Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_665/2025
Urteil vom 11. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch seine Eltern B.________,
C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern.
Gegenstand
Sonderschulung; vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 7. Oktober 2025 (7H 25 201).
Sachverhalt
A.
A.________ wurde 2013 geboren und lebt mit Trisomie 21. Aufgrund der Trisomie 21 wurde er seit 2013 durch den heilpädagogischen Früherziehungsdienst und seit 2017 durch den logopädischen Dienst begleitet. Ab dem Schuljahr 2018/2019 wurde er in der Regelschule im Schulhaus U.________ im Rahmen einer integrativen Sonderschulung beschult. Er erhielt verstärkte sonderschulische Massnahmen (heilpädagogische Schulung, Klassenassistenz, Logopädie, schulergänzende Betreuung). Zuletzt besuchte A.________ im Schuljahr 2024/2025 die 4. Primarklasse im Schulhaus U.________. Die integrativen Massnahmen waren bis 31. Juli 2025 befristet.
B.
B.a. Nach Überprüfung der Sonderschulmassnahme durch den schulpsychologischen Dienst stellte die Schulleitung im Januar 2025 einen Antrag auf separative Sonderschulung extern im Bereich kognitive Entwicklung (schulischer Schwerpunkt).
B.b. Am 20. März 2025 verfügte die Dienststelle Volksschulbildung des Kantons Luzern für A.________ die separative externe Sonderschulung in der Heilpädagogischen Schule (HPS) V.________ vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2027 aufgrund eines Sonderschulbedarfs im Bereich kognitive Entwicklung (schulischer Schwerpunkt).
B.c. Das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. August 2025 ab und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung. Seit August 2025 wird A.________ separativ in der HPS V.________ beschult.
B.d. Dagegen gelangte A.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 10. September 2025 ans Kantonsgericht Luzern und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Anordnung einer integrativen Sonderschulung an einer Regelschule der Wohnsitzgemeinde mit der erforderlichen behinderungsbedingten Unterstützung. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um vorsorgliche Anordnung einer vollumfänglichen integrativen Schulung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids. Die Gesuche wies das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 ab.
C.
Mit Eingabe vom 14. November 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), immer gesetzlich vertreten durch seine Eltern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 7. Oktober 2025, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ans Kantonsgericht und die Sistierung der Vollstreckung der Verfügung der Dienststelle Volksschulbildung vom 10. März 2025 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Hauptsache.
Mit Entscheid vom 18. November 2025 wies das Bundesgericht das (sinngemäss gestellte) Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.
Nachdem sich das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern zu den prozessualen Anträgen hat vernehmen lassen und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, wies die Abteilungspräsidentin die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 ab.
Die Vorinstanz und das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde.
In Kenntnis der Vernehmlassungen hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 187 E. 1; 151 II 68 E. 1).
1.2. Die Vorinstanz wies mit der angefochtenen Verfügung die Gesuche des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Dispositiv-Ziffer 1) sowie um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Dispositiv-Ziffer 2) ab. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. Urteile 2C_432/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 1.1; 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 1.2). Ein solcher kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn die Beschwerde auch für den Entscheid in der Sache offen steht (BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_432/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 1.2 mit Hinweisen).
In der Hauptsache geht es um die Frage, ob die Sonderschulung des Beschwerdeführers integrativ oder separativ zu erfolgen hat. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG), für die die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t BGG (Leistungsbeurteilung) nicht greift (vgl. Urteil 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit in der Hauptsache zulässig, weshalb sie auch für den angefochtenen Zwischenentscheid offensteht.
1.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide wie den vorliegenden ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 149 II 476 E. 1.2.1). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Wechsel in eine separative Einrichtung könne irreversible Effekte auf seine Teilhabe-Chancen und seine integrative Bildungskarriere haben. Dies verletze aus seiner Sicht die (inklusiven) Bildungsrechte des Kindes.
Auch wenn praxisgemäss kein absoluter Anspruch auf Integration in die Regelschule besteht, soll die inklusive Schulung in der Regelschule nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Normalfall bilden (Urteil 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.8 mit zahlreichen Hinweisen). Die vorsorgliche Anordnung der separativen Beschulung ist geeignet, das Recht auf ausreichenden und diskriminierungsfreien Grundschulunterricht für behinderte Kinder gemäss Art. 19 BV i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 Abs. 1 BRK zu verletzen. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass der Beschwerdeführer integrativ zu beschulen ist, er aber während der Dauer des Verfahrens separativ beschult wurde, kann dies einen Eingriff in seine durch Art. 19 BV i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 Abs. 1 BRK geschützte Rechtsposition bedeuten, auch wenn die Anordnung der separativen Beschulung nur vorsorglich und in der Hauptsache befristet ist. Ein solcher Eingriff kann auch mit dem Endentscheid nicht wieder gutgemacht werden. Die vorsorgliche Anordnung der separativen Beschulung kann damit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben.
Damit ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt und die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig.
1.4. Als Inhaber der elterlichen Sorge steht den Eltern des Beschwerdeführers die Vertretung ihres minderjährigen Sohnes von Gesetzes wegen zu (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sie sind damit zur Ergreifung des Rechtsmittels im Namen ihres Sohnes berechtigt (vgl. Urteile 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5.4; 2C_33/2023 vom 28. Februar 2024 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 I 88).
2.
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen bzw. die aufschiebende Wirkung. Entscheidet eine Behörde über solche Massnahmen, tut sie dies aufgrund einer summarischen Prüfung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, ohne sich vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen; es steht ihr dabei ein erhebliches Ermessen zu (Urteile 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 2.1; 2C_146/2016 vom 11. Februar 2016 E. 2.1; 2C_567/2015 vom 24. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Überprüfung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2). Das Bundesgericht auferlegt sich insbesondere bei der Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung Zurückhaltung. Es hebt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur auf, wenn die beanstandete Interessenabwägung vernünftiger Grundlage entbehrt und nicht nachvollziehbar erscheint, d.h. letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist (BGE 129 II 286 E. 3; Urteile 2C_430/2024 vom 12. November 2024 E. 6.3; 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 2.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 151 II 120 E. 6.9.1; 149 I 329 E. 5.1). Im Ergebnis führt dies auch auf Ebene des Bundesgerichts zu einer Prüfung
prima facie (Urteil 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), aufgrund der auf verfassungsmässige Rechte beschränkten Kognition gilt aber die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteile 2C_228/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 2.1; 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 2.2). In der Beschwerde ist somit klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). In Verfahren gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV), ist oder auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_228/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 vorstehend; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 I 104 E. 1.5). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, substanziiert darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; Urteil 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 2.4). Folglich genügt es auch nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; Urteil 2C_499/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Die blosse Behauptung, die vorinstanzliche Darstellung sei unzutreffend, genügt nicht (BGE 150 II 537 E. 3.1).
Soweit der Beschwerdeführer in sachverhaltlicher Hinsicht geltend macht, er lerne im integrativen Setting mehr und seine psychische Gesundheit habe unter dem Wechsel an die HPS V.________ gelitten, ergänzt er mit diesen Behauptungen den Sachverhalt frei, ohne aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sein sollte. Dies genügt den vorstehenden Begründungsanforderungen nicht, weshalb die Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Widersprüchlichkeit in der Aktenwürdigung rügt, aber lediglich die Beilagen aufzählt und diese anders als die Vorinstanz würdigt, ist damit keine Willkür in der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz dargetan. Diese allgemein gehaltene Kritik muss daher ebenfalls unberücksichtigt bleiben.
Es bleibt deshalb beim Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.
3.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um vorsorgliche Massnahmen für das vorinstanzliche Verfahren zu Recht abgewiesen hat. Mit der verweigerten aufschiebenden Wirkung wird die begonnene separative Sonderschulung an der HPS V.________ fortgeführt; mit den abgewiesenen vorsorglichen Massnahmen wurde die Anordnung einer vollumfänglichen integrativen Beschulung mit der benötigten behinderungsbedingten Unterstützung während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens abgelehnt.
3.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bzw. die verweigerte Anordnung der provisorischen integrativen Sonderschulung sei offensichtlich unverhältnismässig, willkürlich und diskriminierend.
3.2. Artikel 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Daraus leitet sich auch ein Recht auf eine geeignete Sonderschulung für behinderte Kinder ab (BGE 145 I 142 E. 5.3; Urteil 2C_409/2024 vom 21. August 2025 E. 5.2; 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.3). Der in Art. 19 BV vorgesehene Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein; er muss die Schulpflichtigen auf ein eigenverantwortliches Leben im modernen Alltag vorbereiten (BGE 151 I 314 E. 5.1 mit Hinweisen). Die integrative Beschulung setzt angemessene Förderungsmassnahmen voraus, um Art. 19 BV gerecht zu werden (BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 5.3.1; Urteile 2C_409/2024 vom 21. August 2025 E. 5.3; 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.3 und 4.7). Die inklusive Schulung in der Regelschule soll den Normalfall bilden, auch wenn darauf kein absoluter Anspruch besteht (BGE 141 I 9 E. 5.3; 138 I 162 E. 4.2; Urteil 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.8). Die separative Sonderschulung ist jedoch insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erforderlichen Fördermassnahmen in der Regelschule nicht umsetzbar sind (Urteile 2C_409/2024 vom 21. August 2025 E. 5.4; 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.9 mit Hinweisen). Für den Entscheid, ob ein behindertes Kind separativ oder integrativ zu beschulen ist, ist der schulische Bedarf des Kindes zu ermitteln und gestützt darauf die am Kindeswohl orientierten, geeigneten Massnahmen festzulegen (BGE 145 I 142 E. 7.6; 141 I 9 E. 5.3.4; Urteil 2C_409/2024 vom 21. August 2025 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Sonderschulungsbedarf des Beschwerdeführers ausgewiesen sei und aufgrund der per 31. Juli 2025 ausgelaufenen integrativen Massnahmen eine neue Regelung für das Schuljahr 2025/2026 erforderlich gewesen sei. Zur Wahl stünden dabei nur die bisherige integrative Sonderbeschulung mit um einen Drittel reduzierten Ressourcen an der Primarschule U.________ oder die separative Sonderschulung an der HPS V.________ (angefochtener Entscheid E. 2.4, Seite 4). Die Vorinstanz stellt gestützt auf konsistente aktuelle Fachberichte weiter fest, dass der Beschwerdeführer einen ausserordentlich hohen Förderbedarf in den Bereichen Sprache, Selbständigkeit, Kooperation und Verhaltensregulation habe, dass er auf eine dauerhafte 1:1-Begleitung angewiesen sei, kaum vom Klassenunterricht profitiere und sich primär an erwachsenen Bezugspersonen orientiere (angefochtener Entscheid E. 2.4, Seite 4). Mehrfach sei von den Fachpersonen betont worden, dass die Rahmenbedingungen der integrativen Beschulung an ihre Grenzen stosse, eine angemessene Förderung im bisherigen, integrativen Setting trotz ausserordentlicher Ressourcen nicht mehr gewährleistet werden könne und ein Wechsel in eine heilpädagogische Schule empfohlen werde. Im Hinblick auf den im Schuljahr 2025/2026 anstehenden Übertritt in die 5. Klasse stellt die Vorinstanz fest, dass damit eine grössere Fächervielfalt, eine Erhöhung der Wochenstundenzahl und mehr Lehrpersonen einhergehe und der Fokus vermehrt auf mehr Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Schüler gelegt werde. Die Schulleitung U.________, so stellt die Vorinstanz weiter fest, habe ausdrücklich erklärt, unter diesen Umständen den Bildungsauftrag für den Beschwerdeführer im integrativen Setting nicht mehr gewährleisten zu können (angefochtener Entscheid E. 2.4, Seite 5). Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, dass die HPS V.________ ein dem hohen Bedarf des Beschwerdeführers gerecht werdendes separatives Sonderschulangebot anbietet (angefochtener Entscheid E. 2.4, Seite 5). Gestützt auf den Bericht der HPS V.________ vom 9. September 2025 hält die Vorinstanz zudem fest, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglicher Zurückhaltung zunehmend in der neuen Schule eingefunden habe und dort aktiver am sozialen und schulischen Alltag teilnehme. Der Anpassungsprozess sei noch nicht abgeschlossen, doch es zeige sich eine positive Entwicklung (angefochtener Entscheid E. 2.4, Seite 6).
3.4. Gestützt auf diese tatsächlichen Feststellungen zieht die Vorinstanz nach summarischer Prüfung den Schluss, dass der Wechsel des Beschwerdeführers in eine separate Sonderschule dringend angezeigt sei (angefochtener Entscheid E. 2.4, Seite 5). Der sehr hohe Förderbedarf des Beschwerdeführers dauere an, während die Ressourcen für das integrative Setting gekürzt worden seien. Die Situation des Beschwerdeführers im integrativen Setting würde sich konkret verschlechtern. So habe er sich bereits bis anhin mit ausserordentlicher Unterstützung nur ungenügend stabilisiert, weise nach wie vor einen erhöhten Förderbedarf auf und stehe der Übertritt in die 5. Klasse mit den damit verbundenen Veränderungen an, was seine Problematik verschärfen würde. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass die Rahmenbedingungen für ein integratives Setting einstweilen ungenügend seien. Eine sofortige, vorsorgliche Rückführung in ein integratives Setting sei aus einstweiliger Sicht der Vorinstanz mit erheblichen pädagogischen Risiken und Belastungen verbunden, die sich nicht rückgängig machen liessen. Für den Beschwerdeführer ausreichende integrative Sonderschulmassnahmen seien im vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht umsetzbar, hingegen entwickle er sich in der HPS V.________ positiv (angefochtener Entscheid E. 2.4, Seite 6). Die Vorinstanz kommt daher nach summarischer Prüfung zum Schluss, das Interesse an der Weiterführung der bereits begonnenen separativen Beschulung in der HPS V.________ überwiege das Interesse des Beschwerdeführers an einer Rückkehr in die integrative Schule, weshalb sie seine Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen abwies (angefochtener Entscheid E. 2.4, Seite 7).
3.5. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich nach einer
prima facie- Überprüfung - anders als der Beschwerdeführer rügt - im Ergebnis nicht als willkürlich. Der Beschwerdeführer konnte sich im integrativen Setting trotz ausserordentlicher Unterstützungsmassnahmen offenbar nicht genügend stabilisieren, um von einer gelungenen schulischen Integration, die dem Unterricht gemäss Art. 19 BV gerecht werden würde, auszugehen. Angesichts dessen, dass die Unterstützungsmassnahmen um einen Drittel reduziert werden, gleichzeitig aber die schulischen und persönlichen Anforderungen aufgrund des Wechsels in die anspruchsvollere 5. Klasse steigen, ist die Auffassung der Vorinstanz, die Rahmenbedingungen im integrativen Setting seien für den Förderbedarf des Beschwerdeführers ungenügend, nicht willkürlich, insbesondere nachdem die Schulleitung darauf hinwies, den von ihr verfassungsmässig verlangten Bildungsauftrag so nicht erfüllen zu können. Dass der Beschwerdeführer in der Weiterführung der integrativen Beschulung trotz Ressourcenreduktion eine grosse Chance für den Berufseinstieg in eine von der Invalidenversicherung unterstützten Berufslehre erblickt, vermag angesichts seines Alters und der geschilderten Hürden im integrativen Schulalltag nicht zu überzeugen und den nachvollziehbaren Fokus der Vorinstanz auf den gegenwärtigen Zustand nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.
Ebenso wenig ist es offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz mit Blick darauf davon ausgeht, der vorsorgliche Wechsel zurück in das ungenügende integrative Setting stelle erhebliche pädagogische Risiken und Belastungen dar. Wenn die Vorinstanz schliesslich gestützt auf aktuelle Fachberichte und einen Bericht der HPS V.________ den vorläufigen Schluss zieht, die HPS V.________ könne dem Sonderschulbedarf des Beschwerdeführers entsprechend ein Angebot bieten und er entwickle sich dort positiv, ist darin keine Willkür zu erblicken. Es ist der Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unter Willkürgesichtspunkten nicht vorzuwerfen, dass sie nicht in der Tiefe die Möglichkeit der vorläufigen Fortsetzung des integrativen Settings inklusive adäquater Zwischenfinanzierung oder andere Alternativen oder mildere Massnahmen geprüft hat. Mit Blick auf die summarische Natur des vorinstanzlichen Verfahrens, das nur eine vorläufige Prüfung der Sache erlaubt (vorstehend E. 2.1), und das nachvollziehbare Ergebnis war sie nicht gehalten, eine vertiefte Prüfung vorzunehmen; dies ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dass die Vorinstanz mit dem Entscheid in willkürlicher Weise gegen das Kindeswohl geurteilt hätte, ist nicht ersichtlich.
Damit erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise entschieden, es sei einfacher, die separative Sonderbeschulung fortzuführen, als unbegründet.
3.6. Ebenso wenig erweist sich die Interessenabwägung als offensichtlich unverhältnismässig, wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt. Nachdem eine schulische Lösung für das Schuljahr 2025/2026 notwendig war, das integrative Setting nur mit ungenügenden Rahmenbedingungen fortgeführt werden konnte, die HPS V.________ dem Beschwerdeführer hingegen ein seinem Förderbedarf gerecht werdendes Sonderschulsetting bietet und er sich dort nach anfänglicher Zurückhaltung positiv entwickelt, ist es vertretbar, das Interesse an der Weiterführung der separativen Sonderschulung in der HPS V.________ als jenem an der integrativen Sonderschulung überwiegend zu betrachten. Die Interessenabwägung ist unter Willkürgesichtspunkten (vgl. vorstehend E. 2.1) nicht zu beanstanden.
3.7. Soweit der Beschwerdeführer sodann eine Diskriminierung darin erblickt, dass die Defizite des integrativen Settings im Schulhaus U.________ ihm angelastet werden und seine separative Beschulung zur Folge haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verlangt von staatlichen Behörden, diskriminierende Verhaltensweisen zu unterlassen. Darüber hinaus verpflichtet Art. 8 Abs. 2 BV sie auch dazu, aktiv auf die Beseitigung von Benachteiligungen für behinderte Menschen hinzuwirken. Die Rechtsprechung hat diesen Teilgehalt des Diskriminierungsverbots insbesondere im Bildungsbereich anerkannt (BGE 151 I 73 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich eindeutig, dass es nicht der Umgang des Schulhauses mit dem behinderten Beschwerdeführer ist, der zur separativen Beschulung führt, sondern die ungenügende Stabilisierung des Beschwerdeführers im dreijährigen integrativen Setting mit ausserordentlichen Ressourcen, welche sich aufgrund der zunehmenden Anforderungen und der abnehmenden Unterstützung zuspitzen würde (vorstehend E. 3.5). Nicht in der separativen Beschulung, wie sie die Vorinstanz einstweilig fortgesetzt hat, sondern in der Anordnung der integrativen Beschulung ohne ausreichende Förderungsmassnahmen, wie sie vorliegend durchgeführt werden müsste, wäre eine Diskriminierung - und eine Verletzung des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht - zu erblicken (vgl. Urteil 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.7 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist unter diesem Gesichtspunkt somit nicht zu beanstanden.
3.8. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz keine verfassungsmässigen Rechte, als sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht gewährte und keine vorsorglichen Massnahmen anordnete, mithin die separative Sonderbeschulung des Beschwerdeführers an der HPS V.________ für die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens fortsetzte und keine vorsorgliche integrative Schulung anordnete.
4.
4.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4.2. Verfahren betreffend Streitigkeiten nach Art. 8 Abs. 2 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt jedoch gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG). Diese sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Eltern die Gerichtskosten ihres beschwerdeführenden Sohnes tragen (Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 8). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha