Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_506/2026
Urteil vom 7. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau.
Gegenstand
Ausschaffungshaft / Haftverlängerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. Juli 2026 (WPR.2026.57).
Erwägungen
1.
1.1. Am 16. April 2024 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch des algerischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1990) ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dieser Entscheid erwuchs am 18. Mai 2024 in Rechtskraft. A.________ gab wiederholt an, er sei nicht bereit, freiwillig nach Algerien auszureisen.
1.2. Am 6. Februar 2026 ordnete das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) gegen A.________ eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, die durch die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau bestätigt wurde.
Am 21. April 2026 erklärte sich A.________ zur Ausreise in seinen Heimatstaat bereit. Gleichentags ordnete das Migrationsamt eine Verlängerung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an. Die angeordnete Verlängerung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2026 bis zum 3. August 2026 bestätigt. A.________ weigerte sich, am Abreisedatum den für ihn gebuchten unbegleiteten Linienflug anzutreten, worauf der Flug annulliert werden musste. Hierauf meldete ihn das Migrationsamt am 13. Juli 2026 beim SEM für einen begleiteten Linienflug an.
1.3. Am 17. Juli 2026 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft von A.________ gestützt auf Art. 79 AIG (SR 142.20) für drei weitere Monate bis zum 3. November 2026 an. Mit Urteil des Einzelrichters vom 30. Juli 2026 bestätigte das Verwaltungsgericht die Haftverlängerung.
1.4. A.________ gelangt mit Eingabe vom 11. August 2026 an das Bundesgericht und ersucht um Überprüfung seiner Inhaftierung. Zudem stellt er einen Antrag auf sofortige Haftentlassung.
Da unklar war, gegen welchen Entscheid sich die Eingabe richtete, wurde A.________ mit Schreiben vom 12. August 2026 aufgefordert, den angefochtenen Entscheid nachzureichen. Gleichzeitig wurde er auf die Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften an das Bundesgericht hingewiesen.
Mit Eingabe vom 25. August 2026 reichte A.________ das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2026 sowie verschiedene Beilagen nach.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 3. November 2026, die Dauer von sechs Monaten überschritten werde, sodass die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Dies sei vorliegend der Fall, nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten werde und der Beschwerdeführer den Rückflug am 25. Juni 2026 verweigert habe. Weiter hat die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung geprüft und bejaht. Insbesondere würde beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr vorliegen, sodass keine tauglichen milderen Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung bestünden.
2.3. In seiner Eingabe, die lediglich eine Seite umfasst, setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die zur Bestätigung der Verlängerung der Ausschaffungshaft geführt haben. Vielmehr bringt er im Wesentlichen vor, dass die Haft für ihn und seine psychische Gesundheit eine Belastung sei und dass er eine schwangere Frau habe, mit welcher er offiziell die Ehe schliessen und von welcher er nicht getrennt leben wolle, selbst wenn dies bedeuten würde, weiterhin in Haft zu bleiben. Soweit er geltend macht, er habe stets mit den Behörden kooperiert und besitze keine Dokumente, die seine Rückführung in sein Heimatland ermöglichen würden, gehen seine Ausführungen über blosse Behauptungen nicht hinaus.
Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darzutun (vgl. E. 2.1 hiervor), dass und inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, indem sie die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Ausschaffungshaft bejaht hat. Die Eingabe genügt den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht.
3.
3.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov