Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_344/2026
Urteil vom 10. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung, Fristwiederherstellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Mai 2026 (RG.2026.00003).
Erwägungen
1.
1.1. Der 1981 geborene österreichische Staatsangehörige A.________ reiste Anfang November 2016 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Mit Verfügung vom 25. April 2025 verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich die Bewilligungsverlängerung und hielt ihn zum Verlassen der Schweiz an. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 ab.
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Februar 2026 (zugestellt am 16. Februar 2026) infolge Verspätung nicht ein.
1.2. Mit Urteil vom 5. Mai 2026 wies das Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, ein Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der (versäumten) Beschwerdefrist ab.
1.3. A.________erhebt mit Eingabe vom 8. Juni 2026 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 5. Mai 2026 vollumfänglich aufzuheben, "eventualiter Rückweisung zwecks Neubeurteilung/-Würdigung". Prozessual beantragt er, "es sei vorläufig auf Kosten zu verzichten mangels Aussichtslosigkeit".
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
2.3. Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, dass die 30-tägige Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 16. Dezember 2025 am 2. Februar 2026 geendet habe. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde erst am 3. Februar 2026 und somit verspätet bei der Post aufgegeben, weshalb das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Februar 2026 darauf nicht eingetreten sei.
Sodann hat die Vorinstanz die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine versäumte Frist nach kantonalem Recht wiederhergestellt werden kann, d.h. wenn der Säumige sich nicht grob nachlässig verhalten habe und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung stelle (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 70 des Gesetzes [des Kantons Zürich] über die Verwaltungsrechtspflege vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]). Dabei obliege es der Partei, die Säumnisgründe im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzulegen.
Weiter hat das Verwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Beschwerdefrist krankheitshalber nicht habe einhalten können sowie die von ihm vorgelegten Beweise geprüft und erwogen, dass diese nicht genügen würden, um nachzuweisen, dass das Fristversäumnis nicht oder höchstens leicht verschuldet gewesen wäre. So ergebe sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen einer Praxisgemeinschaft vom 13. und 20. März 2026, wonach er vom 1. Februar bis am 31. März 2026 wegen Krankheit "zu 100% arbeits-, sport- und schulunfähig" gewesen sei, nicht konkret, weshalb er die fristwahrende Handlung nicht habe vornehmen und auch niemand anderes damit habe beauftragen können. Vielmehr handle es sich dabei um blosse Bestätigungen eines nicht näher beschriebenen Krankheitszustands des Beschwerdeführers bzw. einer daraus resultierenden vollständigen Arbeits-, Sport- und Schulunfähigkeit während mehrerer Wochen.
2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und -würdigung verletze Bundesrecht. Zur Begründung führt er aus, er habe (am letzten Tag der Frist) grosse stechende Schmerzen in der Bauchgegend gespürt, weshalb er sich zuhause in schlechtem Zustand habe hinlegen müssen. Am nächsten Tag habe er seinen Hausarzt kontaktiert, der von einer Magen-/Gallenkollik ausgegangen sei. In der Folge sei er deswegen wochenlang behandelt worden.
Mit diesen Ausführungen präsentiert er indessen lediglich seine Sicht der Dinge, ohne substanziiert darzulegen (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Insbesondere zeigt er nicht rechtsgenügend auf, dass das Verwaltungsgericht die Tragweite der von ihm eingereichten Belege (Arztzeugnisse) offensichtlich verkannt, entscheidrelevante Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den eingereichten Belegen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hätte (vgl. E. 2.2 hiervor). Zitate aus einem Kommentar der EMRK ohne ersichtlichen Bezug zu seiner Situation oder Hinweise auf Zeitungsartikel betreffend die Gefährlichkeit einer Gallenkolik reichen dazu nicht aus.
Ebensowenig tut der Beschwerdeführer substanziiert dar, dass die Vorinstanz die kantonalen Vorschriften betreffend die Wiederherstellung verpasster Fristen willkürlich oder unter Verletzung von Bundesrecht angewendet hätte. Die blosse Nennung verschiedener angeblich verletzter verfassungsmässiger Rechte (insb. Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 9 und Art. 7 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK ) genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise.
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, "es sei vorläufig auf Kosten zu verzichten mangels Aussichtslosigkeit" sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist unklar. Ein solches Gesuch wäre aber wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov