Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_738/2025
Urteil vom 8. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiber Poffet.
Verfahrensbeteiligte
Artur Terekhov,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zollinger,
gegen
Politische Gemeinde Oberengstringen,
Gemeinderat,
Zürcherstrasse 125, 8102 Oberengstringen,
Flavio Lustenberger.
Gegenstand
Ersatzwahl Gemeinderat Oberengstringen (Kostenauflage),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 30. Oktober 2025 (VB.2025.00584).
Sachverhalt
A.
Am 30. April 2025 informierte der Gemeinderat Oberengstringen die Öffentlichkeit mittels Publikation in der Limmattaler Zeitung darüber, dass am 28. September 2025 eine Ersatzwahl für ein Mitglied des Gemeinderats für den Rest der Amtsdauer 2022 bis 2026 stattfinden werde und dass innert festgesetzter Frist zwei Wahlvorschläge eingereicht worden seien: Artur Terekhov (parteilos) und Flavio Lustenberger (SP).
Artur Terekhov gelangte am 2. August 2025 an den Gemeinderat Oberengstringen und informierte diesen darüber, dass sein Gegenkandidat, Flavio Lustenberger, in dessen Wahlwerbung das Logo der FDP-Ortspartei Oberengstringen verwendet habe, obwohl diese an ihrer Mitgliederversammlung für die betreffende Wahl Wahlfreigabe beschlossen habe. Er ersuchte den Gemeinderat als wahlleitende Behörde darum, diesbezüglich eine Klarstellung im Engstringer Kurier und auf der Gemeindewebsite zu publizieren. Der Geschäftsleiter der Gemeinde Oberengstringen teilte ihm per E-Mail vom 4. August 2025 mit, dass man den Antrag nicht behandeln werde.
Daraufhin erhob Artur Terekhov am 8. August 2025 Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Dietikon und beantragte im Wesentlichen die Aussetzung der für den 28. September 2025 vorgesehenen Wahl aufgrund von Unregelmässigkeiten im Wahlkampf. Ausserdem ersuchte er um den Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Der Bezirksratspräsident wies am 19. August 2025 den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Am 8. September 2025 wies der Bezirksrat Dietikon den Stimmrechtsrekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.
B.
Am 15. September 2025 erhob Artur Terekhov Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 8. September 2025 aufzuheben und es sei die Gemeinderatswahl vom 28. September 2025 auszusetzen bzw. - falls sie zum Entscheidzeitpunkt bereits stattgefunden habe - aufzuheben. Eventualiter sei für den Fall, dass das Rechtsmittel gegenstandslos werden sollte, festzustellen, dass die Verwendung des FDP-Logos durch Flavio Lustenberger sowie die diesbezügliche Untätigkeit des Gemeinderats Oberengstringen die politischen Rechte Artur Terekhovs und der übrigen Stimmbevölkerung verletzt hätten. Ausserdem ersuchte Artur Terekhov im Sinne einer superprovisorischen Massnahme darum, den Gemeinderat Oberengstringen zu verpflichten, eine Klarstellung zur Thematik der Verwendung des FDP-Logos durch Flavio Lustenberger auf der Website der Gemeinde zu veröffentlichen.
Die Abteilungspräsidentin wies das Gesuch um superprovisorische Massnahmen am 16. September 2025 ab. Die streitbetroffene Wahl fand am 28. September 2025 statt. Flavio Lustenberger erhielt 800 von 1'262 gültigen Stimmen (Stimmenanteil 71,24 %) und erreichte damit das absolute Mehr. Artur Terekhov erhielt 339 Stimmen (Stimmenanteil 26,86 %).
Mit Urteil vom 30. Oktober 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositivziffer 1) und auferlegte Artur Terekhov die Gerichtskosten (Dispositivziffer 3), die es auf Fr. 2'120.-- festsetzte (Dispositivziffer 2).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Dezember 2025 gelangt Artur Terekhov an das Bundesgericht. Er beantragt, Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei in dem Sinne abzuändern, als die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen werden. Das Verwaltungsgericht, der Gemeinderat Oberengstringen und Flavio Lustenberger haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich nur gegen die vorinstanzliche Kostenauflage. Rechtsprechungsgemäss bleibt die Legitimation bezüglich der Kostenverlegung im kantonalen Verfahren erhalten, auch wenn das aktuelle Interesse an der Anfechtung des Entscheids in der Hauptsache entfällt (vgl. Urteile 1C_37/2025 vom 17. April 2025 E. 1.6; 1C_180/2009 vom 14. Oktober 2009 E. 3.1; je mit Hinweisen; in Stimmrechtssachen: Urteil 1C_327/2010 vom 13. Januar 2011 E. 1). Vorliegend verzichtet der Beschwerdeführer aufgrund des klaren Wahlausgangs auf eine Anfechtung in der Hauptsache. Wie er zu Recht geltend macht, bleibt er allerdings in Bezug auf den Kostenentscheid beschwert, da ihm Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'120.-- auferlegt wurden. Insoweit hat er unabhängig vom Ausgang der Hauptsache ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu beurteilen ist nach dem Gesagten allein die Kostenauflage.
2.1. Die Anfechtung eines Kostenentscheids bei fehlender Legitimation in der Sache selbst darf nicht dazu führen, dass indirekt auch der Entscheid in der Hauptsache überprüft wird. Zulässig sind nur Beschwerdegründe, die mit dem Entscheid in der Hauptsache in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. Urteile 1C_37/2025 vom 17. April 2025 E. 1.6; 1B_451/2016 vom 3. März 2017 E. 1.4; 1C_180/2009 vom 14. Oktober 2009 E. 3.1; je mit Hinweisen; unter dem alten Recht: BGE 129 II 297 E. 2.2; 109 Ia 90; 100 Ia 298 E. 4). Ausgeschlossen ist damit namentlich die Rüge, die Kosten- und Entschädigungsregelung sei unhaltbar, weil der Entscheid in der Sache falsch sei. Hingegen kann gerügt werden, für die Auferlegung von Kosten und Entschädigungen fehle eine gesetzliche Grundlage, das kantonale Recht sehe die Kostenlosigkeit des Verfahrens vor, der Kostenspruch stehe im Widerspruch zum Ergebnis des Verfahrens oder die auferlegte Gerichtsgebühr oder Parteientschädigung sei übersetzt (Urteil 1C_327/2010 vom 13. Januar 2011 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz weist die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, anders als bei Sachabstimmungen gelte bei Wahlen für die wahlleitende Behörde grundsätzlich ein Interventionsverbot. Einen Ausnahmefall verneint sie, weil es sich bei der Frage der Verwendung des Parteilogos um eine zwischen den beteiligten Privaten zu klärende Frage handle, in die sich die wahlleitende Behörde nicht einmischen dürfe. Der Beschwerdeführer verkenne, dass es bei Wahlen im Wesentlichen an den Kandidierenden liege, aus ihrer Sicht irreführende Behauptungen der Konkurrenz anzuprangern und einen öffentlichen Diskurs hierzu anzustossen. Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend mache, es habe eine "verfälschte Informationslage" bestanden, weil die Wahlberechtigten durch Handlungen von Privaten in die Irre geführt worden seien, sei dies ebenfalls unbegründet. Die diesbezügliche Rechtsprechung betreffe Abstimmungen und lasse sich nicht auf Wahlen übertragen, da den Behörden bei Wahlen wie erwähnt nur eine passive Rolle zukomme und sie für die Informationslage vor der Wahl grundsätzlich keine Verantwortung trügen. Private seien nicht an Art. 34 Abs. 2 BV gebunden und könnten im Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit im Vorfeld einer Wahl auch unwahre oder irreführende Äusserungen tätigen. Entsprechend sei auch keine Verletzung der Begründungspflicht durch den Bezirksrat ersichtlich, wenn er die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Informationslage vor dem Wahlsonntag nicht gesondert, sondern nur im Kontext einer allfälligen Interventionspflicht des Gemeinderats beurteilt habe, da nur diese hier relevant sei. Da aber das Untätigbleiben der wahlleitenden Behörde keine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV darstelle, sei die Beschwerde abzuweisen. Zugleich auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten mit der Begründung, seine Beschwerde habe sich als offensichtlich aussichtslos erwiesen, und verweist diesbezüglich auf § 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2).
2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es gehe nicht an, seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde als von vornherein offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Er ist der Auffassung, § 13 Abs. 4 VRG/ZH garantiere mindestens denselben Standard wie Art. 29 Abs. 3 BV im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihrerseits nicht verweigert werden dürfe, wenn zu einer konkreten Streitfrage noch keine klare gerichtliche Praxis bestehe oder neue, bisher ungeklärte Rechtsfragen zu erörtern seien. Dies sei vorliegend der Fall, bestehe doch aktuell weder ein bundesgerichtliches noch ein kantonal letztinstanzliches Urteil, welches sich spezifisch mit der irreführenden Verwendung eines Parteilogos in einem Wahlkampf durch einen Kandidaten und - damit verbunden - einer behördlichen Interventionspflicht auseinandersetze. Soweit die Vorinstanz trotz dieser Ausgangslage das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos bezeichne und ihm mit dieser - bei Stimmrechtssachen allein zulässigen - Begründung Gerichtskosten von Fr. 2'120.-- auferlege, weiche sie grundlos von der insoweit massgeblichen bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV ab und verfalle folglich in Willkür. Allein deshalb sei die vorinstanzliche Gerichtskostenauflage zu seinen Lasten vollständig aufzuheben. Zudem habe er im vorinstanzlichen Verfahren weitere Argumente vorgebracht, auf welche die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen sei. Auch dies verstärke den Eindruck, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sei.
2.4. Der vorinstanzliche Kostenentscheid erging gestützt auf kantonales Recht, dessen unrichtige Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür (Art. 9 BV) hin prüft (vgl. Art. 95 BGG; BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 142 II 369 E. 2.1; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung statt vieler BGE 151 II 794 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer nichts anderes ableiten. Über die Kostenfolge hat mit dem Verwaltungsgericht eine richterliche Behörde entschieden, womit der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung eingelöst wurde. Der Beschwerdeführer glaubt in Art. 29a BV eine Rechtsmittelgarantie zu erkennen, wenn er in seiner Rechtsschrift geltend macht, er habe in verfassungskonformer Auslegung von Art. 95 BGG Anspruch auf freie Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Kostenentscheids. Art. 29a BV verbürgt aber keine Rechtsmittelgarantie (anders etwa Art. 32 Abs. 3 BV; vgl. statt vieler BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 29a BV). Auch der vom Beschwerdeführer angeführte Vergleich mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) führt nicht dazu, dass das Bundesgericht die - zugegebenermassen verwandt anmutende - Tatbestandsvoraussetzung der (offensichtlichen) Aussichtslosigkeit gemäss § 13 Abs. 4 VRG/ZH frei zu prüfen hätte, liegt doch gerade kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Streit.
2.5. Mit seinen Argumenten zielt der Beschwerdeführer im Ergebnis auf eine indirekte Überprüfung des Entscheids in der Sache ab, auf die er indes ausdrücklich verzichtet hat. Die Vorinstanz ist nämlich - ob zu Recht oder nicht, muss an dieser Stelle offenbleiben - davon ausgegangen, die Rechtslage sei klar und es habe für den Gemeinderat als wahlleitende Behörde keinerlei Interventionspflicht bestanden. Das Bundesgericht müsste sich zum materiellen Ausgang des Verfahrens äussern, wenn es das Argument des Beschwerdeführers prüfen würde, es handle sich um eine neue, bisher ungeklärte Rechtsfrage, die einer umfassende (re) n Beurteilung bedurft hätte. Genau das soll in Konstellationen wie der vorliegenden aber verhindert werden (vorne E. 2.1). Folglich ist die Frage, ob die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte, die Beschwerde sei offensichtlich aussichtslos und ziehe entsprechend Kostenfolgen nach sich, einzig unter der Prämisse zu prüfen, die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Interventionspflicht und zur allgemeinen Informationslage vor der Wahl träfen zu. In diesem Lichte betrachtet verfängt die Willkürrüge nicht: War die Rechtslage aus Sicht der Vorinstanz eindeutig, woran der angefochtene Entscheid keine Zweifel aufkommen lässt, ist es zumindest nicht unhaltbar, die Beschwerde im Sinne von § 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 4 VRG/ZH als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Demnach verstösst der vorinstanzliche Kostenentscheid nicht gegen Bundesrecht.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Oberengstringen, Flavio Lustenberger und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Poffet