Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_557/2025
Urteil vom 6. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hänni,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Michelle Mehli,
gegen
Schweizerisches Rotes Kreuz, Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Werkstrasse 18, 3084 Wabern.
Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses (Osteopathie),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 22. August 2025 (B-3655/2024).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ erhielt mit Urkunde des deutschen Bundeslandes Baden-Württemberg vom 25. September 2003 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Physiotherapeut" zu führen. Am 13. April 2005 registrierte ihn das Schweizerische Rote Kreuz (nachfolgend: SRK) als diplomierten Physiotherapeuten.
A.b. Ab 2003 arbeitete A.________ zunächst in Deutschland als Physiotherapeut, ab 2004 als Physiotherapeut und Osteopath in der Schweiz. Zwischen 2007 und 2017 absolvierte er in der Schweiz und in Deutschland ein berufsbegleitendes deutschsprachiges Studium an der in Gent/Belgien domizilierten International Academy of Osteopathy (nachfolgend: IAO), welche ihm am 25. November 2017 das "Diploma in Osteopathy" verlieh. Von 2019 bis 2022 belegte A.________ in der Schweiz den deutschsprachigen Masterstudiengang "Osteopathie bei Kindern" der IAO. Am 5. Juli 2022 erwarb er einen "Master of Science Osteopathy" (nachfolgend: "MSc Osteopathy") der Buckinghamshire New University (nachfolgend: BNU) mit Sitz in High Wycombe (Vereinigtes Königreich).
A.c. Am 14. Dezember 2023 beantragte A.________ beim SRK die Anerkennung seines "MSc Osteopathy". Am 8. Mai 2024 trat das SRK auf das Gesuch von A.________ nicht ein.
B.
Auf Beschwerde A.________s gegen die Verfügung des SRK hin fasste das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mit Urteil vom 22. August 2025 (Dispositiv Ziff. 1) Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des SRK neu: "Das SRK weist Ihr Gesuch um Anerkennung als Osteopath (Niveau FH-MSc) ab". Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositiv Ziff. 2).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. September 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2025 aufzuheben und die vollumfängliche Gleichwertigkeit seines Ausbildungsabschlusses in Osteopathie (M.Sc.) mit dem schweizerischen M. Sc. Osteopathie FH anzuerkennen, eventuell das angefochtene Urteil aufzuheben und die teilweise Gleichwertigkeit seines Ausbildungsabschlusses in Osteopathie (M.Sc.) mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH anzuerkennen, subeventualiter das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der verbindlichen Anweisung an diese, auf sein Gesuch einzutreten und innert maximal drei Monaten die volle oder teilweise Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH anzuerkennen, gegebenenfalls unter Auflage von angemessenen, zeitnah und tatsächlich ausführbaren Vergleichsmassnahmen.
Während die Vorinstanz darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen, schliesst das SRK auf Abweisung der Beschwerde. In einer zusätzlichen Stellungnahme vom 19. November 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Auch das SRK hält in einer weiteren Stellungnahme vom 4. Dezember 2025 an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG ) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Entscheide über die Gleichwertigkeit von Diplomen oder Prüfungen fallen nach der Rechtsprechung unter die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG, wenn die Anerkennung von der Beurteilung der persönlichen Leistung abhängt (Urteile 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 1.1; 2C_701/2017 vom 18. Juni 2018 E. 1.1; 2C_417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.3). Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Vorinstanz nicht die individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers beurteilt, sondern die Anerkennung seines belgischen und/oder seines britischen Diploms als gleichwertig mit einem schweizerischen Bildungsabschluss als Osteopath verneint hat (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 1.1 m. H.). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht folglich offen.
1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 7 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen oder rechtsverletzenden Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht. Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Der Streit dreht sich um die Anerkennung der Bildungsabschlüsse des Beschwerdeführers in Belgien und im Vereinigten Königreich als gleichwertig mit einem inländischen Bildungsabschluss als Osteopath. Vor diesem Hintergrund gilt es zunächst, die Rechtsgrundlagen zur Ausbildung und Anerkennung im Bereich der Osteopathie darzulegen.
3.1. Das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG; SR 811.21) legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe fest (Art. 1 GesBG; Botschaft des Bundesrats vom 18. Dezember 2015 zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe, BBl 2015 8716), indem es namentlich die erforderlichen Kompetenzen für Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen definiert (Art. 3 ff. GesBG) und ein System für die Akkreditierung entsprechender Studiengänge etabliert (Art. 6 ff. GesBG).
Der Beruf des Osteopathen zählt zu den Gesundheitsberufen im Sinne des Gesundheitsberufegesetzes (Art. 2 Abs. 1 lit. g GesBG). Für die Berufsausübung als Osteopath in eigener Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird (Art. 11 GesBG). Dabei bestehen gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a - c GesBG drei Bewilligungsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. BBl 2015 8747 f.). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 12 Abs. 1 lit. b GesBG). Sodann ist erforderlich, dass die gesuchstellende Person eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 12 Abs. 1 lit. c GesBG). Vor allem muss die gesuchstellende Person aber über einen entsprechenden Bildungsabschluss nach Abs. 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügen (Art. 12 Abs. 1 lit. a GesBG). Für die Berufsausübung als Osteopath in eigener Verantwortung ist dabei gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. g GesBG ein Bildungsabschluss als Master of Science in Osteopathie FH erforderlich (wobei die Übergangsbestimmung von Art. 34 Abs. 3 GesBG festhält, dass inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse für die Erteilung der Berufsbewilligung den Abschlüssen nach Art. 12 Abs. 2 GesBG gleichgestellt sind; siehe dazu auch Art. 14 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG [GesBAV; SR 811.214], wonach das interkantonale Diplom in Osteopathie, ausgestellt von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren [GDK] dem Bildungsabschluss für Osteopathin oder Osteopath nach Art. 12 Abs. 2 lit. g GesBG gleichgestellt ist).
3.2. Die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich des GesBG ist in Art. 10 GesBG normiert (Art. 2 Abs. 2 lit. c GesBG; vgl. BBl 2015 8746). Ausländische Bildungsabschlüsse werden danach anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit mit einem inländischen Abschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG entweder in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (lit. a) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (lit. b). Zu Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG wird dabei in der Botschaft namentlich ausgeführt, dass das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.631) und das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.3) "Verträge im Sinne von Buchstabe a (sind). Sie verweisen auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Diese sieht die automatische Anerkennung der in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege und für Hebammen vor, das heisst die direkte Aufnahme der beruflichen Tätigkeit. Die anderen im GesBG geregelten Gesundheitsberufe sind dem sogenannten allgemeinen Anerkennungssystem unterstellt, das einen Vergleich der Ausbildungsinhalte im Einzelfall ermöglicht. Die Anerkennung des ausländischen Abschlusses erfolgt in beiden Fällen auf Gesuch hin. Buchstabe b erfasst Bildungsabschlüsse aus Drittstaaten" (BBl 2015 8746).
3.3. Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Bereich des GesBG - und damit insbesondere des Berufs der Osteopathin bzw. des Osteopathen. Er kann diese Aufgabe delegieren (Art. 10 Abs. 3 GesBG). Von dieser Befugnis hat er in Art. 2 Abs. 1 GesBAV Gebrauch gemacht, indem er für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse das SRK für zuständig erklärt (Art. 2 Abs. 1 GesBAV).
3.4.
3.4.1. Art. 4 - 7 GesBAV regeln das Verfahren betreffend die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG. Das SRK tritt gemäss Art. 5 Abs. 1 GesBAV auf ein entsprechendes Gesuch ein, wenn damit die Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss gemäss Art. 12 Abs. 2 GesBG verlangt wird (lit. a), der ausländische Bildungsabschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht (lit. b), der Inhaber bzw. die Inhaberin des ausländischen Bildungsabschlusses nachweist, dass er bzw. sie über ausreichende Kenntnisse einer Amtssprache des Bundes verfügt, die für die allfällige Ausgleichsmassnahme erforderlich sind (lit. c), und berechtigt ist, den Beruf in dem Land auszuüben, in dem der Bildungsabschluss erworben wurde (lit. d). Art. 6 GesBAV enthält sodann die materiellen Voraussetzungen für eine Anerkennung des vorgelegten ausländischen Bildungsabschlusses und Art. 7 GesBAV sieht vor, dass das SRK für Ausgleichsmassnahmen sorgt, wenn nicht alle materiellen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 - 3 GesBAV erfüllt sind.
3.4.2. Art. 4 - 7 GesBAV regeln allein das Verfahren betreffend die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG. Dafür sind, wie dargelegt, bestimmte Voraussetzungen für das Eintreten auf ein entsprechendes Gesuch in Art. 5 GesBAV geregelt. Wird hingegen wie hier von einem Bürger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG um die Anerkennung eines in einem Mitgliedsland der Europäischen Union erworbenen Bildungsabschlusses (bzw. wie vorliegend mehrerer Bildungsabschlüsse) nachgesucht, ist auch ohne entsprechende Regelung in der GesBAV von vornherein klar, dass auf ein solches Gesuch einzutreten und zu prüfen ist, ob der eingereichte ausländische Bildungsabschluss (bzw. wie hier die Bildungsabschlüsse) anzuerkennen ist und/oder ob in analoger Anwendung von Art. 7 GesBAV gegebenenfalls Ausgleichsmassnahmen vorzusehen sind.
3.5.
3.5.1. Die Vorinstanz ist zutreffend zur Auffassung gelangt, dass das SRK - entgegen dem Dispositiv seines Entscheids - zumindest teilweise einen materiellen Entscheid gefällt hat. Demzufolge ist die Vorinstanz nicht nur zu Recht auf die vom Beschwerdeführer bei ihr eingereichte Beschwerde eingetreten, sondern hat, nachdem sie selbst zur Auffassung gelangt ist, der Bildungsabschluss des Beschwerdeführers könne nicht anerkannt werden, dessen Beschwerde abgewiesen und gleichzeitig das Dispositiv des Entscheids des SRK neu gefasst, nämlich als Abweisung des Anerkennungsgesuchs des Beschwerdeführers.
3.5.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist damit, ob die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Bildungsabschlusses des Beschwerdeführers (jeder für sich allein oder beide zusammengenommen) gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a und/oder lit. b GesBG als nicht erfüllt betrachtet hat.
4.
4.1. Unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall mit Bezug auf beide vom Beschwerdeführer vorgelegten Bildungsabschlüsse, welche von Bildungseinrichtungen mit Sitz in Belgien (IAO) bzw. im Vereinigten Königreich (BNU) ausgestellt wurden, ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
4.1.1. Mit Bezug auf Belgien fällt dieser Sachverhalt in den Anwendungsbereich des FZA (vgl. Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 3.5 [zur Publikation bestimmt]; 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2; 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.3; 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2).
4.1.2. Mit Bezug auf den im Vereinigten Königreich erworbenen Bildungsnachweis gelangt nach dessen Austritt aus der Europäischen Union per Stichtag 1. Januar 2021 nicht mehr das FZA zur Anwendung. Indessen bleibt gemäss Art. 32 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens vom 25. Februar 2019 (SR 0.142.113.762, in Kraft seit 1. März 2021; AS 2021 86; nachfolgend: Übergangsabkommen CH-UK) für innerhalb von vier Jahren seit dem Stichtag eingereichte Anerkennungsgesuche Titel III der Richtlinie 2005/36/EG anwendbar, d.h. dieser Teil der Richtlinie (Art. 11 - 52) ist im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer sein Anerkennungsgesuch am 14. Dezember 2023 eingereicht hat, noch zu beachten.
4.2.
4.2.1. Das Bundesgericht legt das FZA in Übereinstimmung mit den im Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) kodifizierten völkergewohnheitsrechtlichen Regeln aus (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.3; 147 II 1 E. 2.3; 139 II 393 E. 4.1.1). Sodann sind einige abkommensspezifische Besonderheiten zu beachten: So ist gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA für die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens - soweit für die Anwendung des Abkommens Begriffe des Unionsrechts herangezogen werden - die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) massgebend. Da es Ziel des Abkommens ist, die Freizügigkeit auf der Grundlage der in der Europäischen Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen (Präambel), und die Vertragsstaaten übereingekommen sind, in den vom Abkommen erfassten Bereichen alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit in ihren Beziehungen eine möglichst parallele Rechtslage besteht (Art. 16 Abs. 1 FZA), hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH nach dem Unterzeichnungsdatum nur bei Vorliegen "triftiger" Gründe abzuweichen (BGE 147 II 1 E. 2.3; 144 II 113 E. 4.1; 143 II 57 E. 3.6).
4.2.2. Nach Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das in dieser Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA für Arbeitnehmer und in Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA für selbständig Erwerbstätige konkretisiert (Urteile 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.4; 2C_662/2018, 2C_663/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.2.1; 2C_701/2017 vom 18. Juni 2018 E. 2.2.1).
4.2.3. Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III FZA die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten Rechtsakten der Europäischen Union (EU) anzuerkennen (vgl. Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation bestimmt] E. 3.5.1 m. H.; 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2.3).
4.2.4. Zu diesen in Anhang III FZA genannten Rechtsakten gehört seit dem 1. September 2013 die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005 S. 22; Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 30. September 2011 über die Änderung von Anhang III FZA [Gegenseitige Anerkennung], AS 2011 4859 ff. [nachfolgend: Beschluss Nr. 2/2011]; Bundesbeschluss vom 14. Dezember 2012 über die Genehmigung und Umsetzung des Beschlusses Nr. 2/2011, AS 2013 2415 ff.; Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.1; 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2; 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.3). Die Schweiz hat verschiedene nachträgliche Anpassungen der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 2005/36/EG übernommen (vgl. Beschluss Nr. 2/2011; Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 8. Juni 2015 über die Änderung von Anhang III FZA [Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen], AS 2015 2497 ff.; Urteil 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.3); nicht jedoch die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013 S. 132; vgl. JOEL GÜNTHARDT, Die Nichtaufdatierung der bilateralen Abkommen Schweiz-EU am Beispiel der Diplomanerkennung, SJZ 118/2022 S. 168; JOEL GÜNTHARDT, Switzerland and the European Union: The implications of the institutional framework and the right of free movement for the mutual recognition of professional qualifications, 2021 [nachfolgend: The implications], S. 197 ff.; BERNHARD ZAGLMAYER, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa, 2016, S. 173). Wenn nachfolgend von der Richtlinie 2005/36/EG die Rede ist, ist damit die für die Schweiz massgebliche Fassung gemeint.
4.2.5. Die Richtlinie 2005/36/EG legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (nach der Terminologie der Richtlinie 2005/36/EG der "Aufnahmemitgliedstaat"), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (sog. "Herkunftsmitgliedstaat") erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben (Art. 1 Richtlinie 2005/36/EG). Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschliesslich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG). Als reglementiert gilt eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen (Art. 3 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2005/36/EG). Die Anerkennung der Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, ist derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG).
4.2.6. Für alle Berufe - die wie derjenige der Osteopathin bzw. des Osteopathen - nicht unter Kapitel II und III von Titel III der Richtlinie fallen, gelten die allgemeinen Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäss Art. 10 ff. Richtlinie 2005/36/EG (s. Einleitungssatz von Art. 10 Richtlinie 2005/36/EG). Mit Blick auf die allgemeinen Anerkennungsbedingungen unterscheidet Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG danach, ob der betreffende Beruf auch im Herkunftsmitgliedstaat (Abs. 1) oder aber nur im Aufnahmemitgliedstaat (Abs. 2) reglementiert ist.
4.2.6.1. Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs auch im Herkunftsmitgliedstaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der im Herkunftsmitgliedstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs erforderlich ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG).
4.2.6.2. Verlangt der Herkunftsmitgliedstaat keine bestimmten Berufsqualifikationen für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs (d.h. handelt es sich beim infrage stehenden Beruf im Herkunftsmitglied-staat nicht um einen reglementierten Beruf), so gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einer antragstellenden Person dessen Aufnahme oder Ausübung, wenn sie diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen ebenfalls von einer zuständigen Behörde ausgestellt sein und ein Berufsqualifikationsniveau zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG). Zusätzlich müssen diese Nachweise bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde (Art. 13 Abs. 2 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.2; 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.6).
4.2.7.
4.2.7.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich ihrerseits auf die Rechtsprechung des EuGH stützt, ist sodann, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt sind, weiter auch für das FZA das primärrechtliche Anerkennungsregime von Bedeutung, zumal das Sekundärrecht nicht das Ziel hat, die Anerkennung in von der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfassten Konstellationen zu erschweren und das auch nicht bewirken darf (vgl. ausführlich Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.1 - 5.3 m.H.; Joel Günthardt/Christa Tobler, Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Diplomanerkennung und ihre Bedeutung für das Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU, Jusletter 3. April 2023, Rz. 19). Das bedeutet, dass in einem solchen Fall gestützt auf die im FZA verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 FZA und Art. 9 oder Art. 15 Anhang I FZA ) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen ist (Urteile 2C_401/2024 vom 2. September 2025 E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4, [zur Publikation vorgesehen]; Urteil 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1; siehe ferner BGE 136 II 470 E. 4.1; 133 V 33 E. 9.4). Anders als im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG kommt der Schweiz dabei jedoch sowohl hinsichtlich der Festlegung der Schutzanliegen und des Schutzniveaus als auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ein erheblicher Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu (Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4, [zur Publikation vorgesehen]; 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1).
4.2.7.2. Konkret wird gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH verlangt, dass die zuständigen Behörden objektiv feststellen, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom oder diesen zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt (vgl. weiterführend Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen], m. H. auf die Rechtsprechung des EuGH; 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1).
4.2.7.3. Führt diese vergleichende Prüfung der Befähigungsnachweise zu der Feststellung, dass die in dem ausländischen Befähigungsnachweis bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Vorschriften verlangten entsprechen, so ist anzuerkennen, dass der Befähigungsnachweis die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.
Ergibt der Vergleich eine teilweise Entsprechung zwischen diesen Kenntnissen und Fähigkeiten, so kann vom Betroffenen der Nachweis verlangt werden, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl. Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1) und ist, sofern ihm ein entsprechender Nachweis miss- oder nur teilweise gelingt, darüber zu entscheiden, ob und welche Ausgleichsmassnahmen sich gegebenenfalls rechtfertigen (vgl. Art. 7 GesBAV).
5.
Hier hat der Beschwerdeführer die Anerkennung seines ihm von der BNU im Vereinigten Königreich verliehenen Mastertitels als gleichwertig mit einem schweizerischen Master of Science in Osteopathie FH gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. g GesBG verlangt.
5.1.
5.1.1. Im Vereinigten Königreich stellt der Beruf der Osteopathin bzw. des Osteopathen zwar ebenso wie in der Schweiz einen reglementierten Beruf dar, so dass grundsätzlich die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG infrage käme. Indes verlangt diese Bestimmung ausdrücklich, dass, wer die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation verlangt, einen Befähigungs- oder Ausbildungnachweis besitzen muss, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung des infrage stehenden Berufs zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat zwar schon vor Vorinstanz geltend gemacht, dass ihn der von der BNU verliehene Mastertitel nach einer entsprechenden Registrierung beim für die Registrierung von Osteopathinnen bzw. Osteopathen im Vereinigten Königreich zuständigen General Osteopathic Council (nachfolgend: GOstC) zu einer Tätigkeit als Osteopath im Vereinigten Königreich befähigen würde. Den ihm obliegenden Nachweis, dass er gestützt auf den von ihm von der BNU verliehenen Titel (allein oder zusammen mit dem bei der IAO erworbenen Bildungsnachweis) im Vereinigten Königreich von der GOstC registriert und damit zum Beruf zugelassen würde, hat der Beschwerdeführer indessen, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nicht erbracht. Es erscheint entgegen dem Beschwerdeführer auch keineswegs als überspitzt formalistisch, wenn die Vorinstanz einen solchen konkreten Nachweis verlangt. Der Beschwerdeführer konnte aber nicht aufgrund entsprechender Auskünfte des GOstC aufzeigen, dass er, sofern er die übrigen Voraussetzungen für eine Berufsausübung erfüllen würde (Fehlen eines Strafregistereintrags, Sprachkenntnisse etc.), tatsächlich als Osteopath im Vereinigten Königreich registriert und damit zur Berufsausübung zugelassen würde. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG mit Bezug auf den von der BNU verliehenen Mastertitel verneint hat.
5.1.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, eine Ausbildungsmöglichkeit in der Schweiz habe damals gefehlt; nur deshalb sei er auf die Möglichkeit der Erlangung eines Mastertitels im Ausland, konkret an der BNU, ausgewichen.
Auch wenn dannzumal keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit in der Schweiz bestanden haben sollte, ist eine Anerkennung des ausländischen Bildungsnachweises gemäss Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass der im Herkunftsstaat des Bildungsnachweises erworbene Titel dort zur Berufsausübung berechtigen würde. Dass es hier an einem solchen Nachweis gebricht, wurde bereits dargelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ändert damit am bisherigen Ergebnis nichts.
5.2. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen mit Bezug auf den an der BNU erworbenen Mastertitel - anders als im Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025, der einen in Polen erworbenen Bildungsnachweis betraf - keine subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die im FZA verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 und Art. 9 oder Art. 15 Anhang I FZA ) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorzunehmen, da die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs per Stichtag erloschen ist und gemäss Art. 32 Ziff.1 des Übergangsabkommens CH-UK allein noch die Vorschriften von Titel III der Richtlinie 2005/36/EG zu beachten sind (vgl. oben E. 4.2.7).
5.3. Zusammenfassend liegt damit mit Bezug auf die Nichtanerkennung des an der BNU erworbenen Mastertitels keine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG vor (vgl. jedoch nachstehend E. 6.3).
6.
6.1. Dies bedeutet indessen nicht, dass die vom Beschwerdeführer erworbenen Bildungsnachweise gemäss der Richtlinie 2005/36/EG gänzlich unbeachtlich wären, hat er doch auch in Belgien einen Bildungsnachweis erworben, nämlich das "Diploma in Osteopathy" der IAO. Es fragt sich daher weiter, ob und allenfalls wie der in Belgien erworbene Bildungsnachweis in der Schweiz anerkannt werden kann.
6.1.1. Der Beruf der Osteopathin bzw. des Osteopathen ist in Belgien - im Unterschied zur Schweiz - als Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert. Damit fällt eine Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG, der den Fall betrifft, dass der infrage stehende Beruf sowohl im Herkunftsmitgliedstaat als auch im Aufnahmemitgliedstaat ein reglementierter Beruf ist, ausser Betracht.
6.1.2.
6.1.2.1. Anders als betreffend das Vereinigte Königreich wäre indessen wie dargelegt (E. 4.2.7) mit Bezug auf den belgischen Bildungsnachweis eine subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die im FZA verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 und Art. 9 oder Art. 15 Anhang I FZA ) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorzunehmen gewesen. Dies hat die Vorinstanz versäumt und damit Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG verletzt. Da im vorliegenden Verfahren bisher überhaupt keine Gleichwertigkeitsprüfung vorgenommen wurde, die das Bundesgericht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde überprüfen könnte, fällt ein reformatorischer Entscheid, wie ihn der Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag verlangt, ausser Betracht. Stattdessen rechtfertigt es sich, die Angelegenheit zur Vornahme einer solchen Prüfung einschliesslich der nötigen Sachverhaltserhebungen ans SRK zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG).
6.1.2.2. Von der IAO erteilte Bildungsnachweise berechtigten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem vor Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes geltenden Regime des Reglements für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz (von der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren gestützt auf die interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen am 23. November 2006 erlassen; in Kraft seit 1. Januar 2007; vgl. dazu auch Art. 34 Abs. 3 GesBG, wonach der Bundesrat interkantonale Diplome in Osteopathie, welche die GDK bis längstens 2023 ausgestellt hat, als mit Bildungsabschlüssen nach Art. 12 Abs. 2 GesBG gleichwertig erklären kann; von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat in Art. 14 GesBAV Gebrauch gemacht) zur Zulassung zum ersten Teil der genannten Prüfung (Urteil 2C_584/2015 vom 23. November 2015). Nachdem diese Prüfung nicht mehr durchgeführt wird, wird sich das SRK bei der von ihm durchzuführenden Gleichwertigkeitsprüfung somit insbesondere (auch) damit beschäftigen müssen, ob und gegebenenfalls welche Ausgleichsmassnahmen anzuordnen sind (vgl. Art. 7 GesBAV).
6.1.3. Für das Bundesgericht besteht keine Veranlassung, dem Antrag des Beschwerdeführers um Einholung eines unabhängigen Gutachtens zur Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse stattzugeben. Bei Bedarf kann die Vorinstanz ein solches einholen.
6.2.
6.2.1. Weiter ist zu beachten, dass der Masterabschluss des Beschwerdeführers zwar wie dargelegt nicht nach Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG anerkennbar ist und auch keine subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung gemäss FZA durchzuführen ist. Das bedeutet indes einzig, dass dieser Abschluss nicht gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG anerkannt werden kann. Da der Masterabschluss im Vereinigten Königreich erworben wurde, d.h. einem Staat, der seit dem Stichtag 1. Januar 2021 (abgesehen von der Weiteranwendbarkeit von Titel III der Richtlinie 2005/36/EG während eines beschränkten Zeitraums) als Drittstaat gelten muss, hätte sich damit hier die Frage gestellt, ob der Mastertitel nicht nach Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG anerkennbar ist.
6.2.2. Diese Frage ist bisher ebenfalls weder vom SRK noch von der Vorinstanz beantwortet worden, so dass die Sache auch insoweit ans SRK zurückzuweisen ist. Dieses wird sich, bevor es eine Gleichwertigkeitsprüfung nach Art. 6 GesBAV hinsichtlich des von der BNU erteilten Mastertitels durchführt, insbesondere auch die Frage stellen müssen, ob die in Art. 5 lit. b (Beruhen des ausländischen Bildungsabschlusses auf staatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verleihung durch die zuständige Behörde oder Institution) und lit. d GesBAV (im Ausland erworbener Abschluss muss dort zur Berufsausübung berechtigen) vom Bundesrat aufgestellten Erfordernisse für ein Eintreten auf ein Anerkennungsgesuch gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG sich im Rahmen der Delegation von Art. 10 Abs. 3 GesBG halten. Die genannte Vorschrift schliesst jedenfalls nach ihrem Wortlaut die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise, die nicht auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von der zuständigen ausländischen Behörde oder Institution verliehen wurden, nicht vornherein von einer (materiellen) Gleichwertigkeitsprüfung aus; ebenso enthält Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG keinen Hinweis darauf, dass Bildungsnachweise, die im infrage stehenden Land nicht unmittelbar zur Berufsausübung berechtigen, einer Gleichwertigkeitsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG zum vornherein unzugänglich sein sollen.
6.3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu erneuter Prüfung ans SRK zurückzuweisen:
- Der angefochtene Entscheid verletzt mit Bezug auf die unterlassene Anerkennung des vom Beschwerdeführer an der BNU erworbenen Mastertitels zwar nicht Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2025/36/EG - und damit auch nicht Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG. Hingegen liegt mit Bezug auf den von der BNU verliehenen Mastertitel eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG vor, indem bisher nicht geprüft wurde, ob diesbezüglich eine (materielle) Gleichwertigkeitsprüfung nach Art. 6 GesBAV durchzuführen wäre bzw. welches Ergebnis diese gegebenenfalls zeitigen würde.
- Ausserdem verletzt die unterlassene Gleichwertigkeitsprüfung mit Bezug auf den von der IAO verliehenen Titel Art. 10 lit. a GesBG, indem die unter der Geltung des FZA erforderliche subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung nicht durchgeführt wurde. Eine solche muss das SRK nach Rückweisung der Angelegenheit vornehmen.
Sofern das SRK zum Ergebnis gelangt, dass eine Anerkennung der Bildungsnachweise des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a und/oder b GesBG nicht möglich ist, wird es insbesondere auch zu prüfen haben, ob überhaupt und falls ja, welche Ausgleichsmassnahmen sich im vorliegenden Fall rechtfertigen ( Art. 7 Abs. 1 und 2 GesBAV ).
7.
Demnach erweist sich die Beschwerde sowohl hinsichtlich des von der BNU verliehenen Mastertitels als auch des von der IAO verliehenen Titels als begründet. Sie ist gutzuheissen und die Angelegenheit ist zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SRK zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Das SRK hat den Beschwerdeführer für seine Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs.1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung ans Schweizerische Rote Kreuz zurückgewiesen.
2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Schweizerische Rote Kreuz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
4.
Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht wird die Sache ans Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner