Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_132/2026
Urteil vom 31. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch D.________,
gegen
1. C.________,
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 20. Januar 2026 (VB.2025.00667).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Eingabe vom 24. April 2025 ersuchte Rechtsanwältin C.________ die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber B.________ und A.________ zwecks Durchsetzung der Honoraransprüche.
Die Aufsichtskommission setzte daraufhin B.________ und A.________ mit separaten Schreiben vom 29. April 2025 je eine Frist von 20 Tagen an, um unter anderem schriftlich zu erklären, ob sie Rechtsanwältin C.________ für die Geltendmachung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbinden oder Einwendungen dagegen erheben würden.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 beantragte A.________ sinngemäss, das Entbindungsgesuch von Rechtsanwältin C.________ sei abzuweisen. B.________ liess sich nicht vernehmen.
1.2. Mit Beschluss vom 4. September 2025 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwältin C.________, ihr Berufsgeheimnis mit Bezug auf B.________ und A.________ gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um ihre Honorarforderung durchzusetzen.
Dagegen erhoben B.________ und A.________ mit gemeinsamer Eingabe vom 10. Oktober 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
1.3. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 20. Januar 2026 trat das Verwaltungsgericht, 3. Abteilung, auf die Beschwerde von B.________ infolge verspäteter Einreichung nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1) und wies die Beschwerde von A.________ ab (Dispositiv-Ziff. 2).
1.4. A.________ und B.________ erheben mit Eingabe vom 2. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht und beantragen, es seien der Beschluss (der Aufsichtskommission) vom 4. September 2025 sowie das Urteil vom 20. Januar 2026 - zumindest was A.________ betrifft - aufzuheben.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Das angefochtene Urteil stellt einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Entbindung vom Anwaltsgeheimnis) dar, welche unter keine der Ausnahmen gemäss Art. 83 BGG fällt. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (vgl. auch BGE 142 II 307, nicht publ. E. 1.1).
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
2.3. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde durch beide Beschwerdeführer, vertreten durch die Tochter der Beschwerdeführerin, erhoben wurde. Allerdings ist die Beschwerdeschrift in "Ich-Form" verfasst, wobei im "Vorwort" präzisiert wird, dass mit "ich" die Beschwerdeführerin oder (das Unternehmen) E.________ AG gemeint sei. Somit ist bereits fraglich, ob auch der Beschwerdeführer Beschwerde erheben will.
Die Frage braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn die Vorinstanz ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, dass diese verspätet erhoben worden sei. Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält keine Auseinandersetzung mit den Gründen, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers geführt haben (vgl. E. 2.2 hiervor). Folglich wird nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG), dargetan, dass das Verwaltungsgericht das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt hätte, indem es zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. Somit wäre auf die offensichtlich nicht rechtsgenügend begründete Beschwerde des Beschwerdeführers ohnehin nicht einzutreten.
4.
4.1. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie sei als Privatperson nie Mandantin von Rechtsanwältin C.________ gewesen. Letztere habe einzig den Beschwerdeführer bzw. das Unternehmen E.________ AG vertreten. Folglich bestehe kein Honorar, welches sie persönlich schulden und das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis rechtfertigen würde. Daraus schliessen die Beschwerdeführer, dass das angefochtene Urteil nichtig sei.
4.2. Vorab ist mit Bezug auf die Rüge der Nichtigkeit des angefochtenen Urteils festzuhalten, dass eine solche nur ausnahmsweise angenommen wird (vgl. u.a. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 138 II 501 E. 3.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab formelle Mängel (funktionelle und sachliche Unzuständigkeit, krasse Verfahrensfehler) in Betracht (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4). Solche Gründe machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Zudem sind keine Elemente ersichtlich, die es erlauben würden, die von ihnen behauptete Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen (vgl. Urteile 2C_423/2023 vom 19. September 2023 E. 2.3; 2C_39/2023 vom 30. Januar 2023 E. 2.3).
4.3. Die Vorinstanz hat in sachverhaltlicher Hinsicht festgehalten, dass ein Mandatsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Rechtsanwältin C.________ ausreichend nachgewiesen worden sei. Gestützt hat sie sich dabei insbesondere auf einen Mandatsvertrag vom 9. Oktober 2024, der zwischen den Beschwerdeführern und der Anwaltskanzlei abgeschlossenen wurde sowie auf eine von den Beschwerdeführern unterzeichnete Vollmacht. Beide Dokumente wurden von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren als Beilagen zur Beschwerde eingereicht und liegen somit dem Bundesgericht vor. Daraus ergebe es sich gemäss der Vorinstanz, dass auch die Beschwerdeführerin Rechtsanwältin C.________ persönlich - und nicht etwa als Unterschriftsberechtigte bzw. Vertreterin der E.________ AG - mandatiert habe.
4.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführer, die sich im Wesentlichen darauf beschränken, ihre eigene Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Würdigung der Beweismittel entgegenzuhalten und pauschale Täuschungsvorwürfe gegen Rechtsanwältin C.________ zu erheben, genügen nicht, um substanziiert darzutun, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung willkürlich seien, namentlich weil das Verwaltungsgericht Sinn und Tragweite der Beweismittel offensichtlich verkannt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hätte. Wie schon dargelegt, liegt noch keine Willkür vor, wenn die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführer übereinstimmen; ebensowenig genügt es, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 4A_577/2024 vom 10. Juli 2025 E. 4.1). Folglich entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung, soweit damit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Beweiswürdigung gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.5. Weitere Rügen betreffend das angefochtene Urteil werden nicht erhoben, sodass kein Anlass für eine weitergehende Überprüfung desselben durch das Bundesgericht besteht (vgl. E. 2.2 hiervor).
5.
5.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
5.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist Rechtsanwältin C.________ kein Aufwand entstanden, sodass sie bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Bundesamt für Justiz BJ mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov