Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_184/2026
Urteil vom 19. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter.
nebenamtliche Bundesrichterin Hänni D.,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Verkehr (BAV),
Mühlestrasse 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Personen- und Warentransport; Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18. März 2026 (A-1139/2026).
Sachverhalt
A.
Am 15. Februar 2026 erhob A.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch das Bundesamt für Verkehr (BAV). Dabei ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 wurde er aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, andernfalls über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf Grund der Akten entschieden werde. A.________ reichte das erwähnte Formular am 2. März 2026 ein.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2026 und ergänzender Eingabe vom selben Tag führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, die Zwischenverfügung vom 18. März 2026 sei aufzuheben und ihm sei sowohl für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens ist von Instruktions-massnahmen - namentlich vom Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abgesehen worden.
Der Beschwerdeführer reichte per 4. Juni 2025 eine unaufgeforderte Eingabe und Beilagen ein.
Erwägungen
1.
Beim Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Als solcher kann er angefochten werden, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Mit der Verfügung vom 18. März 2026 wurde der Beschwerdeführer zugleich zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.-- aufgefordert, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann daher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (BGE 133 V 402 E. 1.2; Urteile 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025 E. 1.1; 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 1.1; 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1).
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025 E. 1.2). Vorliegend betrifft die Hauptsache eine Streitigkeit im Gebiet des Personentransports. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf diesem Gebiet zulässig, womit sie auch gegen den vorliegend angefochtenen Zwischenentscheid offen steht.
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 82 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ).
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 150 III 408 E. 2.4; 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteil 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025 E. 2.2).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer reicht mit unaufgeforderter Eingabe vom 3. Juni 2026 eine Klage vom 7. April 2026, einen Vergleich vom 1. Juni 2026, eine Existenzminimumsberechnung vom 2. Juni 2026 sowie ein Schreiben vom 1. Juni 2026 ins Recht. Die Dokumente sind allesamt nach dem angefochtenen Urteil vom 18. März 2026 entstanden, weshalb sie im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, da ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigere.
3.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach Art. 65 VwVG (SR 172.021). Gemäss dessen Absatz 1 wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, wird der Partei ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Dieselben Ansprüche ergeben sich aus Art. 29 Abs. 3 BV (Urteile 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 3.1; 2C_92/2024 vom 9. April 2024 E. 5.1).
3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr - gleich wie einer vermögenden Partei - der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1; Urteil 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1.1).
3.3. Der angefochtene Entscheid verneint, dass der Beschwerdeführer über ungenügende finanzielle Mittel verfügt bzw. prozessual bedürftig ist und äussert sich nicht zur Frage der Gewinnaussichten des Verfahrens. Nachfolgend kann deshalb lediglich die Voraussetzung der Bedürftigkeit geprüft werden.
4.
4.1. Bedürftig ist eine gesuchstellende Partei, die die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem sie die Mittel beansprucht, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und (allenfalls) für ihre Familie benötigt (BGE 144 III 531 E. 4.1; 141 III 369 E. 4.1; Urteil 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1.2).
4.2. Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit hat die entscheidende Behörde rechtsprechungsgemäss der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs Rechnung zu tragen. Die gesuchstellende Partei muss ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle finanziellen Verpflichtungen vollständig offenlegen (vgl. dazu Urteil 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen), worauf diese einander gegenübergestellt werden. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt (verfügbarer Betrag), sollte es der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozess- und Anwaltskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; Urteil 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1.3). Allerdings ist im gegebenen Fall zu berücksichtigen, dass die gesuchstellende Partei innert einer relativ kurzen Frist handeln muss, welche es ihr nicht erlaubt, die entsprechenden Kosten vorgängig anzusparen (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1.3).
4.3. Bei ihrer Prüfung darf die Behörde zwar vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgehen. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 deckt der monatliche Grundbetrag die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Be-leuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. (vgl. auch Urteil 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.3.1). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist aber nicht allein relevant für die Bestimmung der Bedürftigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Vielmehr muss den individuellen Umständen ausreichend Rechnung getragen werden (BGE 135 I 221 E. 5.1; 124 I 1 E. 2a; Urteil 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1.3). Ausserdem ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein prozessualer Bedürftigkeitszuschlag zu berücksichtigen (Urteile 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1.3; 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 4.3; 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.5).
5.
Die seitens der Vorinstanz eruierten anrechenbaren monatlichen Einnahmen von Fr 3'466.-- beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, indem sie verschiedene anfallende Kosten auf der Ausgabenseite nicht berücksichtigt habe.
5.1. Bezüglich der Ausgaben ist die Vorinstanz vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum für einen alleinstehenden Schuldner ausgegangen und hat dieses um einen prozessualen Bedürftigkeitszuschlag von 20% erhöht. Daraus ergebe sich ein monatlicher prozessualer Grundbedarf von Fr. 1'440.--. Daneben seien noch weitere Auslagen in der Höhe von Fr. 942.-- zu berücksichtigen. Einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'466.-- stünden somit monatliche Auslagen von Fr. 2'382.-- gegenüber. Ein Betrag von monatlich Fr. 1'084.-- sei also verfügbar. Somit könne nicht von einer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ausgegangen werden.
5.2. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Berechnung und führt aus, die Natelkosten von monatlich Fr. 147.35 sowie Reisekosten von monatlich Fr. 400.-- hätten berücksichtigt werden müssen. Als ehemaliger politischer Gefangener befinde er sich in einem besonderen Schutzkonzept; regelmässige Reisen und erhöhte Kommunikationskosten würden dem Kontakt zur Familie sowie der Stabilisierung seines psychischen Gesundheitszustands dienen. Weiter macht er Ausbildungskosten von monatlich Fr. 150.-- und die Rückzahlung von Kreditkartenschulden in der Höhe von monatlich Fr. 500.-- geltend. Schliesslich müssten auch seine "Gerichtskosten" in der Höhe von monatlich Fr. 300.-- berücksichtigt werden.
5.3. Bezüglich der Rückzahlung der Kreditkartenschulden ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden bei der Ausgabenseite nicht berücksichtigt wird, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteile 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 4.2; 6B_667/2019 vom 19. Juli 2019 E. 4; 5C.256/2006 vom 21. Juni 2006 E. 6.1.1, nicht publ. in: BGE 133 III 620).
Vorliegend handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulden nach dessen eigenen Angaben um Schulden für Reisen, Lebensstil und "nicht notwendige" Ausgaben. Die Vorinstanz hat somit kein Recht verletzt, indem sie die Tilgung der Kreditkartenschulden von Fr. 500.-- nicht berücksichtigt hat.
5.4. Sodann führt der Beschwerdeführer zwar aus, er vertrete sich selbst im Verfahren auf Annullierung seiner Ehe, was ihm "Gerichtskosten" (Fachliteratur, Tinte, Versand) in der Höhe von monatlich Fr. 300.-- verursache. Er belegt diese Kosten jedoch in keiner Weise und führt auch nicht aus, inwiefern er diese nicht durch den ihm zugesprochenen Grundbetrag (vgl. vorstehend E. 4.3) decken könnte. Die Vorinstanz hat auch diesbezüglich kein Recht verletzt, indem sie diese Kosten nicht berücksichtigt hat.
5.5. Die nach Ansicht des Beschwerdeführers zusätzlich zu berücksichtigenden Ausgaben für Kommunikation und Reisen sind ebenfalls bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. vorstehend E. 4.3), wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Darüber hinausgehende Kommunikations- bzw. Reisekosten könnten grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie als unumgängliche Berufsauslagen qualifiziert werden könnten; dies wird vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.3.1). Es mag zwar zutreffen, dass es seinem psychischen Gesundheitszustand zuträglich ist, wenn er mittels Telefon und Reisen mehr Kontakt zu seiner Familie hat; dieses Argument allein reicht jedoch nicht aus, um diese erhöhten Kosten bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Auch der pauschale Verweis auf das Staatssekretariat für Migration SEM, das seine Situation kenne, ist nicht zielführend. Vielmehr müsste im Detail dargelegt werden, welche Kosten anfallen und inwiefern diese ausnahmsweise zum Grundbedarf des Beschwerdeführers gezählt werden müssten. Dies hat der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren gemacht. Dementsprechend ist es nicht als bundesrechtswidrig zu betrachten, dass die Vorinstanz diese Ausgaben nicht zusätzlich berücksichtigt hat.
5.6. Der Beschwerdeführer macht noch geltend, die Kosten seines Pflegehelferkurses von Fr. 150.-- seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Er führt dabei in sehr knapper und sinngemässer Weise aus, er arbeite zurzeit im Niedriglohnbereich und mache den Pflegehelferkurs, um seine zukünftige Erwerbsfähigkeit abzusichern und so eine Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden.
Ob diese Ausführungen den Begründungsanforderungen genügen und ob die Auslagen für den Pflegehelferkurs allenfalls auf der Ausgabenseite berücksichtigt werden könnten, kann jedoch nach dem bereits Ausgeführten offen bleiben. Ohnehin stehen dem Beschwerdeführer nach Gegenüberstellen des Einkommens und der Auslagen monatlich noch mind. Fr. 934.-- zur Verfügung. Es ist ihm also möglich, die Kosten von Fr. 1'000.-- für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht innert Jahresfrist bzw. sogar innert weniger Monaten zu tilgen.
5.7. Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 VwVG bzw. Art. 29 Abs. 3 BV vorliegt.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Aufgrund Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha