Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2D_10/2026
Urteil vom 11. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Vorzeitige Erteilung von Niederlassungsbewilligungen (Wiedererwägung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. März 2026 (VB.2025.00443).
Erwägungen
1.
1.1. Der 1991 geborene indische Staatsangehörige A.________ reiste Ende Februar 2018 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine - regelmässig bis zuletzt am 31. Dezember 2022 verlängerte - Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken als Doktorand am Institut für Neurowissenschaften der ETH Zürich. Kurz vor seiner Einreise in die Schweiz hatte er in der Heimat die ebenfalls 1991 geborene Landsfrau B.________ geheiratet, die ihm Anfang Mai 2018 in die Schweiz folgte und am 16. Mai 2018 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
Nachdem A.________ per 1. Juli 2022 eine befristete Anstellung am Institut für Pflanzen- und Mikrobiologie der Universität Zürich angetreten hatte, erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine regelmässig verlängerte (zuletzt mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2024) Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Ausbildung mit Erwerbstätigkeit". Die Aufenthaltsbewilligung von B.________ wurde jeweils entsprechend verlängert.
1.2. Am 24. April 2024 bzw. 27. Mai 2024 ersuchten A.________ und B.________ um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies die Gesuche mit Verfügung vom 13. Juni 2024 ab, mit der Begründung, dass A.________ die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfülle und B.________ ihre Bewilligung vom Ehemann ableite.
1.3. Auf ein erneutes Gesuch von A.________ und B.________ um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 nicht ein. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juni 2025 ab, soweit sie darauf eintrat.
Mit Urteil vom 5. März 2026 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, eine Beschwerde von A.________ und B.________ gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion ab.
1.4. A.________ und B.________ erheben mit elektronischer Eingabe vom 30. April 2026 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragen, es sei das Urteil vom 5. März 2026 aufzuheben und es sei die Sache an das Migrationsamt des Kantons Zürich, eventualiter an das Verwaltungsgericht, zur materiellen Behandlung ihres Gesuchs vom 8. Dezember 2024 zurückzuweisen. Eventualiter sei die Kostenregelung des angefochtenen Urteils sowie des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion aufzuheben und die Sache zur neuen Kostenregelung zurückzuweisen. Prozessual ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide bzw. - wie hier - Rechtsmittelentscheide, mit welchen solche Entscheide bestätigt werden (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1; Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1).
2.2. Die Beschwerdeführer beantragten die (wiedererwägungsweise) Erteilung von Niederlassungsbewilligungen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 und 4 AIG (SR 142.20). Dabei handelt es sich um Ermessensbewilligungen, auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch besteht (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1; Urteile 2C_12/2025 vom 8. September 2025 E. 1.2; 2C_679/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.4; 2C_367/2022 vom 17. Mai 2022 E. 2.1; 2C_1060/2020 vom 19. Februar 2021 E. 4.2.2). Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ausgeschlossen. Die Beschwerdeführer erheben zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden müssen (sog. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.1).
2.4. Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Steht der betroffenen Person kein Anspruch auf die beantragte ausländerrechtliche Bewilligung zu, ist sie durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb ihr die Legitimation zur Anfechtung des negativen Bewilligungsentscheids bzw. eines diesen bestätigenden Rechtsmittelentscheids in der Sache fehlt.
Das von den Beschwerdeführern angerufene Willkürverbot (Art. 9 BV) verschafft ihnen keine rechtlich geschützte Stellung (vgl. u.a. BGE 147 I 89 E. 1.2.2 mit Hinweisen; 133 I 185; Urteile 2C_245/2025 vom 14. Mai 2025 E. 3.1; 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.3). Soweit sie weiter eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) rügen, zeigen sie nicht rechtsgenügend auf (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG), inwiefern sich daraus unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes für die Frage der Bewilligungserteilung etwas ableiten lässt (vgl. dazu u.a. Urteil 2C_436/2025 vom 21. August 2025 E. 4.4; allgemein zu den Voraussetzungen behördlicher Bindung aus Gründen des Vertrauensschutzes vgl. BGE 148 V 128, nicht publ. E. 5.2; Urteil 2D_2/2025 vom 1. April 2026 E. 5.1). Soweit ersichtlich bringen sie im Wesentlichen vor, dass sie selbst nach Treu und Glauben gehandelt hätten, ohne jedoch darzutun, auf welche Vertrauensgrundlage sie sich konkret verlassen durften und welche nicht rückgängig zu machenden Dispositionen sie gestützt darauf getroffen hätten. Hinweise auf administrative Fehler genügen dazu nicht.
Kein Grundrecht, sondern bloss ein Verfassungsprinzip stellt schliesslich die von ihnen ebenfalls als verletzt gerügte Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) dar. Sie kann nicht im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde selbständig angerufen werden (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1).
2.5. Trotz fehlender Legitimation in der Sache können im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte erhoben werden, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.6. Die Beschwerdeführer machen zwar eine formelle Rechtsverweigerung geltend. Diese begründen sie indessen lediglich mit dem Umstand, dass die Behörden ihr Anliegen nicht materiell geprüft hätten. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz - unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführer - geprüft hat, ob die Voraussetzungen für eine materielle Behandlung ihres Gesuchs als Wiedererwägungs- bzw. als Revisionsgesuch vorliegen und dies unter den konkreten Umständen verneint hat, genügen ihre Vorbringen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
Soweit die Beschwerdeführer schliesslich Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend machen, weil die Vorinstanz auf die Abnahme der von ihnen offerierten Beweisen, namentlich auf die Befragung von zwei Personen, verzichtet habe, zielen ihre Vorbringen letztlich auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids und sind rechtsprechungsgemäss im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde unzulässig (vgl. auch Urteil 2C_12/2025 vom 8. September 2025 E. 1.2.2).
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. nicht hinreichend begründet. Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov