Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_131/2026
Urteil vom 5. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 23. Januar 2026 (AUS.2026.5).
Erwägungen
1.
1.1. Der unter verschiedenen Identitäten erfasste A.________ reiste am 15. Mai 2020 in die Schweiz ein. In der Folge trat er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Am 19. April 2023 wurde er nach Deutschland ausgeliefert und am 28. Juni 2024 von den deutschen Behörden nach Algerien überführt.
Am 11. Juni 2025 wurde A.________ von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen und verhaftet. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wies ihn mit Verfügung vom 19. Juni 2025 aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU weg.
Bereits am 25. Juli 2025 ordnete das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten vom 27. Juli 2025 zum 26. Januar 2026 an, welche mit Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 30. Juli 2025 bestätigt wurde.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate, bis zum 26. April 2026.
1.2. Mit Urteil vom 23. Januar 2026 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Verlängerung der Ausschaffungshaft.
1.3. A.________ gelangt mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 16. Februar 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, er wolle eine Beschwerde erheben, ohne den angefochtenen Entscheid beizulegen.
Da unklar war, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richtete, forderte ihn das Bundesgericht mit Formularverfügung vom 17. Februar 2026 auf, den angefochtenen Entscheid nachzureichen.
In der Folge sandte er die erste Seite des Urteils des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2026. Das Bundesgericht holte das vollständige Urteil bei der Vorinstanz ein. Von weiteren Instruktionsmassnahmen wurde abgesehen.
2.
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. vorliegend auf Deutsch. Davon abzuweichen, besteht kein Anlass, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er diese Sprache nicht beherrscht.
3.
3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Zff. 3 und 4 AIG (SR 142.20) bestehe und zu befürchten sei, dass er die Freiheit dazu nutzen würde, sich ins Ausland abzusetzen. Zudem sei aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens (Hehlerei; Art. 160 Ziff. 1 StGB) auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Sodann hat die Vorinstanz die Verlängerung der Haft bis zum 26. April 2026 als notwendig und verhältnismässig beurteilt.
3.3. In seiner knapp eine Seite umfassenden, handgeschriebenen Eingabe setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die zur Bestätigung der Verlängerung der Ausschaffungshaft geführt haben. Vielmehr beschränkt er sich darauf, zu behaupten, dass er Opfer einer Ungerechtigkeit sei und an psychischen Problemen leide. Damit vermag er indessen nicht rechtsgenüglich darzutun (vgl. E. 3.1 hiervor), dass und inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, indem sie die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft bejaht hat. Die Eingabe genügt den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht.
4.
4.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov