Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_66/2025
Urteil vom 21. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einreiseverbot,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 5. März 2025 (F-1719/2022).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1983) ist Staatsangehöriger von Italien. Er wurde in der Schweiz geboren und verfügte über eine Niederlassungsbewilligung. Am 3. Januar 2011 kam seine Tochter B.________ zur Welt. Nach der Heirat mit der Kindesmutter, einer bulgarischen Staatsangehörigen, wurde am 28. März 2012 der Sohn C.________ geboren.
A.b. Mit Urteil vom 23. März 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, mehrfacher vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, alles begangen zum Nachteil seines Sohnes C.________, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 6B_930/2015 vom 1. Februar 2016.
A.c. Die Ehe wurde am 1. März 2018 geschieden und die Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.
A.d. Am 3. Dezember 2018 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 2C_528/2020 vom 21. August 2020.
A.e. Vom 13. April 2017 bis 14. März 2022 befand sich A.________ im stationären Massnahmenvollzug. Die stationäre Massnahme wurde am 7. März 2022 vom Amt für Justizvollzug des Kantons Bern wegen aussichtsloser Fortführung aufgehoben. Nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug wurde A.________ nach Italien zurückgeführt. In der Folge zog er nach Deutschland an die Schweizer Grenze.
B.
Mit Verfügung vom 9. März 2022 verhängte das Staatssekretariat für Migration SEM gegen A.________ ein vom 15. März 2022 bis 14. März 2031 gültiges Einreiseverbot, welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. März 2025 ab.
C.
Mit Eingabe vom 4. April 2025 erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots auf vier, eventualiter auf fünfeinhalb Jahre. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 1; 151 I 187 E. 1). Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe nicht näher bezeichnet. Die mangelhafte Bezeichnung schadet ihm jedoch nicht, sofern seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen des ihm offen stehenden Rechtsmittels an das Bundesgericht genügt (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1 sowie Urteile 2C_52/2024 vom 18. Februar 2025 E. 1; nicht publ. in: BGE 151 I 177; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 I 73).
1.2. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, mit dem das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot bestätigt wurde (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise. Dies gilt grundsätzlich auch für Entscheide betreffend ein Einreiseverbot (Urteile 2C_78/2026 vom 4. Februar 2026 E. 2.2; 2C_206/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 1; 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 1.2.1). Die unter das FZA (SR 0.142.112.681) fallenden Personen haben jedoch gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und 3 FZA Anspruch auf zwei Beschwerdeinstanzen, sodass trotz Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht für diese Personen zulässig ist (BGE 139 II 121, nicht publ. E. 1.1; 131 II 352 E. 1; Urteile 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 1.2.1; 2C_261/2025 vom 23. Mai 2025 E. 2.4). Als italienischer Staatsangehöriger fällt der Beschwerdeführer unter das FZA, sodass die Ausnahme von Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG nicht greift und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist.
1.3. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe ist daher als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2; 149 II 337 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 151 I 354 E. 2.2; 150 I 80 E. 2.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich (Art. 9 BV), sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 vorstehend; BGE 151 I 354 E. 2.3; 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 151 IV 211 E. 2.3; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 I 104 E. 1.5).
Der Beschwerdeführer ergänzt den massgeblichen Sachverhalt über weite Strecken anhand der eingereichten Noven (dazu sogleich E. 2.3) frei, ohne aufzuzeigen, inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt offensichtlich unvollständig oder unrichtig sein sollte. Dies genügt den Anforderungen an die Sachverhaltsrüge nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen; massgeblich bleibt der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt.
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Für die Berücksichtigung eines unechten Novums im bundesgerichtlichen Verfahren muss die Vorinstanz materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch das vorinstanzliche Urteil - rechtserheblich würden (Urteil 2C_341/2023 vom 30. April 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer reicht diverse neue Unterlagen ins Recht. Soweit diese nach dem Datum des angefochtenen Entscheids, dem 5. März 2025, entstanden sind, handelt es sich um echte Noven, welche von vornherein nicht zu berücksichtigen sind. Soweit die übrigen eingereichten Unterlagen vor dem 5. März 2025 entstanden sind und diese erstmals ins Verfahren eingebracht worden sein sollten, fehlt es in der Beschwerde an einer Begründung, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu deren Einreichung gegeben haben sollte. Nachdem der Beschwerdeführer damit namentlich seine (fehlende) Gefährlichkeit und Rückfallgefahr belegen möchte, diese aber zentrale Themen im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht waren, kann der vorinstanzliche Entscheid nicht Anlass für deren Einreichung sein, sodass sie bereits vor der Vorinstanz hätten eingereicht werden müssen. Vor Bundesgericht bleiben sie unberücksichtigt.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Dauer des Einreiseverbots, das gegen den Beschwerdeführer verhängt wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Dauer von neun Jahren verstosse gegen Art. 67 Abs. 3 AIG, Art. 5 Abs. 1 Anhang | FZA, Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 8 EMRK.
3.1. Gemäss Art. 67 Abs. 2 lit. a AIG (in der vorliegend anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]; vgl. BGE 151 II 737 E. 3.2.3; 151 I 382 E. 3.1) verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Die Bestimmung entspricht materiell dem heute in Kraft stehenden Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG, weshalb nachfolgend darauf abzustellen ist (vgl. 151 I 382 E. 3.1; Urteil 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 3.3). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG).
3.2. Da sich der Beschwerdeführer als EU-Bürger grundsätzlich auf ein Einreiserecht gemäss Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA berufen kann (vgl. vorstehend E. 1.2), ist auf ihn auch Art. 5 Anhang I FZA anwendbar. Danach dürfen die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Nach der an die Praxis des EuGH angeglichenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA; vgl. BGE 151 II 640 E. 5.6.1) setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Artikel 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Wesentlich ist das Rückfallrisiko. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind allerdings die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 5.3.2; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1).
Diese Grundsätze gelten auch für die Verhängung eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG (vgl. BGE 139 II 121 E. 5; Urteile 2C_206/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 4.2; 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 3.3).
Während Art. 5 Anhang I FZA eine
hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung voraussetzt, bedarf es für ein länger als fünfjähriges Einreiseverbot nach Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG einer
schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. In Fällen, wie dem vorliegenden, in welchen es um ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren geht, sieht das FZA keine strengeren Anforderungen vor als das AIG, anders als bei Einreiseverboten von "höchstens fünf Jahren" im Sinne von Art. 67 Abs. 2 AIG (BGE 139 II 121 E. 5.2, 5.3, 6.2, 6.3). Liegt eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, ist demzufolge ein Einreiseverbot für eine Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unabhängig davon, ob sich der Betroffene auf das FZA berufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 6.2; Urteile 2C_206/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 4.2; 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1; 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1).
Der Vorinstanz kann angesichts der Rechtsprechung entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, indem sie vorliegend Art. 67 Abs. 3 AIG anwendete.
3.3. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines mehr als fünfjährigen Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG stehen somit denjenigen nach Art. 5 Anhang I FZA nicht entgegen. Ob diese Kriterien erfüllt sind, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte beurteilt werden; die Schwere der Gefahr kann sich namentlich aus der Schwere der bedrohten Rechtsgüter (z.B. schwere Beeinträchtigung des Lebens oder der körperlichen oder sexuellen Unversehrtheit oder Gesundheit), aus der besonderen Schwere grenzüberschreitender Kriminalität, aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben (BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteile 2C_206/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 4.3; 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.2; 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2).
3.4. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze würdigte die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers sorgfältig. Sie gelangte dabei zum Ergebnis, dass er bei gesamthafter Betrachtung seines Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG darstelle. Dies ist im Lichte der nachfolgenden Erwägungen bundes- und völkerrechtlich nicht zu beanstanden:
3.4.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts Bern vom 23. März 2015 wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, mehrfacher vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Ausserdem ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme an, die dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorausging (vorstehend Bst. A.b). Aus dem Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinem Ende März 2012 geborenen Sohn zwischen April und August 2012 Rippenbrüche, einen Schädelbruch sowie eine Blutung unter der harten Hirnhaut, körpernahe und körperferne Schienbeinbrüche, den Bruch eines Mittelfussknochens, Hautabschürfungen sowie Weichteilschwellungen im Halsbereich zufügte. Zudem verabreichte er ihm mindestens einmal Valium und Temesta in jeweils nicht genau feststellbarer Menge. Dies aus Überforderung und mit dem Ziel, den Säugling ruhigzustellen. Der Beschwerdeführer beging damit schwere Gewaltdelikte zulasten seines wenige Wochen bzw. Monate alten und völlig wehrlosen Sohnes, der unter seiner Sorge und Obhut stand. Dabei handelte es sich nicht um einen isolierten Einzelfall, vielmehr misshandelte der Beschwerdeführer seinen Sohn auch nach dessen erster Hospitalisierung im Mai 2012 erneut so schwer, dass dieser einen Schädelbruch erlitt. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass dieses Verhalten ein grosses Aggressionspotenzial, eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber Leib und Leben seines Opfers und eine kriminelle Energie des Beschwerdeführers offenbart (angefochtener Entscheid E. 7.2). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stellt er nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
3.4.2. Mit Blick auf eine weitere Gefährdung namentlich von Leib und Leben sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr nicht allzu hoch anzusetzen (vorstehend E. 3.2). Dem Beschwerdeführer wurde in den vorangehenden Straf- und Verwaltungsverfahren eine deutliches Rückfallrisiko attestiert (vgl. Urteil 2C_528/2020 vom 21. August 2020 E. 4.3.2). Ins Gewicht fällt vorliegend, dass die stationäre therapeutische Massnahme des Beschwerdeführers am 7. März 2022 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde, nachdem der Beschwerdeführer seine Anlasstat weiterhin negierte, weshalb die Ziele der stationären Massnahme nicht erreichbar erschienen (angefochtener Entscheid E. 7.2). Ausserdem zeigt der Beschwerdeführer nach wie vor - auch vor Bundesgericht - weder Reue noch Einsicht und verharmlost seine Taten weiterhin. Angesichts des mangelnden Therapieerfolgs und der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 7.3) weiterhin von einer qualifizierten und aktuellen Gefährdung auszugehen. Was der Beschwerdeführer dagegen allein unter Bezugnahme auf die unzulässigen Noven (vorstehend E. 2.3) vorbringt, vermag daran nichts zu ändern.
3.5. Nach dem Dargelegten ist mit der Vorinstanz eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen. Die Voraussetzungen für ein längeres als fünfjähriges Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG sind demnach erfüllt. Eine Verletzung dieser Bestimmung bzw. von Art. 5 Anhang I FZA ist im angefochtenen Entscheid nicht zu erblicken.
4.
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots. Auch wenn die Voraussetzungen für eine längere Dauer des Einreiseverbots erfüllt sind, muss dieses verhältnismässig sein. Das ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 BV bzw. Art. 96 AIG sowie aus Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV, soweit sich der Beschwerdeführer, wie vorliegend, auf den Schutz seines Familienlebens berufen kann.
4.1. Wie dargelegt (vorstehend E. 3.5) stellt der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, womit das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung entsprechend sehr gewichtig ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.1).
4.2. Demgegenüber steht das private Interesse des Beschwerdeführers, der in der Schweiz geboren ist, persönlichen Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen. Dieses ist in Anbetracht der wiederholten Gewalt gegen den Sohn jedoch stark zu relativieren. Wegen des rechtskräftigen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers kann dieser ohnehin nicht in der Schweiz wohnen. Die zusätzliche Konsequenz der Einreisesperre besteht somit darin, dass er grundsätzlich auch nicht besuchsweise in die Schweiz einreisen kann (vgl. Urteile 2C_206/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 5.1; 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 6; 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.3).
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz verfügt der Beschwerdeführer nicht mehr über das Sorgerecht für die Kinder und wohnt grenznah in Deutschland (angefochtener Entscheid E. 6.2 u. E. 8.2.3). Insofern ist davon auszugehen, dass - neben dem Austausch über moderne Kommunikationsmittel - regelmässig und vergleichsweise einfach (begleitete) Besuche in Deutschland stattfinden können, sofern die Kinder dies wünschen. Dasselbe gilt für den Kontakt zu seinen Eltern, wobei zu diesen mangels Abhängigkeitsverhältnis keine von Art. 8 EMRK geschützte Beziehung besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Wie die Vorinstanz zudem festhält, verbleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, ausnahmsweise um eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG zu ersuchen.
Mit Blick auf die vom Bundesgericht bislang beurteilten Fälle fällt die Dauer des Einreiseverbots mit neun Jahren zudem nicht übermässig lang aus (vgl. Urteil 2C_206/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 4.4 und E. 5.5).
4.3. Das verfügte Einreiseverbot von neun Jahren ist damit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu schützen. Es liegt keine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV oder Art. 8 Abs. 2 EMRK vor.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG
e contrario). Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha