Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_205/2026
Urteil vom 24. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
C.________,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 28. April 2026 (Z2 2026 22).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 1. Mai 2026 Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. April 2026 erhob;
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2026 aufgefordert wurde, spätestens am 22. Mai 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen;
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 27. Mai 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 11. Juni 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass den Beschwerdegegnern und der Verfahrensbeteiligten keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG );
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann