Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_300/2023
Urteil vom 10. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Gisler,
gegen
Erziehungsrat des Kantons Uri,
Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf UR,
Schulrat C.________.
Gegenstand
Dispensation vom Schwimmunterricht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 21. April 2023 (OG V 22 39).
Sachverhalt
A.
Mit Schreiben vom 8. August 2022 stellten unter anderen A.A.________ und B.A.________ beim Schulrat C.________ ein Gesuch um Dispensation vom Schwimmunterricht für ihren Sohn D.A.________ (geb. 2016), der die Primarschule besucht. Zur Begründung führten sie an, dass für sie als Angehörige der Palmarianischen Kirche die Teilnahme am Schwimmunterricht aus Sittlichkeitsgründen nicht erlaubt sei.
B.
Nach einer Anhörung von Vater A.A.________ wies der Schulrat C.________ das Dispensationsgesuch mit Verfügung vom 23. August 2022 ab. Die dagegen auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Zirkularbeschluss des Erziehungsrats des Kantons Uri vom 4. November 2022; Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 21. April 2023). Das Obergericht erwog zusammengefasst, dem sehr erheblichen öffentlichen Interesse an der Verpflichtung zur Teilnahme am obligatorischen Schwimmunterricht stünden keine überwiegenden privaten Interessen entgegen, so dass der mit der Verpflichtung an der Teilnahme des obligatorischen Schwimmunterrichts verbundene Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit als zumutbar zu beurteilen sei. Ein vom Obergericht im Rahmen des Beschwerdeverfahren geplantes persönliches Gespräch mit D.A.________ kam nicht zustande, nachdem dieser dem Gerichtspräsidenten mitgeteilt hatte, er wolle daran nicht teilnehmen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Mai 2023 gelangen A.A.________ und B.A.________ ans Bundesgericht. Sie verlangen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und ihr Sohn sei vom Schwimmunterricht zu dispensieren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht und der Erziehungsrat des Kantons Uri verzichten auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 entsprach die Abteilungspräsidentin dem Gesuch um aufschiebende Wirkung insoweit, als D.A.________ während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht am obligatorischen Schwimmunterricht teilnehmen muss.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid des Obergerichts vom 21. April 2023 (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Die Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter den gesetzlichen Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1).
3.
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob für den schulpflichtigen Sohn der Beschwerdeführer gestützt auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit eine Dispensation vom Schwimmunterricht verlangt werden kann.
3.1. Neben Art. 9 EMRK, Art. 18 UNO-Pakt II und Art. 12 lit. d der Verfassung des Kantons Uri vom 28. Oktober 1984 (KV/UR; SR 131.214) wird die Glaubens- und Gewissensfreiheit durch Art. 15 BV gewährleistet (Abs. 1). Sie räumt jeder Person das Recht ein, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Abs. 2 BV). Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen (Abs. 3 BV; sog. positive Glaubens- und Gewissensfreiheit). Umgekehrt darf niemand gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen (Art. 15 Abs. 4 BV; sog. negative Glaubens- und Gewissensfreiheit) (vgl. BGE 151 I 314 E: 6.1; 148 I 160 E. 7.1; 145 I 121 E. 5.1; 142 I 49 E. 3.4). Die Religionsfreiheit umfasst demnach sowohl die innere Freiheit, zu glauben, nicht zu glauben oder seine religiösen Anschauungen zu ändern, wie auch die äussere Freiheit, entsprechende Überzeugungen innerhalb gewisser Schranken zu äussern, zu praktizieren und zu verbreiten - oder sie nicht zu teilen. Sie enthält den Anspruch des Einzelnen darauf, sein Verhalten grundsätzlich nach den Lehren des Glaubens auszurichten und den Glaubensüberzeugungen gemäss zu handeln - oder aber Glaubensinhalten nicht zu folgen. Alle natürlichen Personen sind Träger der (positiven und negativen) Glaubens- und Gewissensfreiheit; unter ihrem Schutz stehen namentlich alle Religionen, unabhängig von ihrer quantitativen Verbreitung in der Schweiz, aber auch atheistische Weltanschauungen (vgl. BGE 148 I 160 E. 7.2; 142 I 49 E. 3.4; 139 I 280 E. 4.1; je mit Hinweisen).
3.2. Minderjährige Kinder sind in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit geschützt (Art. 11 Abs. 2 BV; Art. 18 Abs. 4 UNO-Pakt II; Art. 3 und 14 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [UNO-Kinderrechtekonvention, KRK; SR 0.107]). Die Rechte minderjähriger Kinder werden durch die Eltern wahrgenommen (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Den Eltern kommt auch das Recht zu, über die religiöse Erziehung ihrer Kinder bis zum Ende des 16. Altersjahrs zu bestimmen ( Art. 303 Abs. 1 und 3 ZGB ; vgl. auch Art. 18 Abs. 4 UNO-Pakt II); dieses Recht ist seinerseits Bestandteil der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Eltern (BGE 151 I 314 E. 6.2; 142 I 49 E. 5.3 m.H.). Neben dem Aspekt der religiösen Erziehung ist indessen auch ein innerer, persönlicher Bereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu achten, der bei jedem urteilsfähigen Kind mitzuberücksichtigen ist (Art. 11 BV; Art. 14 Abs. 1 KRK; BGE 151 I 314 E. 6.2; 142 I 49 E. 5.3 m.H.).
3.3. Staatliche Organe üben Zurückhaltung bei der Prüfung von Glaubensinhalten; sie haben von der Überzeugung auszugehen, welche die religiösen Normen für die Betroffenen haben (BGE 145 I 121 E. 4; 142 I 49 E. 5.2; 135 I 79 E. 4.4; 134 I 56 E. 5.2). Entscheidend für die Annahme eines Eingriffs in den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit ist, dass die vom Schüler bzw. seinen Eltern angerufenen Verhaltensweisen einen unmittelbaren Ausdruck ihrer religiösen Überzeugung bilden und dass sie dies glaubhaft darlegen. Der Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit bestimmt sich somit im Kern nach subjektiven Gesichtspunkten (BGE 142 I 49 E. 5.2 m.w.H.).
3.4. Eingriffe in die Glaubens- und Gewissensfreiheit und Beeinträchtigungen von religiösen Gepflogenheiten sind nur zulässig, wenn sie die Voraussetzungen zur Einschränkung von Grundrechten erfüllen (Art. 36 BV; BGE 148 I 160 E. 7.6; 142 I 49 E. 6; 139 I 280 E. 4.3). Sie müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 1-3 BV ). Der Kerngehalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).
3.5. In Anwendung dieser Grundsätze gewährte das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Dispensation vom obligatorischen Schulunterricht vor allem für einzelne Tage, um die Einhaltung religiöser Ruhetage (BGE 134 I 114; 117 Ia 311) oder die Teilnahme an religiösen Festen (BGE 114 Ia 129) zu ermöglichen. Der Anspruch reicht so weit, als durch die Dispensation ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird (BGE 117 Ia 311 E. 4a; 114 Ia 129 E. 3a). Dagegen zeigt sich die Rechtsprechung viel zurückhaltender bei der Gewährung von Dispensationen von einzelnen Unterrichtsfächern. Sie unterstreicht die grosse Bedeutung des Bildungsauftrags der Schule und erklärt, dass dem obligatorischen Schulunterricht grundsätzlich der Vorrang vor der Einhaltung religiöser Vorschriften zukommt und Ausnahmen vom Besuch einzelner Fächer nur mit Zurückhaltung zu gewähren ist (BGE 135 I 79 E. 7.2 [Schwimmunterricht]; Urteile 2C_132/2014, 2C_133/2014 vom 15. November 2014 E. 5, insb. E. 5.1 [Sexualkundeunterricht]; 2C_724/2011 vom 11. April 2012 E. 3, insb. E. 3.4.1 [generelle Dispensation von religiösen Gesängen oder Anlässen sowie von schulischen Ausflügen an religiöse Orte]).
3.6. Spezifisch in Bezug auf die Dispensation vom Schwimmunterricht anerkannte das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahr 1993 grundsätzlich noch ein Recht muslimischer Schülerinnen auf Befreiung vom Schwimmunterricht (BGE 119 Ia 178). In der Folge hatte es in BGE 135 I 79 die Verpflichtung zur Teilnahme am gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht für zwei muslimische Knaben im Primarschulalter zu beurteilen. Unter anderem mit Hinweis auf die Wahrung der Chancengleichheit aller Kinder und darüber hinaus auch derjenigen zwischen den Geschlechtern bzw. der Gleichstellung von Mann und Frau in der (Aus-) Bildung sowie der sozialisierenden Funktion des obligatorischen, gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterrichts erwog das Bundesgericht, dass Letzterer keinen unzulässigen Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt, zumal die Schule flankierende Massnahmen (Zulassung eigener körperbedeckender Badebekleidung, getrenntes Umziehen und Duschen) ergriffen hatte (BGE 135 I 79 E. 7.2). Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtsprechung einerseits mit dem Urteil 2C_666/2011 vom 7. März 2012, welches den gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht von einem neun- und siebenjährigen muslimischen Mädchen zum Gegenstand hatte, sowie andererseits mit Urteil 2C_1079/2012 vom 11. April 2013 betreffend den geschlechtergetrennten Schwimmunterricht mit einem sog. Burkini. In beiden Urteilen unterstrich das Bundesgericht die Bedeutung des obligatorischen Schwimmunterrichts für die soziale Eingliederung und es verwies auf den bereits erwähnten Grundsatz (vorstehende E. 3.5), wonach dem obligatorischen Schulunterricht grundsätzlich der Vorrang vor der Einhaltung religiöser Vorschriften zukommt und Ausnahmen vom Besuch einzelner Fächer nur mit Zurückhaltung zu gewähren sind (Urteile 2C_1079/2012 vom 11. April 2013 E. 3.5.3 und 3.6; 2C_666/2011 vom 7. März 2012 E. 2.6.3).
3.7. Der EGMR schützte diese Praxis mit dem Urteil
Osmanoglu und Kocabas gegen die Schweiz vom 10. Januar 2017 (Nr. 29086/12). Dabei stellte er fest, dass die innerstaatlichen Behörden innerhalb des ihnen eingeräumten Ermessensspielraums handelten, wenn sie der Verpflichtung zur Teilnahme am Schwimmunterricht und der erfolgreichen Integration aller Kinder Vorrang vor dem privaten Interesse der Beschwerdeführer an einer Befreiung vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht aus religiösen Gründen einräumten (dort § 105). Der EGMR akzeptierte in diesem Zusammenhang insbesondere, dass angesichts der Bedeutung der Schulpflicht für die Entwicklung der Kinder eine Befreiung von bestimmten Unterrichtsstunden nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung aller Glaubensgemeinschaften gerechtfertigt ist (dort § 96).
4.
4.1. Die Beschwerdeführer begründen das Dispensationsgesuch damit, sie und ihr Sohn seien Mitglieder der Palmarianischen Kirche, wobei der Palmarianische Katechismus strenge Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften enthalte. Insbesondere sei es allen Palmargläubigen strengstens verboten, Strände, Schwimmbäder oder ähnliche Orte aufzusuchen, wo es nach ihrem Verständnis unanständige Zurschaustellung geben könnte. Wer diese Norm bezüglich Sittlichkeit nicht einhalte, begehe eine Todsünde. Begehe ein Palmargläubiger eine Todsünde mehrfach, so drohe die Exkommunikation. Durch die Pflicht zur Teilnahme am Schwimmunterricht sei es unmöglich, die Kleider- und Verhaltensregeln ihrer Religion zu befolgen und ihren Glaubensüberzeugungen nachzuleben.
4.2. Zu Recht unbestritten ist vor diesem Hintergrund, dass die Abweisung des Dispensationsgesuchs und die Verpflichtung des Sohnes zur Teilnahme am Schwimmunterricht zwar den grundrechtlichen Kerngehalt nicht tangiert, als Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit aber den Anforderungen von Art. 36 Abs. 1-3 BV genügen muss (vorstehende E. 3.4; vgl. betreffend die Palmarianische Kirche: Urteil 2C_724/2011 vom 11. April 2012 E. 3.3). Ebenfalls zu Recht unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass für das Obligatorium des Schwimmunterrichts eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht und die Pflicht zur Teilnahme am Schwimmen im Rahmen des Sportunterrichts der Wahrung öffentlicher Interessen dient ( Art. 36 Abs. 1 und 2 BV ; vgl. vorstehende E. 3.6). Vorliegend umstritten ist allerdings die Verhältnismässigkeit der Grundrechtseinschränkung (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 9 Ziff. 2 EMRK). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die streitige behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Dabei sind die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen anhand der gegebenen Umstände bzw. des aktuellen sozialen Hintergrunds objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (vgl. BGE 148 I 160 E. 7.10; 142 I 49 E. 9.1 m.w.H.).
4.3. In Bezug auf die Gewichtung des öffentlichen Interesses verweist die Vorinstanz zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Obligatorium des Schulbesuchs - einschliesslich der Pflicht zur Teilnahme am Schwimmen im Rahmen des Sportunterrichts - der Wahrung der Integration und Chancengleichheit aller Kinder in der Bildung dient und insofern ein erhebliches öffentliches Interesse am Besuch des Schwimmunterrichts durch alle Schüler besteht (vorstehende E. 3.6). Zwar bringen die Beschwerdeführer zu Recht vor, dass es vorliegend im Unterschied zu den vom Bundesgericht bislang beurteilten Fällen nicht um die gesellschaftliche Integration von Kindern muslimischen Glaubens mit Migrationshintergrund gehe. Allerdings erfüllt der Schwimmunterricht grundsätzlich für alle Schulkinder eine wichtige sozialisierende Funktion unabhängig davon, welcher Herkunft sie sind und welcher Glaubensrichtung sie bzw. ihre Eltern folgen. Der obligatorische Schulunterricht und die öffentliche Schule leisten einen wichtigen Beitrag, Parallelstrukturen zu vermeiden und eine minimale soziale Kohäsion zu fördern (vgl. Lorenz Engi, Die religiöse und ethische Neutralität des Staates, 2017, S. 467; Andreas Stöckli, Die Glaubens- und Gewissensfreiheit der schweizerischen Bundesverfassung unter Berücksichtigung der Allgemein historischen, philosophischen und völkerrechtlichen Grundlagen, 2025, S. 725 N. 374). Gemäss Feststellungen der Vorinstanz ist der Sohn der Beschwerdeführer bereits heute (faktisch) bei einer Reihe von Anlässen der Schule dispensiert. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Gefahr einer Desintegration und Aussenseiterrolle mit fortschreitender Schulkarriere und einem allgemeinen Dispens (auch) vom Schwimmunterricht zunimmt. Den Grundsatz, dass Dispensationen von einzelnen Unterrichtsfächern nur sehr zurückhaltend zu gewähren sind (vorstehende E. 3.5), bestätige das Bundesgericht denn auch bereits in einem Urteil betreffend Angehörige der Palmarianischen Kirche (vgl. Urteil 2C_724/2011 vom 11. April 2012 E. 3.4). Ohnehin gebietet das Diskriminierungs- und Gleichbehandlungsgebot ( Art. 8 Abs. 1 und 2 BV ) und die Wahrung des religiösen Friedens besondere Vorsicht, im Rahmen der notwendigen Einzelfallprüfung für bestimmte, nicht aber andere Glaubensgemeinschaften einen Dispens vom Schwimmunterricht zuzulassen (vgl. ins. zit. Urteil
Osmanoglu und Kocabas gegen Schweiz § 96; vorstehende E. 3.7). Schliesslich ist (in der Schweiz) im Sinne der Chancengleichheit, der Sozialisierung und aufgrund des gesundheitspolizeilichen Interesses der Prävention dem Erlernen schwimmerischer Fähigkeiten an sich Gewicht beizumessen (vgl. BGE 135 I 79 E. 7.1).
4.4. Gestützt auf die glaubhafte Darlegung der Beschwerdeführer, der Besuch des Schwimmunterrichts entspreche einem nach ihrem Glauben streng verbotenen und bei Wiederholung unter Androhung der Exkommunikation stehenden Verhalten, ist von einem erheblichen privaten Interesse am begehrten Dispens auszugehen. Diesbezüglich ist anzuerkennen, dass die Verweigerung des Dispens den Sohn in eine belastende Konfliktsituation bringt (vgl. BGE 142 I 49 E. 7.2) und aufgrund des absoluten religiösen Verbots, ein Schwimmbad aufzusuchen, auch keine flankierenden Massnahmen in Betracht fallen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann die Grundrechtseinschränkung ferner nicht mit der Begründung relativiert werden, dass den Eltern bei Verweigerung des Dispens immer noch die Möglichkeit verbleibe, ihr Kind nicht in den Schwimmunterricht zu lassen und stattdessen eine Busse zu riskieren. Letzteres betrifft eine Frage des vorliegend nicht im Streit liegenden Vollzugs. Die grundrechtliche Beurteilung des obligatorischen Schwimmunterrichts kann jedenfalls nicht unter die Prämisse gestellt werden, dass die entsprechenden Eltern- bzw. Schulpflichten ohnehin unbeachtet bleiben können. Im Ergebnis ist die Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Exkommunikation gleichwohl zu relativeren: Die Gefahr zumindest einer faktischen Isolierung der betroffenen Kinder und Familien innerhalb ihrer Glaubensgemeinschaft stand auch für die Betroffenen in den bisher vom Bundesgericht beurteilten Fällen infrage, genügte bislang allerdings nicht, um diesen einen Anspruch auf Dispensation zu vermitteln.
4.5. In der Gesamtwürdigung wiegen die privaten Interessen somit auch in der vorliegenden Konstellation nicht derart schwer, dass sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Vorrang des obligatorischen Schulunterrichts vor der Einhaltung religiöser Vorschriften verlangen. Daran vermag das Urteil des liechtensteinischen Staatsgerichtshofs, in dem der Zwang zur Teilnahme am Schwimmunterricht für die Kinder einer Familie palmarianischen Glaubens als unzumutbar erachtete wurde (vgl. Urteil des Staatsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 29. Oktober 2012, StGH 2012/130), nichts zu ändern. Die vom liechtensteinischen Staatsgerichtshof darin vorgenommene Differenzierung zu BGE 135 I 79, wonach es im Fall von Angehörigen der Palmarianischen Kirche nicht um das gesellschaftspolitische Anliegen der Integration von ausländischen Kindern gehe, überzeugt mit Blick auf die integrative und sozialisierende Bedeutung des obligatorischen (Schwimm-) Unterrichts für
alle Schulpflichtigen (s. vorstehende E. 4.3) nicht (vgl. in diesem Sinne auch Andreas Kley, ZBl 114/2013 S. 447).
4.6. Aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche Interessenabwägung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführer erweist sich damit als verhältnismässig und es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die begehrte Dispensation.
5.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti