanstandet ausserdem die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Er geht jedoch nicht auf die konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein. Seinen Ausführungen fehlt jeder Bezug zum vorliegenden Fall, weshalb er die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) verfehlt. Er vermag weder eine Verletzung von Art. 9 noch von Art. 29 Abs. 2 BV aufzuzeigen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern stehen keine Parteientschädigungen zu ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann