Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_609/2025
Urteil vom 17. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 11. September 2025 (VB.2024.00786).
Sachverhalt
A.
A.a. Nachdem A.A.________ (geb. 1968), kosovarischer Staatsangehöriger, im Jahr 1990 in die Schweiz eingereist und erfolglos um Asyl ersucht hatte, heiratete er 1991 die Schweizerin C.________ (geb. 1948), worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Seit Februar 1997 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Im September 1997 wurde die Ehe mit C.________ geschieden. Im Jahr 2000 heiratete A.A.________ im Kosovo B.A.________ (geb. 1980). Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich D.A.________ (geb. 2003), E.A.________ (geb. 2005) und F.A.________ (geb. am xxx 2008). B.A.________ und die drei Kinder verfügen seit 2015 über das Schweizer Bürgerrecht.
A.b. A.A.________ trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:
- Am 4. Juli 2005 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Hehlerei, alles begangen im Jahr 2003, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
- Im Jahr 2015 erfolgten zwei Verurteilung wegen Hausfriedensbruch, geringfügigem Diebstahl und Diebstahl zu gemeinnütziger Arbeit sowie einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- (Art. 105 Abs. 2 BGG).
- Am 16. Dezember 2021 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen gewerbsmässigen Betrugs, begangen von 2004 bis 2015 mit einer Schadensumme von Fr. 474'032.20, vier von März bis Juni 2016 begangenen, groben Verkehrsregelverletzungen und einem am 9. Januar 2019 begangenen Diebstahl zu einer Gesamtstrafe von dreieinhalb Jahren Gefängnis.
- Abgesehen von den mit vorgenannter Gesamtstrafe geahndeten Delikten beging er 2017 eine weitere, grobe Verkehrsregelverletzung und am 28. Januar 2019 einen geringfügigen Diebstahl und Hausfriedensbruch.
- Daneben beging er weitere Delikte. Abgesehen von der erwähnten Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von dreieinhalb Jahren Gefängnis sind insgesamt 15 strafrechtliche Verurteilungen von A.A.________ verzeichnet.
A.c. Von September 2022 bis Januar 2025 befand sich A.A.________ aufgrund der vorgenannten Verurteilung vom 16. Dezember 2021 im Strafvollzug.
A.d. Von 2003 bis 2022 ging A.A.________ keiner Erwerbstätigkeit nach. Anlässlich einer Einvernahme am 8. September 2023 benötigte er - trotz zu diesem Zeitpunkt rund 32-jährigem, rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz - eine Deutschübersetzung. Ein Deutschzertifikat hat er nie vorgelegt.
B.
A.A.________ wurde fünf Mal ausländerrechtlich verwarnt, zuletzt am 3. Dezember 2012, wobei ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht wurde. Wegen seiner Straffälligkeit widerrief das Migrationsamt schliesslich mit Verfügung vom 5. November 2024 seine Niederlassungsbewilligung und wies in aus der Schweiz weg. Der dagegen erhobene Rekurs erwies sich gemäss Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2024 als erfolglos. Die daraufhin erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2025 abgewiesen (Ziff. 1 Urteilsdispositiv), wobei das Verwaltungsgericht A.A.________ die unentgeltliche Rechtspflege gewährte (Ziff. 2 Urteilsdispositiv).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Oktober 2025 beantragt A.A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung von Ziff. 1 Urteilsdispositiv des vorinstanzlichen Urteils. Es sei in Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter wäre die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG ("Rückstufung") durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen und die Angelegenheit zwecks Rückstufung an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin (Migrationsamt) zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, den Vorinstanzen zu verbieten, den Beschwerdeführer aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen, und die Vorinstanzen seien anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen im Hinblick auf eine Wegweisung umgehend zu stoppen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingereicht.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen
1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGGe contrario). Auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung, die der Beschwerdeführer besitzt, besteht grundsätzlich ein Anspruch (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_250/2023 vom 26. Mai 2025 E. 1.1). Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).
Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht ein Schreiben der G.________ GmbH vom 2. Oktober 2025, wonach er bei dieser Gesellschaft eine Erwachsenenausbildung (als Unterhaltspraktiker) absolviert, sowie eine Bestätigung der Stadt U.________, Kreisschulbehörde V.________, vom 14. Oktober 2025, bezüglich einer Anstellung (als "Stellvertretender Ablöser [Vereinswart]") ins Recht. Diese Schreiben sind erst nach dem angefochtenen Urteil (vom 11. September 2025, vgl. Bst. B oben) entstanden und deshalb als echte Noven vor Bundesgericht unbeachtlich.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers infolge seiner Straffälligkeit.
4.
4.1. Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 zu einer überjährigen Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde (vgl. Bst. A.b oben).
Gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig (sog. Dualismusverbot). Die dem oben genannten Urteil hauptsächlich zugrunde liegenden Delikte, nämlich der gewerbsmässige Betrug und die groben Verkehrsregelverletzungen, wurden vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB zur obligatorischen Landesverweisung (1. Oktober 2016) begangen (nämlich 2004 bis 2015 respektive März bis Juni 2016; vgl. Bst. A.b oben). Lediglich der Diebstahl erfolgte nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Dabei handelt es sich um ein Delikt, welches
nicht zu einer obligatorischen Landesverweisung führt (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB e contrario). Gemäss der Urteilsbegründung des Obergerichts führte der Diebstahl bloss zu einer Straferhöhung um einen Monat. Da sich weder der Urteilsbegründung noch der Anklage irgendein Hinweis zur Landesverweisung entnehmen lässt sowie aufgrund der Geringfügigkeit dieses Delikts ist davon auszugehen, dass auch eine fakultative Landesverweisung (vgl. Art. 66a bis StGB) von vornherein nicht in Betracht gezogen wurde. Folglich war das Migrationsamt in der vorliegenden Konstellation berechtigt, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen (BGE 146 II 321 E. 5.1; Urteile 2C_6/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.2.3 mit Hinweisen; 2C_352/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 4.8).
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der eingangs genannten Freiheitsstrafe den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat. Er rügt jedoch, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht verhältnismässig und im dem Sinne nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar sei. Er beruft sich diesbezüglich auf den Schutz des Privat- und Familienlebens.
4.2. Der Beschwerdeführer nahm nach dem Strafvollzug das Zusammenleben mit seiner Ehefrau und den drei Töchtern - wobei die jüngste Tochter noch minderjährig ist, aber in Kürze ebenfalls volljährig wird - wieder auf. Da er sich seit über 33 Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowohl sein Recht auf Schutz des Familienlebens als auch das Recht auf Schutz des Privatlebens (Art. 13 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Der Widerruf muss daher nach nationalem Recht (Art. 96 Abs. 2 AIG; Art. 36 Abs. 3 BV) sowie nach internationalem Recht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) verhältnismässig sein. Die entsprechende Verhältnismässigkeitsprüfung nach nationalem Recht entspricht der von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderten Interessenabwägung (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4; 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4).
4.3. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit bzw. der Interessenabwägung sind die individuellen Interessen des Betroffenen - trotz Straffälligkeit - weiter im Land leben zu können, und die öffentlichen Interessen daran, dass der straffällige Ausländer die Schweiz aus Sicherheitsgründen verlässt, sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3; 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1; Urteil des EGMR vom 4. Juli 2023 B.F. gegen Schweiz [Nr. 13258/18] § 88). Rechtsprechungsgemäss sind dabei namentlich zu berücksichtigen (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_63/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.3; 2C_392/2023 vom 5. August 2025 E. 3.2; Urteile des EGMR P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024 [Nr. 52232/20] § 53 ff.; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18] § 49 ff. mit Hinweisen). Unter dieses letzte Kriterium fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5; Urteile des EGMR B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] §§ 119 f. und S.N. und M.B.N. gegen Schweiz vom 23. November 2021 [Nr. 12937/20] §§ 100, 103 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.1; 2C_739/2022 vom 13. September 2023 E. 3.4; 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen).
4.4. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; 139 I 16 E. 2.2; Urteil 2C_250/2023 vom 26. Mai 2025 E. 6.1). Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz kann aber auch in diesen Fällen ein überwiegendes Interesse daran bestehen, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden, da und soweit er (1) hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder (2) er sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3; Urteile 2C_63/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.4; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.4).
4.5. Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist bei straffälligen Personen die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1; Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2; 2C_148/2022 vom 17. November 2022 E. 4.2.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass relevant, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.1; 2C_30/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.1). Dabei dürfen auch länger zurückliegende Straftaten, die allenfalls aus dem Strafregister gelöscht wurden, berücksichtigt werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2; 2C_860/2022 vom 4.Mai 2023 E. 9.2.1; 2C_85/2021 vom 7. Mai 2021 E. 5.2.1). Je höher die Rückfallgefahr erscheint und je gewichtiger die davon betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; Urteil 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) darf die Aufenthaltsbeendigung zudem auch generalpräventiv wirken, da der Sicherheitsaspekt im Vordergrund steht (Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2 in fine; 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3.4; 2C_1008/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2).
4.6. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, aufgrund des über einen Zeitraum von zwölf Jahren (2004 - 2015, vgl. Bst. A.b oben) begangenen gewerbsmässigen Betrugs mit einer Schadensumme von Fr. 474'032.20 sei von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden auszugehen. Ausserdem bestehe aufgrund der wiederholten Delinquenz - auch wenn der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs eine Arbeit aufgenommen und eine Ausbildung begonnen habe - eine erhebliche Rückfallgefahr. Es liege ein grosses, öffentliches Fernhalteinteresse vor. Dem stünden aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer und seiner Familie in der Schweiz gewichtige private Interessen gegenüber. Die Ehefrau und die jüngste Tochter litten zudem an Nierenproblemen und für die jüngste Tochter sei der Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson. Allerdings sei der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Straffälligkeit auch wirtschaftlich und sprachlich schlecht in der Schweiz integriert. Insgesamt erweise sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig (vgl. E. 4.1 - 4.7 angefochtenes Urteil).
4.7. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe sich seit 2019 nichts mehr zuschulden kommen lassen. Aufgrund einer guten Legalprognose sei er am 4. Januar 2025 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Von ihm gehe keine Deliktsgefahr mehr aus. Seine Situation habe sich stabilisiert und positiv entwickelt. Es bestehe nur noch ein kleines, öffentliches Fernhalteinteresse. Dem stehe ein sehr grosses, privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber. Er lebe sei über 34 Jahren in der Schweiz, welche sein Lebensmittelpunkt sei, und zwar zusammen mit seiner Familie. Seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter seien wegen Nierenproblemen auf ihn angewiesen. Im Kosovo habe er keine Zukunftsperspektive. Insgesamt überwiege sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz klar das öffentliche Fernhalteinteresse. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig.
4.8.
4.8.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher ausländerrechtlicher Verwarnung wiederholt delinquierte. Das schwerwiegendste Delikt - den gewerbsmässigen Betrug - hat er über einen langen Zeitraum, nämlich zwölf Jahre, im Erwachsenenalter (von 36 - 47 Jahren) begangen und einen beträchtlichen Schaden hinterlassen (vgl. Bst. A.b oben). Auch danach setzte der Beschwerdeführer seine Delinquenz fort. Insgesamt delinquierte der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von rund 17 Jahren (2003 - 2019, vgl. Bst. A.b oben) und hat damit gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von einem erheblichen, migrationsrechtlichen Verschulden ausgegangen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seit 2019 nicht mehr delinquiert zu haben, so ist festzuhalten, dass er im Jahr 2019 noch zwei Delikte begangen hat und sich von September 2022 bis Januar 2025 im Strafvollzug befand (vgl. Bst. A.b und A.c oben). Aus dem Umstand, dass in dieser Zeit keine Delikte verzeichnet sind, kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Positiv ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs eine Ausbildung in Angriff genommen hat. Allerdings war er gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung zuvor während rund 20 Jahren (2003 bis 2022) nicht erwerbstätig. Seine Integration ist auch in wirtschaftlicher und - angesichts der mangelhaften Sprachkenntnisse - sprachlicher Hinsicht äusserst mangelhaft, und zwar trotz über 33-jähriger Anwesenheit in der Schweiz (vgl. Bst. A.d oben). Zudem hat er nach eigenen Angaben nur wenige Freunde und Bekannte in der Schweiz. Aufgrund dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen, dass eine sehr hohe Rückfallgefahr besteht. Ausserdem ist angesichts der wiederholten Delinquenz auch der Generalprävention als zulässiges Fernhalteinteresse Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.5 oben in fine). Insgesamt ist deshalb, wie die Vorinstanz korrekt erkannt hat, vorliegend ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse gegeben.
4.8.2. Bezüglich seines privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz ist festzuhalten, dass sich der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) bezieht, während die Beziehung zwischen den Eltern und erwachsenen Kindern nur dann unter dem Schutz dieser Bestimmung steht, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 2C_122/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 3.1 f.; 2C_534/2022 vom 21. April 2023 E. 4.4). Ein solches wird zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden erwachsenen Töchtern weder geltend gemacht noch ist ein solches Verhältnis ersichtlich. Ins Gewicht fällt dagegen das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter. Letztere wird allerdings in Kürze volljährig (vgl. Bst. A.a oben), sodass ausgehend vom Alter kein Betreuungsbedarf mehr besteht. Bezüglich der Nierenprobleme sowohl der Ehefrau als auch der jüngsten Tochter hat der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt, inwiefern und in welchem Ausmass diese auf seine Unterstützung angewiesen sind. Ausserdem haben die genannten, gesundheitlichen Probleme den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, ständig zu delinquieren. Auch mussten und konnten sowohl die Ehefrau als auch die minderjährige Tochter bereits während dessen mehrjährigem Strafvollzug ohne die Unterstützung des Beschwerdeführers auskommen. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers würde diesen und seine Ehefrau sowie die minderjährige Tochter zweifellos relativ hart treffen, doch kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie mittels moderner Kommunikationsmittel und gelegentlicher Besuche pflegen.
Der Beschwerdeführer hat den Kosovo bereits vor über 33 Jahren verlassen, weshalb seine Wiedereingliederung, wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Allerdings ist er gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung im Kosovo geboren und aufgewachsen (Einreise im Alter von 22 Jahren) und verfügt dort noch über nahe Verwandte, nämlich seinen Vater und seine Schwester. Zudem hat er regelmässig im Kosovo seine Ferien verbracht. Er ist demnach mit der Situation in seinem Heimatland nach wie vor vertraut und spricht albanisch, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich dort zurechtfinden wird.
4.8.3. Insgesamt überwiegt vorliegend das erhebliche öffentliche Fernhalteinteresse das durchaus gewichtige private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers sind demnach sowohl mit dem Schutz des Familienlebens als auch des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar und verhältnismässig. Das angefochtene Urteil erweist sich diesbezüglich als völker- und bundesrechtskonform.
5.
Im Lichte der obigen Erwägungen bleibt kein Raum für das Eventualbegehren (vgl. Bst. C oben). Eine Rückstufung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5; Urteile 2C_63/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 6.5; 2C_357/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.8 mit Hinweisen). Die beantragte Rückstufung kommt vorliegend somit nicht in Frage.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Da der Beschwerdeführer mittellos ist und dessen Rechtsbegehren aufgrund seiner familiären Bindungen und seines über 33-jährigen, rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz nicht von vornherein aussichtslos waren, ist ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Insofern ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Jürg Federspiel als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto