Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_455/2025
Urteil vom 19. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herrn Jan Leitz,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 28. Mai 2025 (VB.2025.00132).
Sachverhalt
A.
A.a. Die ghanaische Staatsangehörige A.________ (geb. 1989) heiratete 2018 in Ghana den 24 Jahre älteren deutschen Staatsangehörigen B.________, der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte. Am 27. Mai 2019 erteilte das Migrationsamt Zürich A.________ eine bis 30. Mai 2021 gütige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2022 wurde die Ehe geschieden. Im Rahmen des vorangehenden Eheschutzverfahrens gab A.________ an, nach ihrer Einreise in die Schweiz sogleich nach Deutschland weitergereist zu sein, da ihr die Situation bei ihrem Ehemann nicht entsprochen habe. Zwischen Mai 2019 und Juni 2020 sei sie jeweils zwischen Deutschland und der Schweiz hin- und hergereist und habe sie mit Unterbrüchen lediglich rund acht Monate mit dem Ehemann in der Schweiz zusammengelebt.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt Zürich das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ infolge Aufgabe der Ehegemeinschaft spätestens im Mai 2020 ab und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. zuletzt das Urteil 2C_155/2024 vom 9. April 2024).
A.b. Am 13. August 2024 ersuchte A.________ das Migrationsamt Zürich um Erstreckung der Ausreisefrist und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Duldung des Aufenthalts bzw. um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Sie plane "ziemlich bald" ihren Verlobten, den deutschen Staatsangehörigen C.________ (geb. 1981) zu heiraten. Das Ehevorbereitungsverfahren sei beim Zivilstandsamt Kloten eingeleitet worden. Der Verlobte habe sich bei ihr angemeldet und am 22. Juli 2024 ein Gesuch um Erteilung einer (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche eingereicht.
Mit E-Mail vom 23. August 2024 erlaubte das Migrationsamt Zürich ihr superprovisorisch die Aufnahme/Weiterführung einer Erwerbstätigkeit.
B.
Mit Verfügung vom 7. November 2024 wies das Migrationsamt Zürich das Gesuch von A.________ um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit dem deutschen Staatsangehörigen C.________ ab und stellte fest, dass A.________ zur unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum verpflichtet sei. Das Migrationsamt begründete diesen Entscheid dahingehend, dass im Fall der Beschwerdeführerin der Eheschluss nicht absehbar sei, dass auch nach Eheschluss kein klarer Bewilligungsanspruch bestehe, und dass zudem Hinweise auf Rechtsmissbrauch vorlägen. Mit der abweisenden Verfügung entzog das Migrationsamt Zürich einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 21. Januar 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2025). Während der Verfahren wurden jeweils sämtliche Vollzugshandlungen ausgesetzt.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie eventualiter subsidärer Verfassungsbeschwerde vom 26. August 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2025 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der aufgrund der laufenden Verfahren geduldete Aufenthalt der Beschwerdeführerin als rechtmässiger Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB gelte, der zur Eheschliessung berechtige. Das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, das Gesuch der Beschwerdeführerin im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu beurteilen. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das SEM haben sich nicht vernehmen lassen.
Mit Verfügung vom 27. August 2025 hat die Abteilungspräsidentin das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen in dem Sinn gutgeheissen, dass ihr gestattet wurde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Es genügt für das Eintreten, dass ein entsprechender Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden kann. Ob ein Anspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen Prüfung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle ihr Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2; Urteile 2C_37/2024 vom 26. Juli 2024 E. 1.1; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit grundsätzlich offen.
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Somit verbleibt kein Raum für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG); auf diese ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 148 II 392 E. 1.4.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2; 139 I 72 E. 9.2.3.6) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Insofern die Beschwerdeführerin dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt in ihrer Eingabe vor Bundesgericht lediglich ihre Version der Ereignisse gegenüberstellt, ohne dies in irgendeiner Form weiter zu untermauern, bleibt ihre Sachverhaltskritik appellatorisch. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht die Abnahme von Beweisen betreffend die Umstände ihrer Beziehung beantragt, ist ihr nicht zu folgen. Das Bundesgericht ordnet in Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen (vgl. Art. 55 BGG) an, da es seine rechtliche Würdigung grundsätzlich auf der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsgrundlage vornimmt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen BGE 136 II 101 E. 2; Urteil 2C_712/2021 vom 8. November 2022 E. 2.2). Vorliegend sind keine solchen ausserordentlichen Umstände ersichtlich.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV); insbesondere sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erfordert im Hinblick auf den Begründungsanspruch nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; 142 I 135 E. 2.1; unter vielen das Urteil 2C_310/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 2.1).
3.2. Vorliegend ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ersichtlich. Zwar bringt sie vor Bundesgericht vor, die Vorinstanz habe sich mit verschiedenen ihrer Gegenargumente nicht (einlässlich) auseinandergesetzt. Indessen war das Verwaltungsgericht wie dargelegt (vorne E. 3.1) hierzu auch nicht verpflichtet. Der Entscheid nennt die für die Vorinstanz ausschlaggebenden Faktoren, die dazu führten, dass sie einen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verneinte, darunter die fehlende Absehbarkeit sowie mehrere Indizien für das Vorliegen einer sog. Scheinehe. Die Überlegungen, von welchen sie sich dabei hat leiten lassen, ergeben sich klar und ohne Weiteres aus dem Entscheid. Ob dies in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis erfolgte, ist eine Frage der Anwendung des materiellen Rechts in der Sache und nicht des rechtlichen Gehörs.
Aus demselben Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine nähere Auseinandersetzung mit dem Bewilligungsstatus des Verlobten der Beschwerdeführerin verzichtete, nachdem sie zum Schluss kam, dieser bilde vorliegend nicht Prozessgegenstand. Diese Frage ist im Übrigen vorliegend nicht entscheidwesentlich (vgl. hinten E. 4).
3.3. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gehabt hätte, Beweismittel betreffend die Echtheit ihrer Beziehung einzubringen, wie sie ebenfalls vorbringt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin sich in missbräuchlicher Weise auf das Vorliegen einer nicht tatsächlich gelebten Beziehung berief, bildete bereits im kantonalen Verfahren Streitgegenstand, nachdem sowohl das Migrationsamt als auch die untere kantonale Rekursinstanz ihre Entscheide mit entsprechenden Zweifeln begründeten. Entsprechend hatte die Beschwerdeführerin durchgehend Gelegenheit und Anlass, entsprechende gegenteilige Beweismittel einzubringen. Zu Recht verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die in ausländerrechtlichen Verfahren geltende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG). Dass die Beschwerdeführerin es während des knapp einjährigen Verfahrens vor den kantonalen Instanzen trotz der geäusserten Zweifel der Behörden an der Ernsthaftigkeit der neuen Beziehung unterliess, jegliche entsprechende Beweismittel einzureichen, ist nicht dem Verwaltungsgericht anzulasten. Nachdem für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung praxisgemäss ein klarer Bewilligungsanspruch nach Eheschluss vorausgesetzt wird, waren die kantonalen Behörden angesichts der bestehenden Indizien und angesichts des Fehlens gegenläufiger Beweismittel auch nicht gehalten, weitere eigene Abklärungen durchzuführen (vgl. dazu nachfolgende E. 4).
4.
In der Sache ist zu klären, ob das angefochtene Urteil das Recht auf Ehe und Familie der Beschwerdeführerin (Art. 12 EMRK resp. Art. 14 BV) verletzt.
4.1. Nach Art. 98 Abs. 4 ZGB müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]).
Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und (2) "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch nur erteilt werden, wenn (3) mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Diese Rechtsprechung steht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu jener zu Art. 17 Abs. 2 AIG und Art. 8 EMRK (vgl. BGE 151 I 306 E. 5.4; 139 I 37 E. 3.5.2; Urteile 2C_156/2025 vom 22. Januar 2026 E. 4.1; 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.1; 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 3.1 f. m.w.H.).
4.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil zahlreiche Indizien auf, weshalb vorliegend ein Verdacht auf eine Scheinehe besteht. Dabei kann offen bleiben, ob die Umstände der früheren Ehe der Beschwerdeführerin mit dem 24 Jahre älteren Ex-Ehemann als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe im vorliegenden Fall herangezogen werden können. Im angefochtenen Urteil verweist die Vorinstanz auch auf die prekäre Bewilligungssituation der drittstaatsangehörigen Beschwerdeführerin, auf das nur knapp begründete und erst kurz nach dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid (vgl. vorne A.b.) respektive im Zusammenhang mit der neu angesetzten Ausreisefrist eingereichte Ehevorbereitungsgesuch, sowie auf die bis dahin vollkommen fehlende Erwähnung ihres Verlobten in der gesamten Korrespondenz mit den Migrationsbehörden. Zudem wies die Vorinstanz auf das Fehlen jeglicher Belege für das Bestehen einer echten und gelebten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten hin (vgl. dazu auch vorne E. 3.2). Es handelt sich dabei um Indizien, die im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung auf das Bestehen einer Scheinehe hindeuten können (vgl. Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 6.1; 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.1).
4.3. Entgegen den Beschwerdevorbringen sind die Bewilligungsvoraussetzungen und die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit Blick auf die von ihr geltend gemachte neue Beziehung rechtsmissbräuchlich handelt, im vorliegenden Verfahren betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nicht umfassend zu prüfen. Vielmehr reicht aus, dass Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegen (vgl. vorne E. 4.1). Ob sich der Verdacht des Rechtsmissbrauchs erhärtet, bildet - wie auch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausführt - Gegenstand des eigentlichen Bewilligungsverfahrens. Es steht der Beschwerdeführerin entsprechend frei, nach erfolgter Heirat aus dem Ausland ein reguläres Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug einzureichen. Aufgrund der genannten Hinweise ist es ihr indessen zuzumuten, das Verfahren im Ausland abzuwarten (vgl. Art. 17 Abs. 2 AIG
e contrario; vgl. schon BGE 137 I 351 E. 3.7).
4.4. Die Vorinstanz hat neben den Indizien für das Vorliegen eines Missbrauchs auch verneint, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nach Eheschluss klar erfüllt sind. Zudem sei der Eheschluss angesichts der seit Jahren anhängigen aber nicht abgeschlossenen Dokumentenprüfung auch nicht absehbar. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung (vorne E. 4.1) kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich angesichts des Vorliegens von Hinweisen für einen Rechtsmissbrauch (vorne E. 4.2 f.) eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen.
4.5. Zudem ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan, dass es für die Beschwerdeführerin und ihren Verlobten unmöglich oder unzumutbar wäre, im Ausland - beispielsweise im Heimatland der Beschwerdeführerin - zu heiraten. Auch in diesem Zusammenhang ist die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Gewährleistung des Rechts auf Ehe nach Art. 14 BV resp. Art. 12 EMRK nicht geboten (vgl. BGE 151 I 306 E. 5.3 f.; auch die Urteile 2C_156/2025 vom 22. Januar 2026 E. 4.4; 2C_294/2025 vom 4. November 2025 E. 4.8; 2C_178/2024 vom 31. Mai 2024 E. 4.5; 2C_154/2020 vom 7. April 2020 E. 3.10).
4.6. Schliesslich stellt die blosse prozedurale Duldung des Aufenthalts während einem Verfahren betreffend die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung, nachdem die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig widerrufen worden ist, entgegen dem entsprechenden Beschwerdeantrag keinen rechtmässigen Aufenthalt im Sinne von Art. 98 Abs. 4 ZGB dar. Es ist gerade der Zweck der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, einen rechtmässigen Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB zu schaffen (vgl. dazu eingehend BGE 137 I 351 E. 3.6 f.). Könnte durch das blosse Anheben eines entsprechenden Verfahrens und die Duldung des Aufenthalts während demselben ein rechtmässiger Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB erwirkt werden, würde diese Bestimmung ihres Sinnes entleert.
4.7. Nach dem Gesagten verletzt das angefochtene Urteil das Recht auf Ehe und Familie der Beschwerdeführerin (Art. 12 EMRK resp. Art. 14 BV) nicht. Ebensowenig ersichtlich ist eine Verletzung des von der Beschwerdeführerin am Rande ebenfalls angerufenen Art. 8 EMRK respektive Art. 13 BV oder des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich auch die eventualiter beantragte Rückweisung zur Neubeurteilung.
5.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, nachdem die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat und die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler