Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_184/2026
Urteil vom 22. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung; Zustellung des Rechtsöffnungstitels; Zustellnachweis bei A-Post Plus,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 17. März 2026 (BES.2026.1-EZS1).
Sachverhalt
A.
Die A.________ AG (Schuldnerin, Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in U.________. Sie bezweckt im Wesentlichen, Software zu entwickeln und Onlineplattformen zu betreiben. Als beitragspflichtige Arbeitgeberin ist sie der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (Gläubigerin, Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) angeschlossen.
Die Gesuchstellerin erliess am 22. Februar 2024 vier Verfügungen. Darin verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin, für nicht bezahlte Lohnbeiträge aus den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 Nachzahlungen zu leisten. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diese vier Nachzahlungsverfügungen Einsprache bei der Gesuchstellerin. Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 vereinigte die Gesuchstellerin die vier Verfahren und wies die Einsprachen ab. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, ihr sei dieser Einspracheentscheid nicht rechtsgültig eröffnet worden.
Gestützt auf die vier Beitragsverfügungen vom 22. Februar 2024 und den Einsprachentscheid vom 21. Oktober 2024 ersuchte die Gesuchstellerin das Kreisgericht St. Gallen um definitive Rechtsöffnung für die ausstehenden Lohnbeiträge. Mit Entscheid vom 11. November 2025 erteilte das Kreisgericht der Gesuchstellerin für die folgenden Beträge definitive Rechtsöffnung:
a) In der Betreibung Nr. 25008617 des Betreibungsamtes St. Gallen für Fr. 9'243.45 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. April 2025 sowie für Fr. 521.25 Verzugszins bis zum 8. April 2025.
b) In der Betreibung Nr. 25008613 des Betreibungsamtes St. Gallen für Fr. 13'331.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. April 2025 sowie für Fr. 2'181.20 Verzugszins bis zum 8. April 2025.
c) In der Betreibung Nr. 25008611 des Betreibungsamtes St. Gallen für Fr. 1'867.65 zuzüglich 5 % seit dem 9. April 2025 sowie für Fr. 535.15 Verzugszins bis zum 8. April 2025.
d) In der Betreibung Nr. 25008612 des Betreibungsamtes St. Gallen für Fr. 11'560.60 zuzüglich 5 % seit dem 9. April 2025 sowie für Fr. 2'469.50 Verzugszins bis zum 8. April 2025.
B.
Mit Entscheid vom 17. März 2026 wies das Kantonsgericht St. Gallen eine von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht folgende Anträge:
a) Der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. März 2026 sei vollumfänglich aufzuheben.
b) Es sei festzustellen, dass der angebliche Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2024 nichtig sei und daher keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstelle.
c) In Abänderung des Entscheids des Kreisgerichts St. Gallen vom 11. November 2025 seien die Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin in den Betreibungen Nrn. 25008617, 25008613, 25008611 und 25008612 des Betreibungsamtes der Stadt St. Gallen (Zahlungsbefehle vom 9. April 2025) abzuweisen.
d) Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz, subeventualiter an das Kreisgericht St. Gallen, zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin reichte eine Beschwerdeantwort ein.
Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 wurde der Beschwerde mangels Opposition der Beschwerdegegnerin die aufschiebende Wirkung gewährt.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der Streitwert übersteigt die Grenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) - grundsätzlich einzutreten.
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.4. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.5. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie verkenne, dass die Beschwerdegegnerin ihr ihren Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 nicht rechtsgültig zugestellt habe. Folglich beruhe deren Rechtsöffnungsbegehren auf einem nichtigen und damit untauglichen Titel.
2.1. Die Vorinstanz erwog, im Sozialversicherungsverfahren könnten die Versicherungsträger ihre Verfügungen auch mit der Versandart A-Post Plus versenden. Das Gericht dürfe hier eine fehlerhafte Zustellung nur dann annehmen, wenn sie aufgrund der Umstände zumindest plausibel erscheine. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin in ihrer erstinstanzlichen Gesuchsantwort vom 15. August 2025 zwar die Zustellung bestritten. Indessen habe sie keine Umstände geltend gemacht, die eine fehlerhafte A-Post-Plus-Zustellung wahrscheinlich erscheinen lasse. Auch habe die Beschwerdeführerin dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten A-Post-Plus-Zustellnachweis nicht widersprochen. Folglich habe die Erstinstanz von einer erfolgreichen Zustellung ausgehen dürfen.
2.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, der Track & Trace-Auszug einer A-Post-Plus-Sendung bilde keinen Zustellnachweis. Bereits vor dem strittigen Einspracheentscheid sei es zwischen den Parteien zu Zustellproblemen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Vergangenheit wiederholt bei der Schweizerischen Post beschweren müssen, weil diese ihr Sendungen nicht korrekt zugestellt habe. Die Schweizerische Post habe zudem eine Gerichtssendung der Erstinstanz mit der Begründung retourniert, sie habe die Empfängerin nicht ermitteln können. In der Folge habe die Erstinstanz ihre Gerichtssendung an die Privatadresse des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin senden müssen. All diese Zustellungsprobleme bildeten ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch die behauptete A-Post-Plus-Zustellung des Einspracheentscheides "ins Leere gegangen" sei. Das Rechtsöffnungsgericht müsse die gehörige Zustellung des Rechtsöffnungstitels stets von Amtes wegen und losgelöst von den Ausführungen der Parteien prüfen. Folglich spiele es keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin den A-Post-Plus-Zustellnachweis der Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich bestritten habe. Die Vorinstanz kehre die Beweislast unzulässig um, wenn sie aus dem Schweigen der Beschwerdeführerin im Duplikstadium auf eine erfolgreiche Zustellung schliesse.
3.
3.1. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 mit der Postdienstleistung A-Post Plus versandt. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen müssen. Vor diesem Hintergrund ist der Versand des Einspracheentscheids mittels A-Post Plus nicht zu beanstanden. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Bei einem uneingeschriebenen Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger vom Entscheid tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.5). Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; 142 III 599 E. 2.2; Urteil 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.5). Allfällige Fehler bei der Postzustellung liegen auch bei dieser Zustellungsart nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.5).
3.2. Aufgrund des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides steht Folgendes fest: Die Beschwerdegegnerin sandte ihren Einspracheentscheid mit der Postdienstleistung A-Post Plus via Schweizerische Post an die Beschwerdeführerin. Dieser Einspracheentscheid verpflichtet die Beschwerdeführerin dazu, nicht überwiesene Lohnbeiträge, insbesondere fehlende AHV- und ALV-Abzüge, an die Ausgleichskasse nachzuzahlen. Wie oben dargelegt wurde, dürfen Behörden solche sozialversicherungsrechtliche Entscheide mit A-Post Plus versenden (E. 3.1). Folglich leidet die Zustellung an keinem formellen Mangel.
Indessen liegt auch bei der Wahl von A-Post-Plus die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung bei der verfügenden Behörde. Die Beschwerdegegnerin stützt sich dazu auf einen Track & Trace-Beleg. Danach hat die Schweizerische Post den Einspracheentscheid am 22. Oktober 2024 der Beschwerdeführerin zugestellt. Dieser Track & Trace-Beleg genügt vorliegend als Zustellnachweis. Um Zweifel an der Zustellung zu wecken, hätte die Beschwerdeführerin rechtzeitig und prozesskonform Umstände vorbringen und belegen müssen, die in ihrem Fall auf eine fehlerhafte A-Post Plus-Zustellung des Einspracheentscheides hindeuten würden. Die Beschwerdeführerin vermag indessen nicht mit konkreten Aktenbelegen darzutun, dass sie - entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen - bereits vor erster Instanz solche Umstände substantiiert behauptet hätte. Folglich gelingt es ihr nicht, die entsprechende prozessuale Feststellung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen. Stattdessen versucht sie, die fehlenden Behauptungen vor Bundesgericht nachzuholen. Dazu erweitert sie den massgebenden Sachverhalt in unzulässiger Weise, indem sie beispielsweise auf andere Zustellschwierigkeiten hinweist. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren lassen sich frühere Behauptungs- und Substantiierungsversäumnisse nicht beheben. Ihre Vorbringen müssen daher als unzulässige Noven unbeachtlich bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.3. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass der Einspracheentscheid an keinem Eröffnungsmangel leidet und deshalb nicht als nichtig zu qualifizieren ist.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Tanner