Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_238/2026
Urteil vom 18. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
2. Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2026 (VG.2025.94/E).
Erwägungen
1.
1.1. Die polnische Staatsangehörige A.________ (geb. 1973) reiste am 1. November 2017 in die Schweiz ein und erhielt am 21. November 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit. Diese wurde in der Folge zuletzt bis zum 31. Oktober 2027 verlängert. Seit 3. Juni 2024 wird ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100% aus psychischen und somatischen Gründen attestiert.
1.2. Mit Entscheid vom 25. September 2024 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies sie an, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides auszureisen.
1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen das Departement für Sicherheit und Justiz des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 30. Mai 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. Februar 2026 ab.
1.4. A.________ gelangt mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 24. April 2026 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung.
Mit Schreiben vom 27. April 2026 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern.
Innert der Beschwerdefrist reichte A.________ keine weiteren Eingaben ein.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Streitgegenstand bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 zur Verfügung.
2.2. Indessen haben Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Ausein-andersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass sich die Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der Arbeitnehmereigenschaft zumindest seit 2022, spätestens aber seit 2023 nicht mehr auf ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen könne. Zudem hat sie ausgeführt, dass selbst wenn von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen wäre, ein fortbestehendes Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA [SR 0.142.112.681]) zu verneinen wäre, da weder ersichtlich sei, dass sie ihre Beschäftigung krankheitsbedingt verloren hätte, noch dass die Beendigung aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit erfolgt wäre. Schliesslich hat die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung geprüft und bejaht.
2.5. Die Beschwerdeführerin, deren Eingabe an das Bundesgericht insgesamt eine knappe Seite umfasst, setzt sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, die zur Abweisung ihres Rechtsmittels geführt haben. Sie führt lediglich aus, sie befinde sich derzeit in stationären Behandlung in einer Klinik, wodurch sie sich eine Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes erhoffe, damit sie künftig mit ihrem Erwerbseinkommen ihren Lebensunterhalt finanzieren könne. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
3.
3.1. Auf die offensichtlich nicht rechtsgenügend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov