Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_263/2026
Verfügung vom 9. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin A. Kessler,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. April 2026 (LB250015-O/Z08).
In Erwägung,
dass dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 18. Mai 2026 gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2026 mit Schreiben vom 4. Juni 2026 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG );
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer