Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_103/2026
Urteil vom 3. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bartels,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mietvertrag; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Januar 2026 (10/2025/19).
Erwägungen
1.
Mit Klage vom 21. Juni 2024 beim Kantonsgericht Schaffhausen gegen B.________ und C.________ (Vermieterinnen, Beklagte, Beschwerdegegnerinnen) focht A.________ (Mieter, Kläger, Beschwerdeführer) die erfolgte Kündigung des Mietverhältnisses an und beantragte eventualiter dessen Erstreckung. In der Folge stellte er auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses im Betrag von Fr. 3'500.--.
Mit Entscheid vom 25. März 2025 wies das Obergericht das Kantons Schaffhausen eine vom Kläger gegen die kantonsgerichtliche Verfügung vom 31. Januar 2025 erhobene Beschwerde ab.
Mit Urteil 4A_198/2025 vom 16. Juni 2025 wies das Bundesgericht die vom Kläger gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 25. März 2025 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Verfügung vom 29. September 2025 trat das Kantonsgericht auf die Klage mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 trat das Obergericht auf eine vom Kläger gegen die kantonsgerichtliche Verfügung vom 29. September 2025 erhobene Berufung nicht ein, nachdem der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet worden war.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 (Postaufgabe: 26. Februar 2026) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Januar 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist und daher eine Aussetzung des Verfahrens vorliegend nicht als zweckmässig erscheint (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP).
Der Beschwerdeführer kennt die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollständig. Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ist zudem nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausgeschlossen. Insoweit ist kein schützenswertes Interesse dargetan oder ersichtlich, in diese Akten Einsicht zu nehmen. Soweit der Beschwerdeführer die kantonalen Akten einsehen will, steht es ihm offen, sich mit einem entsprechenden Ersuchen an die Vorinstanz zu wenden. Die weiteren Verfahrensanträge sind abzuweisen, soweit sie mit dem Entscheid in der Sache nicht ohnehin gegenstandslos werden.
3.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen stehen keine Parteientschädigungen zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann