Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_146/2026
Urteil vom 10. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Gregor Jeker und
Michael Endres,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kuhn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 23. Februar 2026 (BZ 2025 122).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) schloss als Darlehensgeber mit dem Darlehensnehmer B.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdegegner) folgende Verträge ab:
- Darlehensvertrag vom 21. März 2023 über Fr. 16'000.-- nebst Zins zu 4 % ab dem 1. April 2023 (exklusive Umtriebsentschädigung von Fr. 150.--);
- Darlehensvertrag vom 12. Mai 2023 über Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 4 % (exklusive Umtriebsentschädigung von Fr. 150.--);
- Darlehensvertrag vom 15. Mai 2023 über Fr. 4'000.-- nebst Zins zu 4 % (exklusive Umtriebsentschädigung von Fr. 150.--);
- Darlehensvertrag vom 19. Mai 2023 über Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 4 % (exklusive Umtriebsentschädigung von Fr. 150.--);
- Darlehensvertrag vom 24. Mai 2023 über Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 4 % (exklusive Umtriebsentschädigung von Fr. 150.--);
- Darlehensvertrag vom 1. Juni 2023 über Fr. 27'000.-- nebst Zins zu 4 % (exklusive Umtriebsentschädigung von Fr. 150.--).
A.b. Das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Zug (KESB) errichtete am 5. September 2023 folgende Schutzmassnahmen über den Gesuchsgegner:
-eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB sowie
-eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit einer Liegenschaft in Cham, für Kreditverträge jeglicher, auch zinsloser Art ab einem Betrag von Fr. 1'000.-- sowie für Finanzgeschäfte einschliesslich Geldtransfers ab Fr. 1'000.--.
B.
Am 9. April 2025 reichte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht Zug ein Rechtsöffnungsbegehren gegen den Gesuchsgegner ein. Darin beantragte er, es sei ihm in der Betreibung Nr. 2250747 des Betreibungsamtes Cham provisorische Rechtsöffnung für Fr. 76'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. März 2025, für Fr. 16'000.-- zuzüglich Zins seit dem 1. April 2023 sowie für Fr. 5'437.40 zu erteilen. Mit Entscheid vom 28. August 2025 wies das Kantonsgericht Zug dieses Rechtsöffnungsbegehren ab.
Das Obergericht des Kantons Zug wies mit Urteil vom 23. Februar 2026 eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2026 vollumfänglich aufzuheben. Ihm sei in der Betreibung Nr. 2250747 des Betreibungsamtes Cham die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 76'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. März 2023, für Fr. 16'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. April 2023 sowie für Fr. 5'437.40 zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese aufzufordern, das Urteil neu zu begründen.
Der Beschwerdeführer reichte ein Replik ein.
Die Vorinstanz beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Übrigen verzichtete sie auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der Streitwert übersteigt die Grenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.3. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
3.
3.1. Der Beschwerdegegner unterzeichnete vom 21. März bis zum 1. Juni 2023 insgesamt sechs Darlehensverträge. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdegegner bei Abschluss dieser Verträge handlungsfähig war.
3.2. Die Vorinstanz erwog, der Sohn des Beschwerdegegners habe am 21. März 2023 beim Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Zug (KESB) bezüglich seines Vaters eine Gefährdungsmeldung abgegeben. Nach einem Erstgespräch am 13. April 2023 habe die KESB ihren Abklärungsdienst (KESAD) beauftragt, die Situation des Beschwerdegegners zu prüfen. Der KESAD habe in seinem Schlussbericht vom 4. Juli 2023 einen Schwächezustand bejaht. Zudem habe Prof. Dr. med. C.________ am 8. Mai 2023 gegenüber der KESB erklärt, der Beschwerdegegner sei in anderem Zusammenhang Opfer eines Betrugs geworden. Seine Fähigkeit zur freien Entscheidung sei aufgehoben gewesen. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, es bestünden erhebliche Zweifel an der Willensbildungsfähigkeit des Beschwerdegegners. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner bei Unterzeichnung der Darlehensverträge nicht handlungsfähig gewesen sei. Das Fehlen seiner Handlungsfähigkeit erscheine zumindest glaubhaft. Bedeutungslos sei in diesem Zusammenhang, dass die KESB erst am 5. September 2023 ihre Schutzmassnahmen angeordnet habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich der Schwächezustand vom 21. März 2023 (Unterzeichnung des ersten Darlehensvertrages) bis zum 5. September 2023 (Schutzmassnahmen der KESB) relevant verändert habe. Eine Partei könne auch dann urteils- und damit handlungsunfähig sein, wenn die KESB keine Erwachsenenschutzmassnahme angeordnet habe. Aufgrund der glaubhaft gemachten Handlungsunfähigkeit bildeten die zwischen dem 21. März und dem 1. Juni 2023 abgeschlossenen Darlehensverträge keine gültigen Rechtsöffnungstitel.
3.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die vorinstanzlichen Ausführungen zur angeblich fehlenden Handlungsfähigkeit des Beschwerdegegners seien offensichtlich unrichtig und unvollständig. Insbesondere fehle eine fachärztliche oder psychiatrische Beurteilung des Beschwerdegegners. Zudem habe dieser im fraglichen Zeitraum aktiv am Rechts- und Wirtschaftsverkehr teilgenommen, indem er beispielsweise Bankgeschäfte getätigt habe. Die KESB habe nach Eingang der Gefährdungsmeldung keine superprovisorischen Massnahmen angeordnet, was ebenfalls gegen den behaupteten Schwächezustand spreche. Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit komme bei einer erwachsenen Person nur in Frage, wenn entweder ihre Urteilsfähigkeit fehle oder eine gesetzliche Erwachsenenschutzmassnahme angeordnet worden sei. Die Urteilsfähigkeit werde nach Art. 16 ZGB bei erwachsenen Personen vermutet. Wer die Urteilsfähigkeit bestreite, müsse dies beweisen. Aus einem Schwächezustand dürfe zudem nicht automatisch auf Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. Die KESB habe eine Mitwirkungsbeistandschaft i.S.v. Art. 396 ZGB angeordnet. Diese setze zwingend voraus, dass die betroffene Person selbst handle. Folglich müsse der Beschwerdegegner im betreffenden Bereich urteilsunfähig gewesen sein. Indem die Vorinstanz aus einem später festgestellten Schwächezustand und einer auf der Urteilsfähigkeit aufbauenden Massnahme rückwirkend auf eine frühere Handlungsunfähigkeit schliesse, verletze sie Art. 390 und Art. 396 ZGB .
4.
4.1. In tatsächlicher Hinsicht beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, abweichend von der Vorinstanz die aus seiner Sicht massgebenden Umstände des Vertragsschlusses aufzuzeigen. Dazu verweist er auf frühere Rechtsschriften und Beweismittel, woraus er andere tatsächliche Schlüsse zieht als die Vorinstanz. Vor allem was die Teilnahme des Beschwerdegegners am Rechts- und Wirtschaftsverkehr betrifft, modifiziert er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in zahlreichen Punkten. Das Bundesgericht darf indessen die Sachverhaltsfeststellungen einer Vorinstanz nur dann berichtigen und ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt in einer solchen, qualifiziert falschen Weise festgestellt hätte. Ebenso wenig wird die Beweiswürdigung als willkürlich ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen bloss seine eigenen Behauptungen entgegen, zeigt aber nicht auf, weshalb die anderslautenden Würdigungen der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein sollen. Entsprechend kann der Beschwerdeführer aus seinen abweichenden Ausführungen zur psychischen Verfassung des Beschwerdegegners nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mangels hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen (E. 1.4) bzw. Willkürrügen (E. 1.5) ist ausschliesslich auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.
4.2. Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht Folgendes fest: Der Beschwerdegegner unterzeichnete vom 21. März bis zum 1. Juni 2023 als Darlehensnehmer sechs Darlehensverträge. Gestützt auf diese Verträge verlangt der Beschwerdeführer provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge.
4.3. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Gericht spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Dabei kann er sich - in der Regel mittels Urkunden - auf alle Einreden und Einwände aus dem Zivilrecht berufen (BGE 151 III 405 E. 3.3.2; 145 III 20 E. 4.1.2). Ein Vorbringen ist glaubhaft gemacht, sobald das Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck gewinnt, dass ein Sachverhalt zutrifft wie geschildert; damit wird eine andere Möglichkeit nicht ausgeschlossen. Da ein strikter Beweis nicht erforderlich ist, muss das Gericht nicht überzeugt werden, dass es sich tatsächlich so verhält wie dargestellt (vgl. BGE 151 III 405 E. 3.3.2; 145 III 20 E. 4.1.2; 142 III 720 E. 4.1). Ob der Beschwerdegegner seine Einwendungen glaubhaft gemacht hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 151 III 405 E. 3.3.2).
4.4. Die Rechtsöffnung ist unter anderem dann zu verweigern, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er bei Unterzeichnung der Schuldanerkennung handlungsunfähig war. Diesfalls ist dem Gläubiger nur Rechtsöffnung zu erteilen, wenn alternativ: (a) der Gläubiger mittels Urkunden aufzuzeigen vermag, dass sich der Schuldner für die Schuldanerkennungsforderung rechtsgültig verpflichten konnte, oder wenn (b) der Schuldner respektive sein gesetzlicher Vertreter diese Behauptung zumindest nicht bestreitet (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 95 zu Art. 82 SchKG).
4.5. Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: einerseits einem intellektuellen Element, nämlich der Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits einem Willens- bzw. Charakterelement, mithin der Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln. Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (BGE 144 III 264 E. 6.1.1; 134 II 235 E. 4.3.2).
Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft (Art. 17 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB).
4.6. Der Beschwerdegegner bestritt im erstinstanzlichen Verfahren, dass er bei Abschluss der Darlehensverträge urteils- und damit handlungsfähig gewesen sei. Die beiden kantonalen Instanzen erachteten seinen Einwand als glaubhaft und lehnten es ab, dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die Vorinstanz stützte sich dabei insbesondere auf den Schlussbericht des KESAD, aus dem sie folgende Passage zitierte: "Unabhängig von einer fachärztlichen psychiatrischen Einschätzung muss jedoch das Vorliegen eines in der Person liegenden Schwächezustandes als gegeben angesehen werden, da die Einschränkungen und Schwierigkeiten ein gleichgelagertes Niveau aufweisen wie im Fall einer ausgewiesenen psychischen Störung". Weiter berief sich die Vorinstanz auf die Aussagen von Prof. Dr. med. C.________ gegenüber der KESB. Danach soll der Beschwerdegegner Opfer eines Betrugs (Scam) geworden sein. Unter diesem Druck sowie der daraus folgenden emotionalen Abhängigkeit habe seine Fähigkeit zur freien Entscheidung aufgehoben geschienen. Prof. C.________ und ihm folgend die Vorinstanz sprachen dem Beschwerdegegner mithin die Fähigkeit ab, sich seiner eigenen Einsicht entsprechend vernunftgemäss zu verhalten. Diese tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid sind für das Bundesgericht verbindlich; der Beschwerdeführer vermag sie nicht als willkürlich auszuweisen.
4.7. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner bei Abschluss der Darlehensverträge an einem Schwächezustand litt, der seine Urteils- und damit auch seine Handlungsfähigkeit aufhob. Entgegen der in der Beschwerde sinngemäss vertretenen Auffassung musste der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren seine fehlende Urteils- und Handlungsfähigkeit nicht nach dem Regelbeweismass der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisen. Vielmehr genügt nach Art. 82 Abs. 2 SchKG diesbezüglich Glaubhaftmachen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht mittels Urkunden aufzuzeigen, dass sich der Beschwerdegegner - entgegen seinem glaubhaften Bestreiten - dennoch rechtsgültig verpflichten konnte.
4.8. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hat die Erstinstanz das Rechtsöffnungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Replik (act. 14), und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner