Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_149/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anfechtung Kündigung / Erstreckung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 12. März 2026 (NG250021-O/U).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführer mieteten von der Beschwerdegegnerin eine 3,5-Zimmerwohnung in U.________. Die Parteien setzten den 1. September 2009 als Mietbeginn fest. Ebenfalls per 1. September 2009 mieteten der Beschwerdeführer 1 einen Disponibelraum und der Beschwerdeführer 2 einen Einstellplatz von der Beschwerdegegnerin. Diese beiden weiteren Mietobjekte befinden sich an derselben Adresse.
Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Formular vom 22. Mai 2024 den Mietvertrag für die Wohnung und den Einstellplatz ordentlich per 30. September 2024.
Mit Urteil vom 11. November 2025 stellte das Mietgericht des Bezirks Horgen fest, dass die Kündigung der 3,5-Zimmerwohnung per 30. September 2024 rechtsgültig sei. Zugleich erstreckte es dieses Mietverhältnis erst- und letztmalig um zwei Jahre bis zum 30. September 2026.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer ab, soweit es darauf eintrat. Zugleich bestätigte es das Urteil des Mietgerichts des Bezirks Bülach vom 11. November 2025.
2.
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhoben die Beschwerdeführer am 30. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht. Zugleich stellten sie darin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In einer weiteren Eingabe ersuchten sie erneut um unentgeltliche Rechtspflege, wobei sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezifferten.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Die Eingabe der Beschwerdeführer erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner