Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_481/2025
Urteil vom 30. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom
14. August 2025 (A-5847/2025).
Erwägungen
1.
1.1. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) verpflichtete A.________ mit Verfügung vom 22. Juli 2025 der Gemeinde U.________ (Kanton Zürich) bis am 31. Oktober 2025 einen Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen einzureichen. Es auferlegte ihr ausserdem eine Gebühr von Fr. 700.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 32.--, total Fr. 732.--. Dagegen erhob A.________ am 4. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses bestätigte den Beschwerdeeingang am 7. August 2025 und forderte A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses auf mit der Androhung, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter Hinweis auf ihre finanzielle Situation ersuchte A.________ am 12. August 2025 um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
1.2. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. August 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerde von A.________ vom 4. August 2025 keine Aussicht auf Erfolg habe.
1.3. Mit Verfügung vom 25. August 2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht eine Eingabe von A.________ vom 22. August 2025 als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14. August 2025. Das Bundesgericht setzte A.________ in der Folge eine Frist an, um diesem mitzuteilen, ob sie tatsächlich Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14. August 2025 erheben wolle. In der Folge reichte A.________ mehrere Eingaben ein, darunter auch ein an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetes Schreiben, das dieses dem Bundesgericht mit Verfügung vom 3. September 2025 zuständigkeitshalber überwies. In der Stellungnahme gegenüber dem Bundesgericht führt A.________ mitunter aus, sie überlasse es dem Bundesgericht zu entscheiden, ob ihre Eingabe als formelle Beschwerde zu behandeln sei.
1.4. Das Bundesgericht liess die Akten einholen. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.
2.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1; 150 II 273 E. 1).
2.1. Trotz der teils widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin ist von einem Beschwerdewillen auszugehen und die dem Bundesgericht zuständigkeitshalber überwiesene Eingabe vom 22. August 2025 deshalb als (Laien-) Beschwerde zu behandeln.
2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 93 Abs. 1 BGG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; Urteile 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 1.2; 2C_517/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1). In der Hauptsache geht es um ein Verfahren betreffend eine elektrische Niederspannungsinstallation (vgl. Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV]; SR 734.27) und die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, der Netzbetreiberin (Gemeinde U.________) einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit in der Hauptsache zulässig, weshalb sie auch für den angefochtenen Zwischenentscheid offensteht.
2.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide wie den vorliegenden ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 149 II 476 E. 1.2.1). In Fällen, in denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, bejaht das Bundesgericht den nicht wieder gutzumachenden Nachteil in der Regel (Urteile 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 1.3; 2C_92/2024 vom 9. April 2024 E. 1.1; 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 1.1; vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1). Dies hat auch vorliegend zu gelten, nachdem die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet hat, mit der Androhung, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
3.
3.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die der Beschwerdeführer vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 148 II 392 E. 1.4.1). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.1).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.
Streitig vor Bundesgericht ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren.
4.1. Die Vorinstanz gibt die diesbezüglich anwendbaren Rechtsgrundlagen und Grundsätze zutreffend wieder, worauf verwiesen werden kann: Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach Art. 65 VwVG. Gemäss dessen Absatz 1 wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, wird der Partei ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Dieselben Ansprüche ergeben sich aus Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 142 III 131 E. 4.1; vgl. Urteile 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 3.1; 2C_92/2024 vom 9. April 2024 E. 5.1; 2C_357/2020 vom 20. August 2020 E. 3.1). Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; Urteile 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 3.2; 2C_111/2024 vom 27. September 2024 E. 5.1; 2C_277/2023 vom 1. März 2024 E. 4.2).
4.2. Auch wenn es die Aussichtslosigkeit der mit der Beschwerde vom 4. August 2025 gestellten Begehren relativ knapp begründet, wendet das Bundesverwaltungsgericht die dargelegten Grundsätze (vorstehende E. 4.1) zutreffend an:
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in der angefochtenen Zwischenverfügung fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 4. August 2025 wegen ihrer angespannten finanziellen Lage die Sistierung der vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat angeordneten Massnahmen verlangte, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Verfügung hingegen nicht anzweifelte. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor der Vorinstanz darlegt, inwiefern die erstinstanzliche Verfügung vom 22. Juli 2025 - in Bezug auf den eingeforderten Sicherheitsnachweis oder allenfalls im Kostenpunkt - Recht verletzt. Vielmehr scheint die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen einen Vollstreckungsaufschub zu verlangen, was bei der Erstinstanz, d.h. beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, zu beantragen wäre. Diesen Eindruck bestätigen die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht, welche sich im Wesentlichen ebenso auf ihre finanzielle Situation beschränken. Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (auch) in einem anderen Verfahren auf kantonaler Ebene verweigert wurde, ist sodann für die vorliegende Beurteilung unerheblich. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Gewinnaussichten des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
4.3. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ist folglich nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie ist mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti