Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_231/2026
Urteil vom 3. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Säuberli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Lukas Lörtscher,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aberkennungsklage; weitgehend unzulässige KI-generierte Beschwerde,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 24. März 2026
(1B 25 64).
Sachverhalt
A.
Mit Darlehensvertrag vom 25. Januar 2018 kamen B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) und die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) überein, dass der Beklagte der Klägerin ein Darlehen von Fr. 5'000'000.-- gewährt. Die Klägerin verpflichtete sich, das Darlehen mittels eines Schuldbriefs zulasten eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks abzusichern und dem Beklagten eine einmalige Provision von Fr. 500'000.-- zu entrichten. Für den Fall, dass das Darlehen nicht bis zum 6. April 2018 zurückbezahlt sein sollte, sahen die Parteien eine Verzinsung von 5 % pro Jahr vor.
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Luzern vom 5. April 2024 betrieb der Beklagte die Klägerin für den Darlehensbetrag von Fr. 5'000'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2019 sowie für die Provision von Fr. 500'000.--. Die Klägerin erhob dagegen Rechtsvorschlag.
B.
B.a. Am 22. Mai 2024 beantragte der Beklagte dem Bezirksgericht Luzern die provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen einschliesslich der Kosten für den Zahlungsbefehl und die Prozesskostenentschädigung.
Mit Entscheid vom 2. September 2024 entsprach der Einzelrichter des Bezirksgerichts dem Rechtsöffnungsgesuch für die Darlehensforderung inklusive Zinsen und für die Provision und trat im Übrigen auf das Gesuch nicht ein.
B.b. Am 25. September 2024 machte die Klägerin vor dem Bezirksgericht Luzern eine Aberkennungsklage anhängig. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die in der Betreibung Nr. xxx, Betreibungsamt Luzern, vom 5. April 2024 in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 5'000'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2019 und Fr. 500'000.-- nicht bestehe. Entsprechend sei der Rechtsöffnungsentscheid vom 2. September 2024 (Fallnummer 3C1 24 460) aufzuheben und die Rechtsöffnung sei abzulehnen.
Das Bezirksgericht, Abteilung 1, wies die Klage am 8. April 2025 ab und stellte fest, dass die mit Entscheid vom 2. September 2024 erteilte Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 5'000'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2019 und im Betrag von Fr. 500'000.-- definitiv werde.
Dagegen erhob die Klägerin Berufung beim Kantonsgericht des Kantons Luzern. Sie beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts vom 8. April 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die in der Betreibung Nr. xxx, Betreibungsamt Luzern, vom 5. April 2024 in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 5'000'000.-- zuzüglich Zins seit dem 1. Juli 2019 nicht bestehe. Entsprechend sei der "Rechtsöffnungsentscheid vom 8. April 2025 (Fallnummer 1A1 24 22) " aufzuheben und die Rechtsöffnung abzulehnen. Den in der Klage gestellten Antrag betreffend die Feststellung des Nichtbestehens der Forderung von Fr. 500'000.-- wiederholte die Klägerin nicht.
Das Kantonsgericht wies die Berufung mit Entscheid vom 24. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. März 2026 sei aufzuheben und es sei "insbesondere" festzustellen, dass die Forderungen von Fr. 5'000'000.-- und von Fr. 500'000.-- nicht bestünden. Entsprechend sei die erteilte "provisorische bzw. teilweise definitive" Rechtsöffnung aufzuheben und die Rechtsöffnung abzulehnen. Eventualiter verlangt sie die Rückweisung zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht oder an das Bezirksgericht. Ausserdem beantragt sie, es sei dem Beschwerdegegner zu untersagen, ein Verwertungsbegehren betreffend die Parzelle Nr. yyy, Grundbuch U.________, einzuleiten oder weiterzuführen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
D.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2026 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248).
1.1. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 500'000.-- nicht bestehe und es sei dem Beschwerdegegner zu untersagen, ein Verwertungsbegehren betreffend die Parzelle Nr. yyy, Grundbuch U.________, einzuleiten oder weiterzuführen, geht sie über ihre Berufungsanträge hinaus. Damit stellt sie in unzulässiger Weise neue Anträge (Art. 99 Abs. 2 BGG). Darauf kann nicht eingetreten werden.
1.2. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.5. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze über weite Strecken. Sie gesteht zu, dass die Beschwerde "zur Einsparung von Kosten [...] mit Hilfe von KI erstellt" wurde. Es ist sehr fraglich, ob eine derartige Beschwerde überhaupt zulässig ist. Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, denn die Beschwerde scheitert, wie zu zeigen sein wird, weitestgehend an den Begründungsanforderungen.
2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, trotz Fehlens eines definitiven Rechtsöffnungstitels die definitive Rechtsöffnung erteilt zu haben. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 80 und Art. 83 Abs. 2 SchKG , von Art. 58 Abs. 1 ZPO sowie des Willkürverbotes (Art. 9 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
Die Rügen sind offensichtlich unbegründet. Nach Art. 83 Abs. 3 SchKG führt die Abweisung der Aberkennungsklage ohne Weiteres dazu, dass die (ursprünglich provisorische) Rechtsöffnung definitiv wird. Bereits die Erstinstanz hielt dies richtig fest. Die Vorinstanz musste nicht erneut auf diese klar und explizit im Gesetz vorgesehene Folge der Abweisung der Aberkennungsklage hinweisen. Für die weiteren gerügten Rechtsverletzungen in diesem Zusammenhang fehlt eine rechtsgenügliche Begründung. Darauf ist nicht einzutreten.
3.
Im Weiteren wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die von der Vorinstanz bejahte Fälligkeit der Darlehensschuld. Dabei wirft sie ihr eine Verletzung von Art. 157 und Art. 310 ff. ZPO , von Art. 18 OR sowie von Art. 9 BV und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.
In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf nicht existente Erwägungen des angefochtenen Entscheids oder schreibt bestehenden Erwägungen einen nicht existenten Inhalt zu, ergänzt den Sachverhalt ohne Hinweise auf vorinstanzlich prozesskonform eingebrachte Akten frei, kritisiert ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid das Urteil der Erstinstanz und unterbreitet dem Bundesgericht losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen und in Wiederholung ihrer Vorbringen aus der Berufung ihre Sicht der Dinge. Namentlich setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach sich die Fälligkeit aus ihrer eigenen Schuldanerkennung vom 9. April 2020 ergibt. Sie hält diesbezüglich einzig - aktenwidrig - fest, die Vorinstanzen hätten sich nicht auf diesen Beleg gestützt und beschränkt sich ansonsten darauf, die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz als willkürlich zu bezeichnen und ihr abermals pauschal eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu unterstellen. Eine derartige Beschwerdeführung ist unzulässig. Darauf kann nicht eingetreten werden.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Säuberli