Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_138/2026
Urteil vom 21. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde C.________,
vertreten durch Rechtsanwaltin Monika Inderbitzin,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung aus Mietverhältnis; Anfechtung der Kündigung/Erstreckung,
Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts
des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 4. Februar 2026 (OG Z 24 8 + OG Z 24 9).
Erwägungen
1.
Die Parteien schlossen am 27. Januar/3. Februar 2021 einen unbefristeten Mietvertrag über eine 5 1/2-Zimmerwohnung im Mehrzweckgebäude U.________ in V.________ ab. Am 20. Januar 2023 kündigte die Beschwerdegegnerin dieses Mietverhältnis per 30. April 2023.
Mit Teilentscheid vom 19. Februar 2024 stellte das Landgericht Uri fest, dass diese Kündigung rechtsgültig erfolgt und damit wirksam sei.
Das Obergericht des Kantons Uri wies mit Entscheid vom 4. Februar 2026 eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Zugleich bestätigte es den Teilentscheid des Landgerichts Uri vom 19. Februar 2024.
2.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 18. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht. Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die folgenden Verfügungen und Entscheide des Obergerichts des Kantons Uri OG Z 24 2 vom 24. Juni 2025, OG Z 24 10 vom 12. Juni 2024, OG Z 24 17 vom 26. November 2024, OG Z 24 9 vom 30. April 2024, OG Z 24 2 vom 14. Februar 2024, OG Z 24 2 vom 23. August 2024 und vom 2. Mai 2025 sowie das Teilurteil des Landgerichts Uri LGZ 23 10 vom 19. Februar 2024 sowie die Verfügung des Landgerichts Uri LGZ 23 10 vom 15. Mai 2024 (sic!) und die Verfügung der Schlichtungsbehörde des Kantons Uri SB 2024 1 vom 30. Januar 2024.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
4.
Die Beschwerdeführer stellen in ihrer Beschwerde ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Hurni und Gerichtsschreiber Tanner.
Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn einer der in Art. 34 Abs. 1 lit. a-e BGG umschriebenen Ausstandsgründe vorliegt. Dabei bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Anders verhält es sich nur, wenn zusätzlich Umstände vorliegen, die auf einen ausstandsbegründenden Tatbestand im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG schliessen lassen (Urteil 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2, mit Hinweisen).
Die ausstandsbegründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig. Die abgelehnte Gerichtsperson kann in einem solchen Fall am Entscheid über das Ausstandsbegehren mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 Abs. 1 BGG vorzugehen wäre (Urteil 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2).
Die Beschwerdeführer werfen den beiden Gerichtspersonen vor, sie hätten "Gesetzesartikel unrichtig zitiert, Recht unrichtig angewandt". Entsprechend hätte das Bundesgericht ihr früheres Rechtsmittel antragsgemäss behandeln und gutheissen müssen. Die Beschwerdeführer machen damit keine Umstände glaubhaft, die auf einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG hindeuten würden. Folglich ist auf ihr Ausstandsgesuch nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerdeführer reichten eine 153 Seiten lange, in kleinen Schriftzeichen gedruckte Beschwerde ein. Darin stellen sie über viele Seiten hinweg unzählige, teilweise nur schwer verständliche Anträge. Sie fechten zahlreiche Entscheide aus dem Kanton Uri an (vgl. die Auflistung oben in E. 2). Den kantonalen Instanzen werfen sie vor, gegen Dutzende unterschiedlicher prozessualer und materieller Gesetzesbestimmungen verstossen zu haben.
Eine solche Prozessführung ist offenkundig querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Folglich ist auf die unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
6.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
7.
Die Beschwerdeführer werden darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner