Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_222/2026
Urteil vom 3. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. April 2026 (LF260020).
Erwägungen
1.
Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Beschwerdeführer mit Urteil vom 25. Februar 2026, die 5,5-Zimmerwohnung im 4. OG sowie die Dachterrasse in U.________ unverzüglich vollständig geräumt und gereinigt zu verlassen und den Beschwerdegegnern ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 21. April 2026 ab.
Der Beschwerdeführer gelangte am 4. Mai 2026 persönlich mit einer Eingabe an das Obergericht, in der er u.a. die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte und die vom Obergericht auf Wunsch des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet wurde. Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 trat das Bundesgericht auf dieses Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein, da der Beschwerdeführer bei ihm noch keine Beschwerde erhoben hatte.
Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darum ersucht hatte, es seien "sämtliche weitere Korrespondenz und verfahrensrelevante Mitteilungen" direkt seiner Rechtsvertreterin, Frau Rechtsanwältin Dina Raevel, Zürich, zuzustellen, wurde diese als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ins Rubrum des eröffneten bundesgerichtlichen Verfahrens aufgenommen.
2.
Mit Eingaben vom 8. und 12. Mai 2026 gelangte der Beschwerdeführer erneut persönlich an das Bundesgericht und erhob Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom 21. April 2026. Gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und erneut um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das letztere Gesuch wurde vom Präsidenten der I. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 19. Mai 2026 abgewiesen, da die Beschwerde aussichtslos erschien.
Am 27. Mai 2026 (Datum der Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer - wiederum persönlich - eine weitere Eingabe ein.
Mit zwei weiteren vom 29. Mai und vom 31. Mai 2026 datierten Eingaben (Datum der Postaufgabe am 30. bzw. 31. Mai 2026) ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, es sei ihm eine kurze Nachfrist zur Einreichung weiterer Belege anzusetzen und eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, damit eine aussergerichtliche Einigung mit der Vermieterseite bzw. deren Rechtsvertreter geprüft werden könne.
3.
Rechtsanwältin Dina Raevel liess sich im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht verlauten. Sie teilte dem Bundesgericht nach erfolgten Zustellungen an sie auch nicht mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht vertrete, weshalb sie im Rubrum als deren Rechtsvertreterin zu belassen ist.
4.
Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich sodann um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann.
Die Frist lief im vorliegenden Fall am 2. Juni 2026 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 3. Mai 2026 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren ging beim Bundesgericht am 2. Juni 2026 ein, mithin am Tag, an dem die Beschwerdefrist ablief.
Damit bestand schon im Zeitpunkt des Eingangs dieses Gesuchs keine Möglichkeit mehr, dass der Beschwerdeführer zur fristgerechten Verbesserung seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos.
5.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
Diesen Anforderungen an die Begründung genügen die verschiedenen vom Beschwerdeführer vor dem Fristablauf am 2. Juni 2026 eingereichten Eingaben offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
6.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, erscheint die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht als zweckmässig (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP). Dem entsprechenden Antrag ist somit nicht zu entsprechen.
Eine Einreichung weiterer Belege seitens des Beschwerdeführers vermöchte unter den gegebenen Umständen von vornherein nichts am Verfahrensausgang zu ändern. Auch das Begehren um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Belege ist somit abzuweisen.
7.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), ist abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos ist (Erwägung 4 vorne), weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Gesuche des Beschwerdeführers um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens und um Ansetzung einer Nachfrist zur zur Einreichung weiterer Belege werden abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer