Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_185/2025
Urteil vom 7. April 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Gesundheit des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofstrasse 5, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verweigerung der Auskunft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsident, vom 27. Februar 2025
(810 25 47).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 wandte sich der Arzt A.________ an den Dienststellenleiter des Amts für Gesundheit des Kantons Basel-Landschaft und unterbreitete ihm verschiedene Fragen zum Themenkreis Covid-19-Impfstoffe sowie zu möglichen Impfschäden bei Jugendlichen und Schwangeren.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 erhob A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde wegen "Verweigerung der Auskunftspflicht bei Gefahr in Verzug durch das Gesundheitsamt Baselland" und machte geltend, er erhalte trotz wiederholter Nachfrage vom Amt für Gesundheit keine Antwort auf seine Fragen.
1.2. Mit Urteil vom 27. Februar 2025 trat der Präsident der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts auf die als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe nicht ein.
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 27. März 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht dieses, "die Sachlage nochmals zu prüfen und das Urteil des Kantonsgerichts gegebenenfalls zu revidieren".
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Ein Ausschlussgrund ist nicht ersichtlich (Art. 83 BGG
e contrario), sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) grundsätzlich zur Verfügung steht.
2.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht kann einzig die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten ist (vgl. u.a. BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2).
2.3. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz unter Hinweis auf ihre Rechtsprechung erwogen, dass in einer Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne einer Eintretensvoraussetzung glaubhaft zu machen sei, dass ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung in einem förmlichen Verwaltungsverfahren bestehe. Verfügungen seien auf Rechtswirkungen ausgerichtete, autoritative Entscheide über konkrete Rechte und Pflichten (vgl. u.a. BGE 150 I 183 E. 3.4.1; 141 II 233 E. 3.1). Die Bearbeitung von Anfragen und das Erteilen von Auskünften würden keine auf Rechtswirkungen ausgerichtete Verwaltungshandlungen darstellen, weshalb entsprechende Anfragen auch kein Verwaltungsverfahren auslösen würden. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde stehe daher in diesem Zusammenhang nicht zur Verfügung. In der Folge ist die Vorinstanz auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten.
2.5. Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht erschöpft sich im Wesentlichen in allgemeiner Kritik an den Covid-19-Impfstoffen sowie an den Behörden (insbesondere am kantonalen Gesundheitsamt), welchen er vorwirft, die wissenschaftliche Faktenlage zu verschleiern und damit die Gefährdung von Schwangeren sowie von alten und behinderten Menschen in Kauf zu nehmen. Aufgrund der verweigerten Auskunft des Gesundheitsamtes sei er als Arzt nicht mehr frei, nach bestem Wissen und Gewissen seinen Beruf auszuüben und fühle sich gedrängt, Menschen zu schaden. Dabei nennt er keine Rechtsnormen, die verletzt sein sollen und setzt sich auch nicht sachbezogen mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, die zum Nichteintreten auf seine Rechtsverweigerungsbeschwerde geführt hat. Folglich zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie auf seine Eingabe nicht eingetreten ist. Auch erwähnt er keine Vorschriften des kantonalen oder des Bundesrechts, die ihm einen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch das Gesundheitsamt vermitteln würden. Die Darlegung seiner eigenen Auffassung, wonach das Gesundheitsamt eine Sorgfaltspflicht und eine Verantwortung für den Patientenschutz und ihm gegenüber als Arzt eine Auskunftspflicht habe, reicht nicht aus, um einen solchen Anspruch konkret darzutun.
3.
3.1. Im Ergebnis entbehrt die Eingabe offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt umständehalber reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsident, mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov