Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_101/2026
Urteil vom 17. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Januar 2026
(VB.2025.00249).
Erwägungen
1.
1.1. Die syrischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1947) und B.________ (geb. 1950) reisten am 27. September 2013 in die Schweiz ein und stellten Asylgesuche, die sie später zurückzogen. Am 5. Februar 2014 wurden sie vom damaligen Bundesamt für Migration wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
A.________ und B.________ ersuchten am 4. April 2019 und am 18. Dezember 2020 um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies diese Gesuche am 3. Mai 2019 bzw. am 29. Januar 2021 ab.
Ein weiteres Gesuch vom 5. Oktober 2023 wies das Migrationsamt am 25. April 2024 bzw. am 27. Juni 2024 ab.
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ und B.________ wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. März 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 8. Januar 2026 ab.
1.3. A.________ und B.________ erheben mit Eingabe vom 12. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
3.
Die Beschwerdeführer berufen sich auf den Schutz ihres Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
3.1. Das Bundesgericht hat bereits erwogen, dass die im Zusammenhang mit dem Schutz des Privatlebens von Personen, die sich länger als zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz aufhalten, entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGE 144 I 266) nicht vollständig auf eine Konstellation wie die vorliegende, welche die Prekarität im Rahmen eines lang andauernden Aufenthalts betrifft, übertragbar ist (vgl. BGE 150 I 93 E. 6.4). Sodann hat das Bundesgericht in BGE 147 I 268 die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundenen Nachteile geprüft, die einer seit mehr als zehn Jahren vorläufig aufgenommenen erwachsenen Person entstehen können, und ist zum Schluss gelangt, dass diese sich im Wesentlichen auf die internationale Mobilität beziehen (vgl. dort E. 4.2.3). Dabei hat es die Frage offengelassen, ob diese Nachteile derart schwer wiegen, dass sie einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen (vgl. BGE 147 I 268 E. 4.4 und E. 5; vgl. auch Urteil 2C_64/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 5.8, zur Publ. vorgesehen). Demgegenüber hat das Bundesgericht in einem neueren Urteil den Anspruch einer 15-jährigen Jugendlichen, die im Alter von fünf Jahren in die Schweiz gekommen war, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens bejaht. Dabei hat es insbesondere die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme bei einer Person im Alter der Beschwerdeführerin verbundenen Mobilitätseinschränkungen und die möglichen Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Lehr- oder Studentenstelle berücksichtigt (vgl. BGE 151 I 62 E. 5.8 und E. 6).
3.2. In ihrer Eingabe an das Bundesgericht legen die Beschwerdeführer, deren vorläufige Aufnahme gemäss dem angefochtenen Urteil derzeit nicht infrage gestellt ist, nicht konkret dar, welche Nachteile sich in ihrem Fall aus diesem Status ergeben und inwiefern diese derart schwer wiegen, dass die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens darstellen könnte. Vielmehr beschränken sie sich darauf, in allgemeiner Weise auf ihren langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, ihr hohes Alter, ihren Gesundheitszustand und ihre familiäre und soziale Einbindung in der Schweiz hinzuweisen. Ihre Ausführungen genügen indessen nicht, um einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK in vertretbarer Weise darzutun. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist ein solcher Anspruch auch nicht offensichtlich.
Im Übrigen können sich die Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Ist die Beziehung zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, dass eine Trennung der Ehegatten droht. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in der Schweiz lebenden vier erwachsenen Kindern wird nicht dargetan.
3.3. Keinen Bewilligungsanspruch vermitteln ferner Art. 84 Abs. 5 AIG (SR 142.20), welcher die Möglichkeit für vorläufig aufgenommene Personen vorsieht, eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen und Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, welcher die Erteilung von Härtefallbewilligungen regelt (vgl. BGE 151 I 62 E. 5.7; 150 I 93, nicht publ. E. 1.1.3). Schliesslich stellt der von den Beschwerdeführern angerufene Art. 58a AIG für sich allein keine Anspruchsnorm dar, sondern legt lediglich die bei der Beurteilung der Integration zu berücksichtigenden Kriterien fest.
Damit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig.
4.
Zu prüfen ist, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BV) an die Hand genommen werden könnte.
4.1. Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Parteirechten gerügt werden, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selber beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_691/2023 vom 8. August 2024 E. 1.3.1; 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3). Unzulässig bleiben damit Vorbringen, welche im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_296/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3; 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der Begründungspflicht. Ihre Ausführungen beziehen sich indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Erteilung von Härtefallbewilligungen gestützt auf Art. 84 Abs. 5 bzw. Art. 30 Abs.1 lit. b AIG und zielen auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Urteils ab. Sie sind nach dem Gesagten unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist in diesem Rahmen die Rüge der Verletzung der Verhältnismässigkeit, bei welcher es sich ohnehin nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern um einen Rechtsgrundsatz handelt (vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1).
Folglich kann die Beschwerde auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde an die Hand genommen werden.
5.
5.1. Im Ergebnis ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
5.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sich sinngemäss nur auf die Bezahlung der Gerichtskosten bezieht, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov