Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_205/2026
Urteil vom 12. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, 6060 Sarnen.
Gegenstand
Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 23. März 2026 (B 26/004).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 gelangte A.________ an das Kantonsgericht des Kantons Obwalden und beantragte unter anderem die Einstellung der Rückbauarbeiten betreffend die Parzelle 1171, "Zun", Ramersberg, in der Gemeinde Sarnen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem ihr das Kantonsgericht mit Schreiben vom 19. Februar 2026 unter anderem mitgeteilt hatte, es sei für die Beurteilung der fraglichen, öffentlich-rechtlichen Sachverhaltskomplexe nicht zuständig, gelangte sie mit ihren Anliegen mit Eingabe vom 7. März 2026 an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Mit Schreiben vom 10. März 2026 teilte ihr der Gerichtspräsident unter anderem mit, sämtliche Rechtsfälle im fraglichen Zusammenhang seien rechtskräftig erledigt. Entsprechend seien die getroffenen Anordnungen, soweit noch nicht vollzogen, vollständig umzusetzen. Unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung könnten weiter nur im Zusammenhang mit einem Rechtsverfahren vor Gericht beantragt werden. Da kein solches bestehe, könnten sie nicht gewährt werden. In der Folge ersuchte A.________ mit Schreiben vom 16. März 2026 um einen anfechtbaren Entscheid. Mit Verfügung vom 23. März 2026 trat der Gerichtspräsident auf ihre Eingaben vom 10. (recte: 7.) und 16. März 2026 nicht ein und auferlegte ihr die Kosten von Fr. 500.--. Zur Begründung verwies er auf die - in der Verfügung wiederholten - Ausführungen im Schreiben vom 10. März 2026, an denen er festhielt.
2.
Mit Eingabe vom 20. April 2026 gelangte A.________ an das Bundesgericht und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege, wobei sie unter anderem vorbrachte, sie habe bereits beim Kantonsgericht und anschliessend beim Verwaltungsgericht ein entsprechendes Gesuch gestellt, und sinngemäss die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2026 erwähnte. Mit Schreiben vom 22. April 2026 wurde sie vonseiten des Bundesgerichts darauf hingewiesen, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur für ein am Bundesgericht hängiges Verfahren in Betracht komme, und wurde ihr Frist bis zum 8. Mai 2026 angesetzt, um schriftlich mitzuteilen, ob sie mit ihrer Eingabe Beschwerde gegen die fragliche Nichteintretensverfügung erheben wolle. Mit Eingabe vom 25. April 2026 hielt A.________ an ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fest, wobei sie erneut sinngemäss (u.a.) die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2026 erwähnte. Mit Blick darauf eröffnete das Bundesgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren und versandte am 30. April 2026 die Eingangsanzeigen. Am 6. Mai 2026 reichte A.________ eine weitere Eingabe samt Beilagen ein, mit der sie ein weiteres Mal um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte sowie (u.a.) die Untersagung der im erwähnten Zusammenhang angekündigten Rückbauarbeiten beantragte.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).
3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.
3.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7. und 16. März 2026 nicht eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. April 2026 sowie in ihren weiteren Eingaben vom 25. April 2026 und 6. Mai 2026 an das Bundesgericht zu anderen Fragen, etwa den offenbar angekündigten Rückbauarbeiten auf der fraglichen Parzelle, äussert und in diesem Zusammenhang Anträge stellt, geht sie somit über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Insoweit ist auf ihre Beschwerde daher von vornherein nicht einzutreten bzw. nicht weiter einzugehen.
3.3. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin das Bundesgericht unabhängig vom vorliegenden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Bundesgericht setzt nach Art. 64 Abs. 1 BGG unter anderem voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und kommt daher unabhängig von einem konkreten Verfahren am Bundesgericht nicht in Betracht.
3.4. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Eingaben an das Bundesgericht mit den Ewägungen des angefochtenen Entscheids nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Nichteintretensentscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Soweit ihre Vorbringen nicht ohnehin von vornherein am zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbeigehen, genügen sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es ist daher auch insoweit und damit insgesamt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde (einschliesslich der im Zusammenhang damit gestellten Rechtsbegehren) nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit sie für das vorliegende Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist ihr Gesuch infolge Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteienentschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur