Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_451/2025
Urteil vom 12. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A.A.________, und B.A.________,
4. D.A.________,
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A.A.________, und B.A.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 28. Mai 2025 (VB.2025.00097).
Sachverhalt
A.
A.a. Der irakische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1976) reiste am 9. Januar 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 13. November 2002 vom (damaligen) Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) abgewiesen und A.A.________ aus der Schweiz weggewiesen. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak wurde die Verfügung am 19. Oktober 2005 wiedererwägungsweise aufgehoben und der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die vorläufige Aufnahme wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2008 bestätigt.
Am 21. Dezember 2010 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge mehrmals verlängert, letztmals am 12. November 2021 mit Gültigkeit bis 15. Dezember 2022.
A.b. B.A.________, brasilianische Staatsangehörige (geb. 1978), reiste am 16. April 2013 in die Schweiz ein und heiratete am 3. Mai 2013 A.A.________. Am 16. Juni 2013 erhielt sie im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals am 12. November 2020 mit Gültigkeit bis 15. Dezember 2022 verlängert wurde.
Am 1. Dezember 2014 und am 13. September 2017 gingen aus der Ehe die Kinder C.A.________ und D.A.________ hervor. Die Kinder sind wie ihre Mutter brasilianische Staatsangehörige; ihre im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltsbewilligungen wurden letztmals mit Gültigkeit bis am 15. Dezember 2022 verlängert.
A.c. Mit Urteil des Landesgerichts Kleve (D) vom 4. Juli 2022 wurde A.A.________ der Einfuhr von Betäubungsmittel (Kokain) in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bestraft. A.A.________ befand sich ab 17. Januar 2022 in Untersuchungshaft und anschliessend bis 19. Februar 2024 im Strafvollzug der Justizvollzugsanstalt (JVA) in U.________. Mit Ordnungsverfügung der Kreisverwaltung Kleve vom 29. August 2022 wurde A.A.________ aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung in die Schweiz angedroht. Am 19. Februar 2024 wurde A.A.________ nach Verbüssung der Hälfte der Strafe aus dem Strafvollzug in Deutschland entlassen und in die Schweiz abgeschoben.
B.
B.a. Am 5. Dezember 2022 stellte A.A.________ für sich und seine Familie ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Seit der Ausweisung in die Schweiz im Februar 2024 lebt A.A.________ wieder mit seiner Familie in V.________ in der Schweiz.
B.b. Mit Verfügung vom 19. September 2024 stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ während des Strafvollzuges in Deutschland erloschen sei und wies dessen Gesuch um (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Ferner wies es die Gesuche von B.A.________, C.A.________ und D.A.________ vom 5. Dezember 2022 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und alle mit Frist bis zum 18. Dezember 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
B.c. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 7. Januar 2025 teilweise gut und wies das Migrationsamt - unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM - an, die Aufenthaltsbewilligungen von B.A.________, C.A.________ und D.A.________ zu verlängern; weiter wurde die Wegweisung in Bezug auf B.A.________, C.A.________ und D.A.________ aufgehoben. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.A.________, C.A.________ und D.A.________ wurde damit begründet, dass eine Nichtverlängerung unverhältnismässig wäre. Zwar sei die Familie A.________ seit vielen Jahren in hohem Masse von der Sozialhilfe abhängig, aber B.A.________ habe sich stets um ein Einkommen bemüht, weshalb ihr nur ein geringes Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie angelastet werden könne. Bei einer weiteren Steigerung ihres Erwerbseinkommens und der Reduktion der Hortkosten aufgrund des zunehmenden Alters der Kinder erscheine eine Ablösung von der Sozialhilfe möglich. Zu ihren Gunsten spreche weiter, dass sie keine Betreibungen aufweise, nie straffällig geworden sei und auch die sprachlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfülle. Im Übrigen - A.A.________ betreffend - wurde der Rekurs abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.
B.d. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2025 gelangten A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, dass die Dispositiv-Ziffern I und II des vorinstanzlichen Entscheids und damit (ausschliesslich) A.A.________ betreffend aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei bzw. er eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. Mai 2025 vollumfänglich ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 25. August 2025 gelangen A.A.________, B.A.________ und C.A.________ sowie D.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführende) ans Bundesgericht. Sie beantragen, es sei das angefochtene Urteil (des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 28. Mai 2025) aufzuheben; es sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu verlängern bzw. ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1 zu beantragen. Im Sinne von vorsorglichen Massnahmen sei dem Beschwerdeführer 1 der Aufenthalt sowie die Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten und das Migrationsamt anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Sowohl für das bundesgerichtliche Verfahren wie auch das vorinstanzliche Verfahren wird die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2025 hiess die Abteilungspräsidentin das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gut, dass dem Beschwerdeführer 1 gestattet wird, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten und im Umfang seiner früheren Bewilligungssituation einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das SEM lassen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 151 I 187 E. 1; 151 II 68 E. 1).
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt es, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 89 E. 1.1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 142 V 395 E. 3.1; 134 II 45 E. 2.2.3; Urteile 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.1; 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
1.2. Ein konventionsrechtlicher Anspruch, wie ihn die Beschwerdeführenden nach Art. 8 EMRK (Familien- und Privatleben) geltend machen, ist nicht ersichtlich, nachdem die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 nach mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit erloschen ist (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.5-4.8) und mit Blick auf seine Straffälligkeit (vgl. vorstehend Bst. A.c) nicht von einer besonderen Integration gesprochen werden kann (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3). Soweit der Beschwerdeführer 1 einen potenziellen Aufenthaltsanspruch von den Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 ableiten möchte, verfügen diese angesichts ihrer langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit nicht über einen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen gefestigten Aufenthaltsanspruch (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; vgl. auch Urteil 2C_338/2024 vom 19. März 2025 E. 1.2). Daran ändert nichts, dass die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 am 7. Januar 2025 - vorbehältlich der Zustimmung des SEM - aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden hat (vgl. vorstehend Bst. B.c).
Angesichts eines fehlenden (vertretbaren) Bewilligungsanspruches ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
1.3. Für die Beschwerde, die sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 113 BGG) richtet, steht damit nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG).
1.3.1. Im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann sich die beschwerdeführende Person ausschliesslich auf verfassungsmässige Rechte berufen, die ihr ein rechtlich geschütztes Interesse verleihen (Art. 115 lit. b BGG i.V.m. Art. 116 BGG; vgl. BGE 147 I 89 E. 1.2.1). Namentlich kann sie Verfahrensgarantien anrufen, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und welche das Bundesgericht losgelöst von der materiellen Beurteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung prüfen kann (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; vgl. Urteile 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.4.1; 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 1.3; 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 1.2). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 1.3.1; 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3.2. Die Beschwerdeführenden monieren, dass die Vorinstanz in Unterschreitung ihrer rechtlichen Kognition, mithin rechtsverweigernd und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ) sowie von Art. 8 EMRK den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Integration aller Familienmitglieder nicht hinreichend erstellt und gewürdigt habe (namentlich lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, sprachliche Kenntnisse, berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 sowie Einschulung der Kinder); die Vorinstanz habe so zu Unrecht einen Anspruch auf eine Neuerteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verneint. Mit diesen Vorbringen zielen die Beschwerdeführenden indes auf eine Überprüfung in der Sache ab; sie möchten damit einzig die Prüfung ihres Anspruchs unter dem Titel von Art. 8 EMRK erreichen, was eine materielle Beurteilung erfordert. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rüge der formellen Rechtsverweigerung nicht zulässig und führt nicht zum Eintreten im Rahmen der "Star"-Praxis (vgl. Urteile 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.4.2; 2C_691/2023 vom 8. August 2024 E. 1.3.2).
1.3.3. Im Rahmen des Antrages um vorläufige Aufnahme beruft sich der Beschwerdeführer 1 auf Art. 3 EMRK. Hieraus kann sich grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG ergeben (BGE 137 II 305 E. 3.3; vgl. Urteile 2D_1/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E.1.8; 2C_139/2023 vom 14. November 2023 E. 2), soweit dessen Verletzung hinreichend begründet wird (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; vgl. Urteile 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.3; 2C_124/2024 vom 27. Februar 2024 E. 4.2). Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) geltend machen. Die diesbezüglichen Vorbringen genügen der erforderlichen qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht nur knapp (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. nachstehend E. 2.1).
1.3.4. Soweit der Beschwerdeführer 1 um vorläufige Aufnahme ersucht, erweist sich sein Antrag als unzulässig. Anträge betreffend die vorläufige Aufnahme sind direkt an das Staatssekretariat für Migration zu richten (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]) und das Beschwerdeverfahren fällt in den Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 5 VwVG [SR 172.021]). Diesbezüglich steht weder die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG) noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG e contrario) zur Verfügung (vgl. u.a. Urteil 2C_448/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1.5).
1.3.5. Auf die frist- und formgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG; Art. 42 BGG) eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist mit den vorgenannten Einschränkungen (vgl. E. 1.3.3 und E. 1.3.4) einzutreten.
2.
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und einlässlich darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (BGE 151 I 354 E. 2.2; 150 I 80 E. 2.1; 149 I 105 E. 2.1; Urteile 2D_10/2024 vom 11. November 2025 E. 2.2; 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). Die von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Sachverhaltsrügen beschlagen vor allem das Tatsachenfundament für die materielle Prüfung von Art. 8 EMRK, was im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht weiter zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 1.3.2). Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt.
3.
Streitgegenstand der subsidiären Verfassungsbeschwerde und in diesem Rahmen zu klären ist, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 3 EMRK unzulässig ist (nachstehend E. 4.1) und ob die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu Unrecht verweigerte (nachfolgend E. 5.1).
4.
4.1. Niemand darf laut Art. 3 EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Einklang mit Art. 3 EMRK sind Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu sehen, die gegen diese Bestimmung verstösst. Ein solches Risiko muss mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft ("real risk") glaubhaft gemacht werden (vgl. Urteile 2D_1/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 3.2; 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.1.1-4.1.3; 2C_182/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.3.1).
4.2. Der Beschwerdeführer 1 verweist lediglich in allgemeiner Weise auf die Gefahren im Irak, welche im Rahmen einer (zu erteilenden) vorläufigen Aufnahme zu beurteilen seien, ohne jedoch substanziiert darzulegen, welche konkreten Gefahren ihm im Sinne eines "real risk" drohen. Die Vorinstanz hat zudem für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. Art. 118 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer 1 regelmässig für Familienbesuche in den Irak gereist ist.
4.3. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer 1 bei einer Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum keine Verletzung seines konventionsrechtlichen Anspruches droht. Die diesbezüglich knapp begründete Rüge ist abzuweisen.
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden kritisieren mit Blick auf die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung - ohne nähere (verfassungsrechtliche) Begründung -, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde ausgegangen. Das Bejahen der Aussichtslosigkeit sei mit Blick auf die konventionsrechtlichen Ansprüche nach Art. 8 EMRK nachgerade absurd; der Beizug einer rechtlichen Vertretung sei bei dieser Ausgangslage mehr als nachvollziehbar; überdies sei belegt, dass die Beschwerdeführenden nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen würden.
5.2. Mit diesen Vorbringen vermögen die Beschwerdeführenden kaum dem qualifizierten Begründungserfordernis zu genügen (vgl. vorstehend E. 2.1). Ohnehin ist eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV nicht ersichtlich. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlich Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; Urteile 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 4.1; 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).
5.3. Die Vorinstanz hat gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen konventionsrechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 verneint. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach solche rechtliche Schlussfolgerungen mit Blick auf Art. 8 EMRK nachgerade absurd seien, führen zu keiner anderen Einschätzung. Angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers 1, dessen längerem Aufenthalt im Strafvollzug in Deutschland sowie des prekären Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 durfte die Vorinstanz ohne Verfassungsrecht zu verletzen in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege von der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgehen. Die nur knapp hinreichend begründete Rüge ist entsprechend abzuweisen.
6.
6.1. Im Ergebnis erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das von ihnen gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführenden solidarisch aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 5 BGG), wobei die Beschwerdeführenden 1 und 2 für die Gerichtskosten ihrer beschwerdeführenden Kinder aufkommen müssen (Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil 2C_402/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.2). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden wird bei der Festlegung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha