Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_582/2025
Urteil vom 5. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 20. August 2025 (VB.2025.00191).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ (geb. 1980) ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er heiratete 2006 in Kosovo die in der Schweiz niederlassungsberechtigte kosovarische Staatsangehörige B.________ (geb. 1986). Am 4. August 2006 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, zuletzt befristet bis am 3. August 2024. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder C.________, geboren 2009, und D.________, geboren 2010, hervor. Seit ca. September 2023 lebt A.________ getrennt von seiner Familie (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. A.________ hat seit 2010 Schulden angehäuft. Per 24. November 2023 waren Verlustscheine und Betreibungen von insgesamt rund Fr. 177'000.-- ausgewiesen.
Er und seine Familie wurden vom 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2012 und vom 1. März 2015 bis 30. November 2018 von der Sozialhilfe unterstützt.
Zwischen 2008 und 2022 wurde er sechsmal mit Strafbefehlen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu Geldstrafen von insgesamt 132 Tagessätzen und Bussen von insgesamt Fr. 2'960.-- verurteilt.
1.3. Mit Verfügung vom 20. April 2010 wurde A.________ ausländerrechtlich verwarnt. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit und Verschuldung und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an. Mit Schreiben vom 16. November 2018 wies es ihn auf die ausländerrechtlichen Folgen des Bezugs von Sozialhilfe hin. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020, 17. November 2021 und 21. Dezember 2022 wies es ihn auf die ausländerrechtlichen Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hin.
1.4. Mit Verfügung vom 10. September 2024 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 13. Februar 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2025).
1.5. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 10. Oktober 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2025 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.
Die Abteilungspräsidentin erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung zu. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
2.
Angefochten ist ein Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als letzter kantonaler Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Gegen ausländerrechtliche Bewilligungsentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf den angestrebten Aufenthaltstitel ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 8 EMRK fliessenden Bewilligungsanspruch. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Damit bleibt kein Raum für die zugleich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde; auf diese ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
3.
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 149 II 337 E. 2.2). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).
3.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer zeigt keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung auf, weshalb die tatsächlichen Grundlagen des kantonalen Urteils für das Bundesgericht verbindlich sind.
3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können, sind dagegen in jedem Fall unzulässig (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).
Folglich bleiben die seitens des Beschwerdeführers eingereichten Briefe seiner Kinder und die neu behauptete Arbeitsstelle als echte Noven unberücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer ein unechtes Novum einreicht (Mietvertrag vom 4. Juli 2025), zeigt er nicht auf, weshalb erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben haben soll. Dieses ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
4.
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bundesrechtskonform ist.
5.
5.1. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE korrekt erfasst und angewendet (vgl. Urteile 2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.3.1; 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2 f. mit zahlreichen Hinweisen). Es hat ebenso die Praxis zu Art. 8 EMRK zutreffend zusammengefasst (BGE 149 I 66 E. 4; 144 I 91 E. 4.2 m.w.H.; 143 I 21 E. 5.5.1). Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; angefochtenes Urteil E. 2.1.2 und E. 3.1 f.).
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht zu Recht nicht das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung), womit allfällige Ansprüche aus Art. 50 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG erloschen sind (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Er beruft sich aber auf Art. 8 EMRK, Art. 13 und Art. 36 Abs. 3 BV und macht zusammengefasst geltend, die Aufenthaltsbeendigung sei unverhältnismässig.
5.3. Die Vorinstanz erwog zur Verhältnismässigkeit im Wesentlichen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers an seiner finanziellen Situation schwer wiege. Der Beschwerdeführer habe trotz wiederholten Ermahnungen und Verwarnungen immer weiter Schulden angehäuft und keine Sanierungsbemühungen aufgezeigt. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er auch in Zukunft Schulden machen würde, weshalb seine Wegweisung auch dem Schutz potenzieller Gläubiger diene. Erschwerend würden die seit dem Jahr 2008 begangenen Straftaten ins Gewicht fallen. Aufgrund der vorwerfbaren Schuldenwirtschaft und der Straffälligkeit bestehe ein grosses öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung (angefochtenes Urteil, E. 3.3). Als entgegenstehende private Interessen berücksichtigte die Vorinstanz die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, wobei diese Dauer jedoch nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz korreliere. Zudem habe der Beschwerdeführer die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einige Jahre als Erwachsener im Kosovo verbracht, weshalb er mit den Verhältnissen seines Heimatlandes nach wie vor vertraut sei oder sich rasch wieder damit vertraut machen könne (angefochtenes Urteil, E. 3.5). Eine Rückkehr in den Kosovo würde ihn zwar hart treffen, es seien aber keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich. Es erscheine dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Es seien weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung ersichtlich (angefochtenes Urteil, E. 3.6.1). Zur familiären Situation des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, dass er von seiner Ehefrau und seinen Kindern getrennt lebe und diese in der Schweiz bleiben könnten. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er für die Kinder Unterhaltsbeiträge leiste. Zwar behaupte er eine enge Beziehung und regelmässige Kontakte zu den Kindern, er habe aber dafür keine entsprechenden Belege eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass er weder in affektiver noch wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung mit seinen Kindern unterhalte. Die Beziehung zu den Kindern könne mittels gegenseitiger Besuche und der Nutzung moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden (angefochtenes Urteil, E. 3.6.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheine im Ergebnis als verhältnismässig (angefochtenes Urteil, E. 3.7).
5.4. Was der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Urteil vorbringt, beruht teils auf einem in unzulässiger Weise ergänzten Sachverhaltsfundament (vgl. E. 2.2 f. hiervor). Darauf ist nicht einzugehen. Sodann erschöpft sich die Beschwerde darin, der Vorinstanz vorzuwerfen, einzelne Elemente nicht oder zu wenig zu seinen Gunsten gewichtet zu haben. Der Beschwerdeführer zeigt aber nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ein wesentliches Element übersehen hat. Auch setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit der von der Vorinstanz korrekt angewendeten ständigen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK und Art. 13 BV auseinander, wonach das Verbleiberecht von nicht obhutsberechtigten ausländischen Personen eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung voraussetzt (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; 142 II 35 E. 2; Urteile 2C_27/2023 vom 21. März 2025 E. 4.2; 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.2; 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.3). Die vorinstanzliche Beurteilung erweist sich demnach als bundesrechtskonform, und es kann auf sie verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.
Nach dem Gesagten ist die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner