Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_110/2026
Urteil vom 3. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Passivlegitimation,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 14. Januar 2026 (BO.2025.6-K3 [OV.2023.3-RH3ZK-REU]).
Sachverhalt
A.
Im Juni 2008 unterzeichneten Dr. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) sowie C.________ und D.________ sel. (nachfolgend: Erblasser) eine Treuhandvereinbarung. Der Erblasser war der Vater von B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Er sollte für den Kläger treuhänderisch und unentgeltlich eine Beteiligung am E.________-Fonds in Höhe von EUR 100'000.-- halten. Nachdem der Erblasser eine zunächst fälschlicherweise vom Kläger geleistete Zahlung rückabgewickelt hatte, überwies ihm der Kläger am 12. August 2008 EUR 100'000.--. Am nächsten Tag übermittelte der Erblasser dem Kläger die Prospektunterlagen zum E.________-Fonds. Am 22. August 2008 wurde dem Erblasser die Beteiligung an der F.________ KG in der Höhe von EUR 100'000.-- bestätigt.
Am 4. Februar 2014 wurde über die F.________ KG ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 18. Oktober 2021 verstarb der Erblasser und hinterliess einzig die Beklagte. Der Kläger ist der Ansicht, der Erblasser habe ihn betreffend die Treuhandvereinbarung schlecht beraten. Er verlangt Schadenersatz von der Beklagten als angebliche Alleinerbin des Erblassers.
B.
Mit Klage vom 27. März 2023 beantragte der Kläger beim Kreisgericht Rheintal, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm EUR 100'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Mit Entscheid vom 27. September 2024 wies das Kreisgericht die Klage ab.
Eine dagegen gerichtete Berufung des Klägers wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 14. Januar 2026 ab. Es erwog mit der Erstinstanz, die Ausschlagung der Erbschaft sei aufgrund der amtlichen Feststellung der Überschuldung zu vermuten und es hätten keine Einmischungshandlungen stattgefunden. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm EUR 100'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Schreiben vom 11. Juni 2026 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Fristerstreckung zwecks Einreichung einer Replik als verspätet abgelehnt.
Erwägungen
1.
Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt hinreichender Begründung, einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2).
Soweit eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu Unrecht verneint.
3.1. Er rügt eine Verletzung von Art. 566 Abs. 2 ZGB und beanstandet, dass die Vorinstanz aufgrund eines Verlustscheins vom 9. November 2015 im Betrag von Fr. 31'677.45 eine amtlich festgestellte Überschuldung des Erblassers zu dessen Todeszeitpunkt (am 18. Oktober 2021) bejaht hat. Die Vorinstanz sei, ohne sich mit seinen Ausführungen auseinanderzusetzen, von der weiterhin bestehenden Aussagekraft des Verlustscheins ausgegangen.
3.1.1. Gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB haben die Erben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB).
3.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass als amtlicher Nachweis für eine Überschuldung auch das Bestehen eines Verlustscheins in Betracht kommt (vgl. IVO SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 566 ZGB). Er erachtet den Verlustschein vom 9. November 2015 aber als nicht mehr aussagekräftig. Er macht geltend, es komme darauf an, wie sich die Vermögenssituation des Erblassers im Todeszeitpunkt präsentiere bzw. ob sich dieser aufgrund seiner Einkünfte habe sanieren können. Dabei müsse auch miteinbezogen werden, wie weit zurück die Ausstellung des Verlustscheins liege und ob zwischenzeitlich neue Schulden begründet worden seien. Er verweist auf Rz. 29 seiner Berufung, wo er ausgeführt habe, dass der Erblasser unpfändbare Einkünfte generiert habe, die über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelegen hätten.
3.1.3. Der Beschwerdeführer übergeht, dass die Vorinstanz seine Ausführungen in der Berufung nicht übergangen, sondern als verspätet erachtet hat. Sie erwog, die Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Erblassers sowie einer allfälliger Arbeitstätigkeit nach Ausstellung des Verlustscheins seien nicht mehr zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb er diese Ausführungen nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren prozesskonform hätte einbringen können. Weiter sei im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben, dass der Erblasser bzw. die Beschwerdegegnerin die Erbschaft der vorverstorbenen Mutter angenommen hätten, diese jedoch keine Vermögenswerte hinterlassen habe. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren nicht hinreichend auseinander. Er zeigt namentlich nicht auf, weshalb er die Behauptungen in Rz. 29 seiner Berufung nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können.
3.1.4. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er behauptet, die von der Vorinstanz festgestellte Tatsache, dass der Erblasser Ergänzungsleistungen erhalten und im Übrigen von seiner Altersrente gelebt habe, führe dazu, dass dieser - auch bedingt durch die Leistungen nach KVG - nach Massgabe von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbare Einkünfte habe generieren und äufnen können. Die Behauptung, dass der Aufenthalt des Erblassers im Pflegeheim durch die Leistungen der Krankenversicherung gedeckt gewesen sei, ist verkürzt. Die Krankenversicherung leistet einzig einen Beitrag an die Pflegekosten (vgl. dazu das Urteil 9C_446/2017 vom 20. Juli 2018, teilweise publ. in: BGE 144 V 280), nicht aber an die Kosten für Betreuung und Pension. Es ist daher nicht plausibel, dass der Erblasser einen monatlichen Überschuss von Fr. 4'341.-- erzielt haben soll. Entgegen dem Beschwerdeführer wäre ein solcher Überschuss durchaus pfändbar. Von den unpfändbaren Leistungen gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind Sparguthaben zu unterscheiden, die aus solchen Leistungen geäufnet werden. Dies gilt auch dann, wenn sie sich auf einem Durchgangskonto befinden, auf das die unpfändbaren Leistungen fliessen, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts jedoch nicht angetastet werden (BGE 150 III 408 E. 2.3 mit Literaturhinweisen).
3.1.5. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit der Erstinstanz aufgrund des festgestellten Sachverhalts - Bezug von Ergänzungsleistungen ab 2014, im Übrigen "Leben von der Altersrente", Aufenthalt im Pflegeheim seit 2015 sowie kein Vermögensanfall durch Erbschaft - den Verlustschein vom 9. November 2015 als weiterhin aussagekräftig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass er rechtzeitig Anhaltspunkte behauptet hätte, die gegen die Aussagekraft des Verlustscheins sprächen. Nicht entscheidend ist, ob der Erblasser seit der Ausstellung des Verlustscheins neue Schulden anhäufte, wobei der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht geltend macht, dass er dies (keine Anhäufung neuer Schulden) rechtzeitig behauptet hätte. Entscheidend ist vielmehr, ob der Erblasser seit diesem Zeitpunkt Vermögen in einem Umfang generieren konnte, der die Aussagekraft des Verlustscheins infrage gestellt hätte. Dies vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Die Rüge einer Verletzung von Art. 566 Abs. 2 ZGB ist unbegründet.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine Einmischung in Angelegenheiten der Erbschaft durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht verneint. Die Bezahlung der Schlussrechnung des Pflegeheims im Betrag von Fr. 4'977.-- stelle eine Einmischung im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB dar.
3.2.1. Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben (Art. 571 Abs. 1 ZGB). Hat er sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen (Art. 571 Abs. 2 ZGB). Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn ein Erbe derartige Massnahmen treffen und gleichzeitig doch das Ausschlagungsrecht wahren könnte (BGE 133 III 1 E. 3.1; 54 II 416 E. 4). Die Beurteilung, ob eine Handlung als eine Verwaltungs- oder Einmischungshandlung zu qualifizieren ist, hat aufgrund der Umstände im Einzelfall zu erfolgen (BGE 133 III 1 E. 3.3.1; 54 II 416 E. 3).
3.2.2. Die Vorinstanz erwog, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin oder deren Ehemann die Schlussrechnung des Pflegeheims bezahlt habe. Der erstinstanzlichen Aussage der Zeugin G.________, dass die Schlussrechnung in bar bezahlt worden sei, lasse sich nicht entnehmen, ob dafür das Vermögen des Erblassers verwendet worden sei oder ob die Beschwerdegegnerin aus ihrem eigenen Vermögen für den Betrag aufgekommen sei. Ersteres habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nie substanziiert behauptet. Ungeachtet dessen sei in der Zahlung der Schlussrechnung kein Annahmewille erkennbar. Die Beschwerdegegnerin habe keinerlei Nutzen aus der Zahlung gezogen, habe aber einen zukünftigen Schaden von der Erbschaft (Zinsen, Betreibungskosten) abwenden können. Dies gelte ohne Rücksicht darauf, ob sie von der Überschuldung der Erbschaft Kenntnis gehabt habe. Es ergebe sich nicht, weshalb man eher von einer Annahme der Erbschaft ausgehen sollte, wenn der Erbe die Schuld einer überschuldeten Erbschaft bezahle, als wenn die Erbschaft nicht überschuldet ist. Von einem Annahmewille wäre hingegen ohne Weiteres auszugehen, wenn die Zahlung der Begleichung einer Schuld gegenüber der Erbin selber oder einer ihr nahestehenden Person diene. Eine solche Situation liege jedoch nicht vor.
3.2.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese durchwegs überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen einwendet, ist haltlos. Er wiederholt über weite Strecken bloss wörtlich die Argumentation in seiner Berufung. Damit genügt er den Rügeanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. hiervor E. 2) nicht. Er zeigt bereits nicht auf, dass er entgegen der Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren prozesskonform behauptet hätte, dass die Bezahlung der Schlussrechnung des Pflegeheims aus dem Vermögen des Erblassers erfolgte. Die Vorinstanz verletzt jedenfalls kein Bundesrecht, wenn sie vorliegend die Bezahlung der Schlussrechnung des Pflegeheims als gewöhnliche Verwaltungshandlung qualifizierte, die weitere Folgekosten für die Erbschaft vermied. Der Beschwerdeführer vermag offensichtlich keine Umstände darzutun, die dafür sprächen, dass die Bezahlung der Schlussrechnung im vorliegenden Fall bereits als Einmischung im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren wäre.
3.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin ohne Verletzung von Bundesrecht verneint.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross