Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_534/2025
Urteil vom 4. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer,
gegen
Rekurskommission für Landwirtschaftssachen
des Kantons Thurgau,
Thundorferstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgebäude,
Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Feststellung im Sinne von Art. 84 BGBB über den
bodenrechtlichen Gewerbebegriff gemäss Art. 7 BGBB,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2025 (VG.2025.1/E).
Sachverhalt
A.
A.A.________ und B.A.________ sind je hälftige Miteigentümer der Liegenschaft Nr. xxx Grundbuch U.________ (Kanton Thurgau). Diese ging aus der Zusammenlegung der vormaligen Parzellen Nrn. xxx und yyy hervor. Das Grundstück Nr. xxx weist eine Fläche von 5'284 m2 auf und ist mit einem Wohnhaus mit Scheune, einem Stall, einem Schopf sowie einem Lämmerstall überbaut. Die Parzelle befindet sich überwiegend in der Landwirtschaftszone für besondere Nutzung (sog. Intensivlandwirtschaftszone); ein kleiner Teil im Norden liegt in der Landwirtschaftszone. Die Betriebsfläche inklusive zugepachtetem Land erstreckt sich auf 2.5 ha. In den Jahren 2019-2021 hielten A.A.________ und B.A.________ ca. 20 Schafe und 400 Weidelämmer. Ab dem Jahr 2022 kamen ca. 113 bzw. 260-270 Mastkälber hinzu. Im Gegenzug reduzierte sich die Anzahl Schafe.
B.
A.A.________ und B.A.________ stellten am 24. Oktober 2023 im Hinblick auf die Zusammenlegung der Liegenschaften Nrn. xxx und yyy beim Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau ein Gesuch um Feststellung, dass ihr Betrieb auf den beiden Liegenschaften als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) zu qualifizieren sei. Mit Entscheid vom 25. Januar 2024 stellte das Landwirtschaftsamt fest, dass kein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt. Die dagegen von A.A.________ und B.A.________ ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Rekurskommission für Landwirtschaftssachen des Kantons Thurgau vom 25. November 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2025).
C.
A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragen, es sei in Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2025 festzustellen, dass es sich bei ihrem landwirtschaftlichen Grundeigentum (Parzelle Nr. xxx) um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle. In einem Eventualbegehren ersuchen sie um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragt mit Verweis auf sein Urteil die Abweisung der Beschwerde. Die Rekurskommission für Landwirtschaftssachen des Kantons Thurgau verzichtet auf eine Stellungnahme. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Justiz (BJ) lässt sich am 9. Januar 2026 vernehmen und beantragt die Beschwerdeabweisung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes Urteil (Art. 90 BGG) des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) und betrifft eine gestützt auf das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht erlassene Feststellungsverfügung. In diesem Zusammenhang steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 89 BGBB, Art. 82 lit. a BGG; Urteile 2C_80/2024 vom 4. August 2025 E. 1.1; 2C_735/2021 vom 11. März 2022 E. 1.1).
1.2. Nach Art. 84 BGBB kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt (lit. a) und ob der Erwerb des Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann (lit. b). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend; Gegenstand einer Feststellungsverfügung kann auch die Frage bilden, ob es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB handelt oder nicht (BGE 129 III 186 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 84 BGBB stimmt mit demjenigen nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG überein (Urteile 2C_80/2024 vom 4. August 2025 E. 1.3; 2C_157/2017 vom 12. September 2017 E. 1.2; 2C_420/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweis).
Die Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe führt u.a. dazu, dass ein Erbe im Erbfall die Zuweisung zum Ertragswert verlangen kann, wenn er das Gewerbe selbst bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BGBB). Weiter profitiert ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn des bäuerlichen Bodenrechts von der Möglichkeit, einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb in der Landwirtschaftszone zu errichten (Art. 24b des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]; vgl. Urteile 1C_266/2009 vom 12. März 2010 E. 6.1 und 6.2; 1C_376/2009 vom 30. Juli 2010 E. 2.1 und 2.2).
Die Beschwerdeführer berufen sich zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation bzw. ihres Feststellungsinteresses sowohl auf die erbrechtliche Privilegierung von Nachkommen nach dem bäuerlichen Bodenrecht als auch auf die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls einen Nebenbetrieb im Sinn von Art. 24b RPG errichten zu können. Als je hälftige Eigentümer der Parzelle Nr. xxx verfügen sie vor diesem Hintergrund über ein schutzwürdiges Feststellungs- bzw. Anfechtungsinteresse. Sie sind daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und stellen vor Bundesgericht ein zulässiges Feststellungsbegehren.
1.3. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG ) für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt sind, ist darauf einzutreten. Für die zugleich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt kein Raum (vgl. Art. 113 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich: willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).
2.3. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Sie verweisen auf eine bereits im kantonalen Verfahren aktenkundige Nährstoffbilanz vom 20. Dezember 2023 und werfen der Vorinstanz vor, dieses Dokument nicht berücksichtigt zu haben. Die Vorinstanz bezog die Nährstoffbilanz jedoch in ihre Beurteilung mit ein (angefochtener Entscheid, E. 3.5 und 3.6). Die Rüge der Beschwerdeführer betrifft im Kern nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern die vorinstanzliche Beurteilung der Nährstoffströme auf dem Betrieb der Beschwerdeführer. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, auf die zurückzukommen ist (vgl. E. 4 hiernach). Da die Beschwerdeführer die Feststellungen der Vorinstanz im Übrigen nicht kritisieren, bleibt es bei den tatsächlichen Grundlagen gemäss dem angefochtenen Urteil.
3.
Der Streitgegenstand umfasst letztinstanzlich die Frage, ob das Grundstück Nr. xxx im Miteigentum der Beschwerdeführer ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB bildet.
3.1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig ist. Die Kantone können einen tieferen Wert vorsehen, der aber den Bruchteil von 0,6 Standardarbeitskräften nicht unterschreiten darf (Art. 5 lit. a BGBB). Der Kanton Thurgau hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, weshalb das gesetzliche Minimum von einer SAK massgebend ist (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.2).
3.2. Bei der Standardarbeitskraft (SAK) handelt es sich um ein Mass für die arbeitswirtschaftliche Betriebsgrösse. Sie wird anhand des standardisierten Arbeitsaufwands bei einer landesüblichen Bewirtschaftung berechnet (vgl. BGE 135 II 313 E. 2.1; Urteile 2C_80/2024 vom 4. August 2025 E. 5.1; 2C_20/2021, 2C_21/2021 vom 19. November 2021 E. 5.2; 2C_39/2021 vom 4. November 2021 E. 3.1). Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer SAK in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BGBB). Er hat in Art. 2a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB; SR 211.412.110) und Art. 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91) näher geregelt, wie eine SAK zu berechnen ist (Urteile 2C_80/2024 vom 4. August 2025 E. 5.2; 2C_1027/2022 vom 25. Juli 2024 E. 4.2; 2C_20/2021, 2C_21/2021 vom 19. November 2021 E. 5.2.4).
3.3. Eine landesübliche Bewirtschaftung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 BGBB setzt nach der Rechtsprechung eine gesetzeskonforme Produktion voraus. Landwirtschaftliche Nutzflächen sind daher bei der Berechnung der SAK nur anrechenbar, wenn die Produktion darauf nach der Gesamtheit der anwendbaren Gesetzesvorschriften überhaupt zulässig ist (BGE 137 II 182 E. 3.2.1.1). Dabei bildet die landwirtschaftliche Nutzfläche als solche sowohl als Futterfläche für die Viehhaltung als auch als Ausbringungsort für Hofdünger Grundlage für die Berechnung der SAK: Je grösser die Fläche ist, desto grösser ist der Futterertrag und desto mehr Dünger kann ausgebracht werden, was wiederum Auswirkungen darauf hat, wie viel Vieh gehalten werden kann (Urteil 2C_163/2012 vom 12. November 2012 E. 2; vgl. auch BGE 137 II 182 E. 3.2.1.1). Nach der Rechtsprechung sind in diesem Zusammenhang die Vorgaben des Gewässerschutzgesetzes des Bundes (GSchG; SR 814.20) zu beachten. Nach Art. 14 Abs. 1 GSchG ist auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. Auf 1 ha Land Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten (DGVE) ausgebracht werden (Art. 14 Abs. 2 GSchG), wobei eine DGVE dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh entspricht (Art. 14 Abs. 4 GSchG). Die Vorgaben des GSchG haben zur Konsequenz, dass einer bestimmten landwirtschaftlichen Nutzfläche nur im Rahmen einer ausgeglichenen Düngerbilanz eine bestimmte Anzahl Grossvieheinheiten (GVE) zugeordnet werden kann. Andernfalls bestünde zwischen dem Nährstoffbedarf und der ausgeschiedenen Phosphor- und Stickstoffmenge ein Missverhältnis (BGE 137 II 182 E. 3.2.4.3).
4.
Die Parzelle Nr. xxx untersteht unstrittig dem Anwendungsbereich des BGBB. Ebenso unbestritten ist, dass die Gebäude und Anlagen auf dem Grundstück eine Einheit bilden (vgl. dazu Urteil 2C_20/2021, 2C_21/2021 vom 19. November 2021 E. 5.1 mit Hinweisen) sowie als Grundlage einer landwirtschaftlichen Produktion dienen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.5) Die Beschwerdeführer beanstanden indessen die Berechnung der SAK durch die Vorinstanz.
4.1. Die Vorinstanz hält für das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass sich der Viehbestand der Beschwerdeführer überwiegend aus raufutterverzehrenden Nutztieren (vgl. Art. 27 Abs. 2 LBV) zusammensetzt. Er umfasste 41 GVE im Jahr 2023 und 48 GVE im Jahr 2024 (angefochtenes Urteil, E. 3.3). Dem Betrieb steht eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 2.5 ha zur Verfügung (inklusive zugepachtetem Land; angefochtenes Urteil, E. 3.3). Die Vorinstanz erwägt auf dieser tatsächlichen Grundlage mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor), an die SAK liessen sich nicht mehr GVE anrechnen als dies im Rahmen einer ausgeglichenen Düngerbilanz nach Art. 14 Abs. 1 GSchG möglich sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.5). Weiter erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführer würden deutlich weniger als 50 % des von ihren Tieren benötigten Raufutters auf ihrem Betrieb produzieren. Ungeachtet der raumplanungs- und gewässerschutzrechtlichen Zulässigkeit der Bewirtschaftungsform sei die weitgehend bodenunabhängige Haltung von raufutterverzehrenden Tieren nicht landesüblich (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.6). Die Vorinstanz errechnet auf dieser Basis - bei 7,5 anrechenbaren GVE - eine SAK von 0,2575 (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.5).
4.2. Die Beschwerdeführer halten den vorinstanzlichen Erwägungen zusammengefasst entgegen, die Argumentation der Vorinstanz laufe auf eine Schlechterstellung von Betrieben in Intensivlandwirtschaftszonen hinaus. Im Anwendungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts sei jedoch nicht zwischen bodenabhängigen und bodenunabhängigen Produktionsstätten zu differenzieren. Im Kanton Thurgau umfasse die "normale" Landwirtschaftszone 38'228 ha; Intensivlandwirtschaftszonen seien im Umfang von 145 ha ausgeschieden. Damit handle es sich bei einer entsprechenden Nutzung ohne Weiteres um eine landesübliche Produktion. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, sie würden über einen ökologischen Leistungsnachweis gemäss der Verordnung über die Direktzahlungen (DZV; SR 910.13) verfügen. Ausserdem könnten sie dank der Abgabe von Hofdünger sämtliche gewässerschutzrechtlichen Vorgaben einhalten. Die Vorinstanz stütze sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf BGE 137 II 182. Dieses Urteil äussere sich nicht zu Abnahmeverträgen für Gülle und Mist. Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist von der Berechnung der SAK nach den Bestimmungen über die Direktzahlungen auszugehen und eine SAK von 1,44 anrechenbar.
4.3. Das Bundesamt für Justiz bringt in seiner Vernehmlassung zusammengefasst vor, die Beschwerdeführer müssten überschüssigen Hofdünger im Umfang von rund 40,5 DGVE abführen. Es sei fraglich, ob damit die Vorgaben des GSchG eingehalten seien. Wie es sich damit verhalte, sei aber letztlich irrelevant, denn die Abgabe von Hofdünger an Dritte sei keine typische Bewirtschaftungsform, sondern eine aus betriebsspezifischen Gründen ergriffene Massnahme. Würde man Hofdüngerabgaben in die Berechnung der SAK einbeziehen, würde man eine fiktive Flächenerweiterung unterstellen, die nicht zur wirtschaftlichen Einheit gehöre. Die SAK-Berechnung des kantonalen Gerichts sei vor diesem Hintergrund zutreffend.
5.
Zu prüfen ist, ob die Kritik der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 7 Abs. 1 BGBB falsch ausgelegt und angewendet, stichhaltig ist.
5.1. Soweit sich die Beschwerdeführer auf das Direktzahlungsrecht des Bundes berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die DZV verfolgt zumindest auch einen Lenkungszweck und stellt andere Voraussetzungen auf als die Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht. Aus diesem Grund kann die DZV nicht zur Berechnung der SAK herangezogen werden. Das BGBB und das zugehörige Verordnungsrecht zählen die Berechnungsgrundlagen vielmehr vollständig und abschliessend auf (BGE 137 II 172 E. 3.2.3.1; Urteil 2C_876/2008 vom 14. Juli 2009 E. 4.2).
5.2. Das Bundesgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht mit der Frage befasst, ob die Abgabe von Hofdünger im Rahmen einer bodenunabhängigen Produktion eine landesübliche Bewirtschaftungsform darstellt (im Ergebnis offengelassen in BGE 137 II 182 E. 3.4).
5.2.1. Das Erfordernis einer landesüblichen Bewirtschaftung ist seit dem 1. September 2008 in Art. 7 Abs. 1 BGBB verankert (AS 2008 3585). Der Gesetzgeber wollte damit verdeutlichen, dass für die Berechnung der SAK eine objektive Betrachtungsweise massgebend ist und ungewöhnliche Bewirtschaftungsarten (z.B. Obstanlagen, wo solche nicht üblich sind) unberücksichtigt bleiben (Botschaft Agrarpolitik 2007, in: BBl 2002 4721 ff., Ziff. 2.1, S. 4942). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts knüpft daran an und hält fest, für die Beurteilung des Arbeitsaufwands sei auf
durchschnittliche Bewirtschaftungsformen abzustellen (BGE 137 II 182 E. 3.1.3; Urteil 5A_345/2012 vom 20. September 2012 E. 5.3). Ein Kriterium bilden dabei die natürlichen Verhältnisse am fraglichen Standort. Eine Produktionsform, welche den dortigen Gegebenheiten offensichtlich nicht gerecht wird, kann nicht als landesüblich gelten (vgl. Urteil 5A.12/2004 vom 22. Juli 2004 E. 3.3.3; YVES DONZALLAZ, Traité de droit agraire suisse, Bd. 2, 2006, N. 2635).
5.2.2. Vorliegend befindet sich der Betrieb der Beschwerdeführer in einer Intensivlandwirtschaftszone, die raumplanungsrechtlich auf die bodenunabhängige Produktion ausgerichtet ist. Wie das Bundesamt für Justiz zutreffend vorbringt, kann mit Blick auf das Flächenverhältnis zwischen "normaler" Landwirtschaft und Intensivlandwirtschaft im Kanton Thurgau (gemäss den Beschwerdeführern: 38'228 ha vs. 145 ha) nicht von einer üblichen Bewirtschaftungsform ausgegangen werden. Auch aus der zonenkonformen Produktion können die Beschwerdeführer angesichts der divergierenden Ziele von BGBB und RPG nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. in diesem Kontext BGE 121 II 307 E. 5b; Urteile 2C_334/2021 vom 16. März 2022 E. 5.2.2; 2C_539/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.2). Umgekehrt kann den Beschwerdeführern nicht entgegengehalten werden, die von ihnen gewählte Bewirtschaftungsform sei den örtlichen Gegebenheiten nicht angemessen (vgl. E. 4.7.1 hiervor). Für die Beurteilung der Landesüblichkeit bleibt damit entscheidend, ob die konkrete Bewirtschaftungsform - die Abgabe von Hofdünger bei einer primär auf die Haltung raufutterverzehrender Tiere ausgerichteten Produktion - als durchschnittlich zu qualifizieren ist.
5.2.3. In einer Analyse des Hofdüngermarkts der Schweiz aus dem Jahr 2023 kommt das Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche Forschung Agroscope zum Ergebnis, die häufigsten
Abgeber von Hofdünger seien Betriebe mit Schweine- und Geflügelhaltung. Demgegenüber halten
Abnehmer von Hofdünger überwiegend Raufutterverzehrer (Agroscope, Analyse des Hofdüngermarktes in der Schweiz, 2023 [abrufbar unter www.agroscope.admin.ch], S. 17; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung dieser Studie Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Ähnlich äussert sich die Lehre. Sie geht davon aus, bei Schweine- und Geflügelställen entspreche die Abgabe von Hofdünger einer landesüblichen Bewirtschaftung, sodass für die Berechnung der SAK von den tatsächlich ausgenützten Stallkapazitäten auszugehen sei (HOFER, a.a.O., N. 107 zu Art. 7 BGBB). Demgegenüber beschränke sich die Haltung raufutterverzehrender Tiere normalerweise auf die Fläche, die zur Versorgung mit Raufutter und für die Hofdüngerverwertung verfügbar sei. Bei diesen Tieren gelte eine bodenunabhängige Produktion nicht als landesüblich (HOFER, a.a.O., N. 107 zu Art. 7 BGBB).
5.2.4. Vor diesem Hintergrund kann die Abgabe von Hofdünger im Rahmen einer bodenunabhängigen Produktion jedenfalls bei Raufutterverzehrern nicht als landesüblich gelten, und zwar unabhängig von der raumplanungs- und gewässerschutzrechtlichen Zulässigkeit dieser Produktionsform.
5.3. Die Vorinstanz hat daher im konkreten Fall zutreffend nicht auf die externe Verwertung des Hofdüngers abgestellt, sondern einzig die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Beschwerdeführer ausbringbare Menge an Hofdünger in die Berechnung der SAK einbezogen. Das bundesrechtliche Minimum von einer SAK ist demnach nicht erreicht, womit es an einer der Voraussetzungen für die Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe fehlt. Die Rüge der Verletzung von Art. 7 Abs. 1 BGBB verletzt, erweist sich als unbegründet.
6.
Da das angefochtene Urteil auf einer bundesrechtskonformen Auslegung und Anwendung von Art. 7 Abs. 1 BGBB beruht, erweisen sich die weiteren Rügen der Beschwerdeführer (Verletzung der Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns nach Art. 5 BV, des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV sowie des kantonalen Verfassungsrechts) als unbegründet, soweit sie überhaupt eigenständigen Gehalt haben.
7.
Im Ergebnis ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten, während die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen ist. Die unterliegenden Beschwerdeführer werden solidarisch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann