Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_660/2025
Urteil vom 26. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt
Matthias Wäckerle,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. September 2025 (VB.2025.00394).
Sachverhalt
A.
A.a. Der peruanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1993) reiste am 31. Januar 2018 erstmals in die Schweiz ein. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer am 26. März 2018 geschlossenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einem Schweizer Staatsbürger. Nachdem diese Lebensgemeinschaft nach maximal fünfeinhalb Monaten aufgelöst wurde, widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung am 8. August 2019 und wies A.________ aus der Schweiz weg. Aufgrund der damals erschwerten Reisebedingungen infolge der Covid-19-Pandemie verlängerte es mehrfach die Ausreisefrist, zuletzt bis am 3. April 2021. In der Folge verliess A.________ die Schweiz.
A.b. Am 11. Juli 2021 reiste A.________ als Tourist erneut in die Schweiz ein. Am 5. Oktober 2021 heiratete er die 13 Jahre ältere Schweizer Staatsbürgerin B.________, die zwei Kinder aus einer früheren Beziehung hat (geb. 2005 und 2012). Am 26. November 2021 erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs.
A.c. Wegen des Verdachts auf eine Scheinehe liess das Migrationsamt am 7. September 2022 durch die Stadtpolizei Zürich die eheliche Wohnung kontrollieren. Dabei wurden ausschliesslich die Ehefrau und deren Kinder angetroffen. In der Folge wurden die Ehegatten getrennt befragt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ mit Verfügung vom 11. Mai 2023 letztmals bis am 4. Oktober 2023.
A.d. Am 24. Juli 2023 ersuchte A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Sowohl er als auch seine Ehefrau erklärten bzw. bestätigten gegenüber dem Migrationsamt, dass sie seit Anfang März 2023 nicht mehr zusammenwohnten. Als Gründe für das Getrenntleben gab A.________ seine Tuberkuloseerkrankung sowie die ablehnende Haltung seiner Stiefkinder ihm gegenüber an. Am 6. Oktober 2023 informierte A.________ das Migrationsamt über seine Absicht, bis Ende 2023 wieder mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. Am 3. Februar 2024 teilte er ihm mit, er habe wegen erheblichen Konflikten mit den Kindern seiner Ehefrau von einer Rückkehr zu deren Wohnort abgesehen und bewohne seit dem 16. Dezember 2023 eine selbst gemietete 1.5-Zimmer-Wohnung in Zürich. Er wolle die eheliche Gemeinschaft jedoch weiterhin aufrechterhalten.
B.
Mit Verfügung vom 21. November 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies A.________ aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Mai 2025 ab. Hiergegen erhob A.________ am 20. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches diese mit Urteil vom 24. September 2025 abwies.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. November 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Verfügung vom 14. November 2025 erteilte das präsidierende Abteilungsmitglied der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung. Vom Migrationsamt ging keine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde gegen Entscheide betreffend Bewilligungen zulässig, wenn die beschwerdeführende Person in vertretbarer Weise darlegt, dass auf die beantragte Bewilligung nach Bundesrecht oder Völkerrecht ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario; BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 89 E. 1.1.1). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) sowie auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und macht vertretbar geltend, er führe nach wie vor eine Ehegemeinschaft mit einer Schweizer Staatsbürgerin. Damit ist die Beschwerde zulässig.
1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und hat diese form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft es aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert (klar und detailliert) begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht zudem - abgesehen von hier nicht betroffenen Ausnahmen - nur auf Verletzung von höherrangigem Recht, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), hin (Art. 95 BGG; BGE 151 II 850 E. 4.3; 146 I 11 E. 3.1.3).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 III 408 E. 2.4). Eine solche Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Er wirft der Vorinstanz zum einen vor, sie habe seine Anträge auf mündliche Anhörung zu Unrecht abgelehnt. Zum anderen kritisiert er den angefochtenen Entscheid als ungenügend begründet.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört etwa das Recht, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern, das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formgerecht angebotenen rechtserheblichen Beweise und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 150 I 174 E. 4.1; 147 I 433 E. 5.1; 146 II 335 E. 5.1). Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund von bereits abgenommenen Beweisen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht mehr ändern würden (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3).
3.2. Grundsätzlich ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1). In gewissen Fällen kann eine mündliche Äusserungsmöglichkeit aber ausnahmsweise von Verfassungs wegen geboten sein, wenn es auf persönliche Umstände ankommt, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen (Urteile 2C_365/2025 vom 4. November 2025 E. 4.1; 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.6; vgl. BGE 122 II 464 E. 4c). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Frage, ob eine Ehe tatsächlich gelebt wird, erneut zu prüfen ist, wenn die Ehegatten diesbezüglich seit der letzten Prüfung veränderte Tatsachen geltend machen, die aufgrund der Indizienlage als glaubhaft erscheinen oder zumindest nicht auszuschliessen sind, und wenn die Überprüfung der Vorbringen eine mündliche Anhörung erfordert (vgl. Urteile 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.9; 2C_153/2010 vom 10. September 2010 E. 3.3).
3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte seine Ehefrau, seine Stiefkinder und ihn selbst zur Entwicklung des ehelichen und familiären Zusammenlebens, insbesondere zur Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten mit den Stiefkindern und der krankheitsbedingten Trennung, mündlich anhören müssen. Denn die Vorinstanz habe ihren Entscheid mit dem Verdacht begründet, dass seine Ehe bzw. deren formale Aufrechterhaltung auf rein ausländerrechtlichen Motiven beruhe. Es gehe somit um persönliche Umstände und die beantragten mündlichen Anhörungen hätten über diesbezügliche Unklarheiten und Zweifel, namentlich betreffend seine Tuberkuloseerkrankung und die anfängliche Ablehnung durch die Stiefkinder, Klarheit bringen können. Die Vorinstanz habe sich jedoch zu den gestellten Beweisanträgen gar nicht geäussert, diese somit stillschweigend abgelehnt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt.
3.4. Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Urteil zu den genannten Beweisanträgen nicht explizit. Sie legte aber ausführlich dar, dass sie aufgrund der übrigen Beweislage bereits zur Überzeugung gelangt war, dass die Ehegemeinschaft mit der häuslichen Trennung im März 2023 aufgelöst und seither nicht wieder aufgenommen worden ist. Sie führte eine Reihe von Indizien dafür an, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ab Anfang März 2023 keine auf beidseitigem Ehewillen basierende Lebensgemeinschaft mehr führten, sondern eine solche nur noch vortäuschten. So habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei per 13. Januar 2025 wieder bei seiner Ehefrau in die Wohnung eingezogen. Seine von ihm selbst gemietete 1.5-Zimmerwohnung habe er jedoch erst per 30. Juni 2025 ausserterminlich gekündigt, und dies obwohl seine finanzielle Situation gemäss einer Pfändungsabrechnung vom 20. Juni 2025 als angespannt einzustufen sei. Das sei ein starkes Indiz dafür, dass er trotz formaler Wohnsitzanmeldung bei der Ehefrau weiterhin in seiner 1.5-Zimmerwohnung gewohnt habe. Sodann gebe es Widersprüche zwischen seinen Aussagen gegenüber dem Migrationsamt und jenen des Stiefsohns gegenüber dem Verwaltungsgericht. So habe der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, das Verhältnis zu seinen Stiefkindern, namentlich zum Stiefsohn, habe wegen unerträglicher Spannungen ein gemeinsames Wohnen verunmöglicht, wogegen der Stiefsohn geschrieben habe, er hätte keinerlei Probleme mit dem Beschwerdeführer und verstehe sich bestens mit ihm. Dies deute auf eine reine Gefälligkeitserklärung seitens des Stiefsohns hin. Zudem habe der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise für Kommunikation mit seiner Ehefrau vorgelegt (z.B. Chatverläufe, Anrufprotokolle), die auf eine tatsächlich gelebte Beziehung ab März 2023 hätten schliessen lassen. Ebenso fehlten Hinweise auf gemeinsame Aktivitäten.
3.5. Damit legte die Vorinstanz nachvollziehbar dar, warum sie eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft nach März 2023 verneinte. Die Umstände, zu denen sich der Beschwerdeführer in der beantragten mündlichen Anhörung hauptsächlich äussern wollte, d.h. seine Tuberkuloseerkrankung und das Verhältnis zu seinen Stiefkindern, waren der Vorinstanz bekannt. Der Beschwerdeführer nennt auch keine weiteren Umstände, die nach der Rechtsprechung (E. 3.2 hiervor) eine mündliche Anhörung ausnahmsweise gebieten würden. Die Vorinstanz nahm aufgrund der Indizienlage an, dass eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers, der Ehefrau und der Stiefkinder an ihrer bereits gebildeten Überzeugung nichts mehr ändern würde. Eine solch stillschweigende Ablehnung von Beweisanträgen durch antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig (vgl. Urteile 2C_163/2017 vom 19. September 2017 E. 2.2.4; 8C_19/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.1; 2C_119/2011 vom 28. Juli 2011 E. 2.2). Der Schluss der Vorinstanz ist zudem nicht willkürlich (zum Begriff der Willkür E. 5.2 hiernach). Das rechtliche Gehör wurde damit nicht verletzt.
3.6. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich die Pflicht der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dazu ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne muss das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1). Für Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, schreibt Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ausserdem vor, dass diese die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten müssen, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Die Anforderungen aus dieser Bestimmung sind zwar spezifischer umschrieben, gehen aber nicht über diejenigen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör hinaus (Urteile 2C_497/2025 vom 18. März 2026 E. 3.2; 2C_324/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.1).
3.7. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der Begründungspflicht darin, dass die Vorinstanz nicht festgestellt habe, bis wann die medizinische Notwendigkeit des Getrenntwohnens bestand und ob bereits mit dieser Begründung die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt war. Wie bereits dargelegt wurde, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit der räumlichen Trennung im März 2023 aufgelöst und mangels eines beidseitigen Ehewillens danach nicht wieder aufgenommen wurde (E. 3.4 hiervor). Der Tuberkuloseerkrankung des Beschwerdeführers mass sie dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Sie sah den Trennungsgrund somit nicht in einer medizinischen Notwendigkeit, sondern im fehlenden Ehewillen. Daher musste sie sich zu diesem Umstand auch nicht weiter äussern. Die Vorinstanz hat die für sie massgebenden Gründe genannt und damit ihre Begründungspflicht erfüllt.
4.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht wegen Auflösung der Ehegemeinschaft nicht verlängert wurde.
4.1. Strittig ist im Wesentlichen, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach der häuslichen Trennung im März 2023 weiterhin eine tatsächlich gelebte, auf beidseitigem Ehewillen basierende Ehegemeinschaft führen bzw. eine solche wieder aufgenommen haben. Ob eine Ehegemeinschaft tatsächlich gelebt oder allenfalls nur vorgetäuscht wird, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und lässt sich insoweit nur über Indizien feststellen (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteil 2C_187/2025 vom 3. Oktober 2025 E. 3.2). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien sowie die Feststellung, ob bei den Ehegatten der Wille zu einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft fehlt, betreffen den Sachverhalt und werden vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_187/2025 vom 3. Oktober 2025 E. 3.1).
4.2. Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, nachzuweisen, ob eine Ehegemeinschaft tatsächlich gelebt oder nur vorgetäuscht wird. Die am Verfahren beteiligten Personen trifft bei der Feststellung des Sachverhalts jedoch eine Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.3; 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 4.2). Ebenso haben die Ehegatten Nachweise für das Fortbestehen der Ehe beizubringen, wenn sie nicht mehr zusammenwohnen und wichtige Gründe für getrennte Wohnorte (Art. 49 AIG) geltend machen (Urteil 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1).
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. In diesem Zusammenhang macht er auch eine Verletzung von § 7 und § 60 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) geltend.
5.1. § 7 und § 60 VRG regeln die Feststellung des Sachverhalts im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer bringt lediglich allgemein vor, die Vorinstanz habe diese Bestimmungen willkürlich angewendet. Weder setzt er sich mit dem Inhalt der Bestimmungen auseinander noch zeigt er konkret auf, inwiefern die Vorinstanz sie willkürlich angewendet haben soll. Mangels einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 2.1 hiervor) hat die Anrufung dieser Bestimmungen nebst der allgemeinen Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung somit keine eigenständige Bedeutung.
5.2. Die Feststellung des Sachverhalts ist willkürlich, wenn sie eindeutig und augenfällig unrichtig ist. Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass eine andere Feststellung ebenfalls möglich wäre, genügt nicht, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (BGE 147 V 35 E. 4.2; 144 II 281 E. 3.6.2; 144 V 50 E. 4.2).
5.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Annahme einer Scheinehe einzig mit dem aus ihrer Sicht fehlenden Indiz des Zusammenlebens ab März 2023 begründet. Indizien für eine Scheinehe würden keine bestehen. Vielmehr würden eine Vielzahl von Indizien gegen eine Scheinehe sprechen, welche die Vorinstanz jedoch nicht berücksichtigt habe und damit krass von der Aktenlage abgewichen sei. Die Indizien gegen eine Scheinehe sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Beamten anlässlich der Kontrolle der ehelichen Wohnung am 7. September 2022 Kleider, Schuhe und eine Zahnbürste von ihm gefunden hätten, dass in der anschliessenden polizeilichen Befragung beide Ehegatten Fragen über den jeweils anderen ohne Weiteres hätten beantworten können (z.B. betreffend Geburtstage, Arbeitsort, Arbeitszeit und Tätowierungen) und dass in den Akten zahlreiche Fotos lägen, welche die Eheleute namentlich bei der Heirat, bei gemeinsamen Ausflügen, mit den Kindern oder beim Tanzen zeigten.
5.4. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe keine substanziierten Nachweise dafür erbracht, dass die Ehegemeinschaft trotz häuslicher Trennung fortbesteht (vgl. E. 4.2 hiervor zur Mitwirkungspflicht). Das ist insofern nicht zu beanstanden, als die Umstände, die der Beschwerdeführer als Indizien gegen eine Scheinehe vorbringt, nämlich das Auffinden seiner Gegenstände anlässlich der Wohnungskontrolle vom 7. September 2022 und die anschliessende polizeiliche Befragung, in die Zeit vor der häuslichen Trennung im März 2023 fallen. Zu den Fotos hielt die Vorinstanz fest, diese seien undatiert, würden nur flüchtige Momentaufnahmen zeigen und seien keine verlässlichen Hinweise auf eine gelebte Partnerschaft. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht auseinander. Er nennt auch keine weiteren Indizien für das Fortbestehen bzw. die Wiederaufnahme einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft. Entgegen seiner Behauptung nannte die Vorinstanz zudem wie schon ausgeführt mehrere Indizien, die gegen das Bestehen einer Ehegemeinschaft ab März 2023 sprechen (E. 3.4 hiervor). Dass die Vorinstanz aus diesen Umständen auf die definitive Auflösung der Ehegemeinschaft im März 2023 schloss, ist nicht willkürlich. Für die rechtliche Beurteilung ist im Folgenden der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt massgebend (E. 2.2 hiervor).
6.
In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 42 und Art. 49 AIG .
6.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieses Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nach Art. 49 AIG ausnahmsweise nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Wichtige Gründe können dabei insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).
Eine Familien- bzw. Ehegemeinschaft besteht, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und auf einem beidseitigen Ehewillen beruht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Mit Blick auf Art. 49 AIG, der bei weiterdauernder Ehegemeinschaft das Getrenntwohnen aus wichtigen Gründen gestattet, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; Urteil 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1).
Bei ehelichen Schwierigkeiten können kurze Phasen des Getrenntlebens an die Dauer der Ehegemeinschaft angerechnet werden, sofern der beidseitige Ehewille fortbesteht (BGE 140 II 345 E. 4.4.2; Urteil 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2.1 f.). Nicht anrechenbar sind nach Art. 49 AIG jedoch Trennungsphasen, die über Monate hinweg aufrechterhalten werden, ohne dass es zu einer nennenswerten Wiederannäherung der Ehegatten kommt (Urteile 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.1; 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.3). Ist bei wenigstens einem Ehegatten der Ehewille weggefallen und wird die Führung eines Ehelebens somit nicht mehr ernsthaft beabsichtigt, kann eine spätere erneute Ehegemeinschaft nicht mehr an die vor Aufgabe des Ehewillens gelebte Ehegemeinschaft anknüpfen (BGE 140 II 345 E. 4.5.2; Urteile 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2.2; 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.3).
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die häusliche Trennung sei aufgrund seiner Tuberkuloseerkrankung erfolgt. Diese sei ein wichtiger Grund für ein Getrenntleben i.S.v. Art. 49 AIG, da Tuberkulose über die Luft durch Tröpfchen übertragbar sei und seine Stieftochter überdies an Asthma leide. Zudem sei auch die Ablehnung durch die damals in der Pubertät befindlichen Kinder seiner Ehegattin ein wichtiger Grund für ein Getrenntleben, da die Ehegatten darauf nur sehr bedingt hätten Einfluss nehmen können, ohne mit dem endgültigen Zerwürfnis zwischen den Kindern und der Mutter einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen.
6.3. Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht ohne Willkür fest, dass ab dem Zeitpunkt der räumlichen Trennung im März 2023 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin kein beidseitiger Ehewille mehr bestand (E. 5.4 hiervor). Rechtlich gilt die Ehegemeinschaft somit ab diesem Zeitpunkt als aufgelöst (E. 6.1 hiervor; vgl. Urteil 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.4). Insofern ist es unerheblich, ob die vorgebrachten Trennungsgründe, d.h. die Tuberkuloseerkrankung und das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Stiefkindern, als wichtige Gründe i.S.v. Art. 49 zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer hat unabhängig davon infolge der Auflösung der Ehegemeinschaft keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG mehr. Im Übrigen wäre dieser Aufenthaltsanspruch selbst bei einem fortbestehenden beidseitigen Ehewillen entfallen, da Art. 49 AIG nur das Getrenntwohnen während kurzer Zeit erlaubt (E. 5.4 hiervor), der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz jedoch selbst angab, er sei erst am 13. Januar 2025, d.h. fast zwei Jahre nach dem Wegzug, wieder bei seiner Ehefrau in die Wohnung eingezogen (E. 3.4 hiervor). Die Vorinstanz hat somit Art. 42 und Art. 49 AIG nicht verletzt.
7.
Die Vorinstanz verneinte einen
nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (angefochtenes Urteil E. 3.4.6). Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen diese Beurteilung. Angesichts der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und der Lebensumstände des Beschwerdeführers ist die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 2C_96/2025 vom 15. April 2026 E. 4.4.1 mit Hinweisen) und es erübrigt sich mangels Kritik, darauf näher einzugehen.
8.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens und des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Er macht im Wesentlichen geltend, die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung greife in die nach wie vor gelebte eheliche Beziehung ein. Zudem lebe er seit bald acht Jahren in der Schweiz und sei fortgeschritten integriert.
8.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährt jeder Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Daraus ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Jedoch kann die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen, wenn sie eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz (z.B. Schweizer Bürgerrecht) beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 151 I 248 E. 5.6.1; 144 I 266 E. 3.2 f.; 144 II 1 E. 6.1). Unabhängig vom Bestehen einer familiären Beziehung kann die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zudem das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn die betroffene Person sich bereits seit rund zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, ihre Integration nicht zu wünschen übrig lässt und für die Aufenthaltsbeendigung keine besonderen Gründe vorliegen. Bei einem rechtmässigen Aufenthalt von weniger als zehn Jahren bedarf es hingegen einer besonders ausgeprägten Integration - nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht -, damit sich aus dem Recht auf Privatleben ein prinzipieller Aufenthaltsanspruch ableiten lässt (BGE 149 I 207 E. 5.3.4; 144 I 266 E. 3.9).
8.2. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf das Recht auf Achtung des Familienlebens und verweist auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin. Da diese Ehe aber seit der Trennung im März 2023 nicht mehr tatsächlich gelebt wird, fällt sie nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens, auf das er sich ebenfalls beruft, kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten. Er reiste am 31. Januar 2018 und damit vor weniger als zehn Jahren erstmals in die Schweiz ein. Zudem ist ein wesentlicher Teil seiner Aufenthaltsdauer vor der vorübergehenden Ausreise im April 2021 nicht auf einen Aufenthaltstitel, sondern auf die Verzögerung der Ausreise aufgrund der damals pandemiebedingt erschwerten Reisebedingungen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer nennt ausserdem keine Umstände, die eine besonders ausgeprägte Integration erkennen liessen. Dass er voll arbeitstätig ist, über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt und keine Sozialhilfe bezogen hat, sind - gemessen an seiner Aufenthaltsdauer - keine Integrationsleistungen, die über die üblichen Erwartungen hinausgehen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verletzt Art. 8 EMRK somit nicht.
9.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Da bereits die Vorinstanz eine sorgfältige, umfassende Prüfung vorgenommen hat und das angefochtene Urteil in allen wesentlichen Punkten der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, ist die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu beurteilen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller