Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_715/2025
Urteil vom 19. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Rechtswissenschaftliche Fakultät
der Universität Bern, Dekanat,
Postfach, Schanzeneckstrasse 1, 3001 Bern,
Rekurskommission der Universität Bern, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern.
Gegenstand
Ausschluss vom Studium der Rechtswissenschaften, Fristwiederherstellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 13. November 2025 (100.2025.314U).
Sachverhalt
A.
A.________ absolvierte im Juni 2025 die Wiederholungsprüfungen des juristischen Einführungsstudiums an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern. Mit Notenverfügungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 23. Juli 2025 wurden ihm die Noten schriftlich eröffnet. Gleichentags verfügte die Rechtswissenschaftliche Fakultät den Ausschluss von A.________ vom Studium der Rechtswissenschaften, da er mit seinem zweiten Prüfungsversuch die Erfordernisse für den erfolgreichen Abschluss des Einführungsstudiums nicht erfüllte.
B.
Gegen den Studienausschluss erhob A.________ am 15. September 2025 Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern. Diese erachtete die Beschwerde als verspätet und trat darauf mit Entscheid vom 24. September 2025 nicht ein.
A.________ erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte dort erstmals die Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde an die Rekurskommission. Das Verwaltungsgericht trat im Sinn einer Kompetenzattraktion aus prozessökonomischen Gründen auf das Fristwiederherstellungsgesuch ein und wies dieses (Dispositiv-Ziff. 1) sowie die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziff. 2), mit Urteil vom 13. November 2025 ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Dezember 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2025 sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1), es sei die Frist zur Einreichung der Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern wiederherzustellen (Ziff. 2), die Sache sei an die Rekurskommission der Universität Bern zurückzuweisen und er sei bis zum Abschluss des Verfahrens zum Studium an der Universität Bern zuzulassen (Ziff. 3). Eventualiter sei der Beschwerdeführer zum Studium an der Universität Bern zuzulassen (Ziff. 4) und die Sache sei zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern oder die zuständige universitäre Instanz zurückzuweisen (Ziff. 5). Subeventualiter sei festzustellen, dass die verweigerte Zulassung zum Studium und die unterlassene materielle Prüfung seiner Beschwerde Bundesrecht verletze. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zum Studium zuzulassen (Ziff. 6). In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 7).
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 II 273 E. 1).
1.1. Angefochten ist vorliegend ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Ausschluss vom Studium; Art. 82 lit. a BGG). Die Vorinstanz wies ein Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid der Rekurskommission. Dabei handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Entscheid (vgl. Art. 90 BGG).
1.2. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1.3).
Vorliegend umfasst der Streitgegenstand die Fristwiederherstellung im Verfahren vor der Rekurskommission der Universität Bern und damit eine verfahrensrechtliche Frage, sodass die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t BGG nicht greift. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach offen. Der Beschwerdeführer ist ferner zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.3. Der Beschwerdeführer stellt unter anderem das Eventualbegehren, es sei festzustellen, dass die verweigerte Zulassung zum Studium und die unterlassene materielle Prüfung seiner Beschwerde Bundesrecht verletze. Feststellungsbegehren sind vor Bundesgericht nur zulässig, wenn ein hinreichendes Feststellungsinteresse besteht und die strittige Frage nicht anderweitig geklärt werden kann (Urteile 2C_325/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2; 2C_589/2020 vom 22. März 2021 E. 1.2 [nicht publ. in: BGE 147 II 281]). Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils bzw. mit der Wiederherstellung der Frist würde der Beschwerdeführer sein Ziel vollumfänglich erreichen, weshalb am zusätzlich formulierten Feststellungsbegehren kein hinreichendes Interesse besteht. Auf das Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.
1.4. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 100 Abs. 1, Art. 42 BGG ) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der genannten Einschränkung (vgl. E. 1.3 hiervor) einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 145 II 32 E. 5.1). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 145 II 32 E. 5.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer ergänzt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Er setzt sich aber weder konkret mit den Feststellungen der Vorinstanz auseinander, noch legt er dar, inwiefern die Feststellungen willkürlich sein sollen. Damit zeigt er vor Bundesgericht nicht auf, dass der angefochtene Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsgrundlage (Art. 97 Abs. 1 BGG) beruht.
3.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 15. September 2025 die 30-tägige Frist für eine Beschwerde an die Rekurskommission der Universität Bern, die am 14. August 2025 zu laufen begann und am 12. September 2025 endete, nicht wahrte. Letztinstanzlich umstritten ist jedoch, ob die Beschwerdefrist aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hätte wiederhergestellt werden müssen.
4.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz sein Fristwiederherstellungsgesuch abweisen würde. Die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht vorab darauf hingewiesen, dass sie die eingereichten Arztzeugnisse als unzureichend erachten würde. Dies verletze sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2). Dazu zählt insbesondere die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 150 I 174 E. 4.1; 145 I 167 E. 4.1; 142 III 48 E. 4.1.1). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (BGE 150 I 174 E. 4.1 m.w.H.; 148 II 73 E. 7.3.1). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1).
4.2. Ob die umstrittene Rechtsmittelfrist wiederherzustellen war, beschlägt eine Rechtsfrage (vgl. E. 5 hiernach). Zentraler Streitpunkt war dabei die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Es konnte für ihn daher nicht überraschend sein, dass die Vorinstanz die von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen rechtlich würdigen würde. Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auch eingehend zu diesem Punkt geäussert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
5.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Abweisung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist durch die Vorinstanz verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV).
5.1. Gemäss Art. 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG/BE; BSG 155.21) wird eine Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, und die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung der Frist ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
5.2. Das Bundesgericht prüft die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts nur unter Willkürgesichtspunkten (vgl. E. 2.1 hiervor). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).
5.3. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Ausprägung der formellen Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorgaben mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Verfahrensabwicklung und Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist lediglich dann gegeben, wenn die strikte Anwendung von Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; Urteil 2C_48/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 148 I 271 E. 2.3).
5.4. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, eine Krankheit könne ein unverschuldetes Hindernis im Sinn von Art. 43 Abs. 2 VRPG/BE bilden, wenn sie jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmögliche, was mit einschlägigen Arztzeugnissen zu belegen sei. Erforderlich sei, dass im Arztzeugnis dargelegt werde, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht habe vornehmen und auch nicht jemand anderen damit habe betrauen können. Der Beschwerdeführer habe drei Arztzeugnisse eingereicht, die seine Arbeitsunfähigkeit vom 18. bis 25. August 2025 sowie vom 10. bis 14. September 2025 belegten. Die Arztzeugnisse enthielten jedoch keine weiteren Angaben zum Gesundheitszustand. Ein Hindernis rechtzeitigen Handelns ergebe sich auch nicht aus den eingereichten MRI-Scans und der Übersicht über seine Physiotherapietermine, die der Beschwerdeführer nicht weiter kommentiert habe. Er habe mit diesen Unterlagen und seinen sonstigen Vorbringen nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson mit der Wahrung seiner Interessen zu betrauen. Die Wiederherstellung der Frist falle daher ausser Betracht.
5.5. Die Beurteilung der Vorinstanz ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Mit Blick auf den strengen Massstab, der für die Fristwiederherstellung im bundesgerichtlichen Verfahren gilt (vgl. dazu Urteile 2F_15/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; 1F_3/2023 vom 18. Juli 2023 E. 3.2 mit Hinweisen; 2F_17/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 unter Verweis auf BGE 119 II 86; 112 V 255), erscheint es weder geradezu unhaltbar noch stellt es überspitzten Formalismus dar, wenn die Vorinstanz die eingereichten medizinischen Unterlagen für den Nachweis eines unverschuldeten Hindernisses im Sinn von Art. 43 Abs. 2 VRPG/BE nicht genügen lässt (vgl. zum strengen Massstab im kantonalen Recht auch MICHEL DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Rz. 16, 22).
5.6. Ebenfalls unter Willkürgesichtspunkten bzw. mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus nicht zu beanstanden ist der Schluss der Vorinstanz, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, seinen Gesundheitszustand bzw. den Hinderungsgrund konkreter darzulegen. Soweit der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, die Vorinstanz stelle realitätsfremde Anforderungen an die einzureichenden medizinischen Unterlagen, legt er nicht dar, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen wäre, spezifische Arztzeugnisse zu beschaffen bzw. seine gesundheitliche Situation vor der Vorinstanz deutlicher zu beschreiben. Insbesondere vermag er nicht darzulegen, inwiefern es ihm aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen wäre, eine Drittperson (z.B. eine Anwältin oder einen Anwalt) mit der Wahrung der Frist zu beauftragen.
5.7. Im Ergebnis ist es unter dem Gesichtswinkel der Willkür nicht zu beanstanden und verstösst nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn die Vorinstanz eine Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde an die Rekurskommission der Universität Bern ablehnte.
6.
6.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Damit wird der sinngemässe Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (vorübergehende Zulassung zum Studium; Rechtsbegehren Ziff. 3) gegenstandslos. Auf seine Anträge um Aufhebung des Ausschlusses vom Studium bzw. um Rückweisung des Verfahrens zu neuem Entscheid ist bei diesem Ergebnis ebenfalls nicht einzugehen.
6.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden muss ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdeführer würde damit im Grundsatz für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig, doch ist umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner