Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_706/2025
Verfügung vom 12. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG,
Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6,
3050 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Einwohnergemeinde Därstetten, Baubewilligungsbehörde, Gemeindeverwaltung,
Hüseli, 3763 Därstetten,
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
Gegenstand
Baubewilligung; Neubau einer Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 27. Oktober 2025 (100.2025.19U).
Erwägungen
1.
Im Rechtsmittelverfahren betreffend eine der Swisscom (Schweiz) AG erteilten Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Därstetten Gbbl. Nr. 414 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 27. Oktober 2025 eine Beschwerde von A.________ ab. Dieser erhebt dagegen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der er darum ersucht, ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG zu gewähren.
2.
2.1. Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Art. 62 Abs. 1 BGG einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit liegt praxisgemäss dann vor, wenn die Gewinnaussichten der Beschwerde beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen). Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung (BGE 139 III 475 E. 2.2).
2.2. Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben in der Vernehmlassung vom 17. Februar 2026 die im Verfahren 1C_411/2025 eingereicht Beschwerde als Musterdokument verwendet, weshalb seine Beschwerde bezüglich der Rügen mit der Beschwerde im Verfahren 1C_411/2025 weitgehend wörtlich übereinstimmt. Das Bundesgericht hat diese Beschwerde mit Urteil vom 21. Mai 2026 mit einlässlicher Begründung in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Es hat dabei das auch in jenem Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, weil es die Rechtsbegehren als aussichtslos qualifizierte (zit. Urteil 1C_411/2025 E. 6). Diese Qualifikation trifft offensichtlich auch in Bezug auf die vorliegende Beschwerde zu, weil diese inhaltlich mit der Beschwerde im Verfahren 1C_411/2025 übereinstimmt (vgl. Urteil 1C_425/2025 vom 21. Mai 2026 E. 2.3 und 5).
Demnach ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen. Darüber wird in der Besetzung mit drei Richtern entschieden (Art. 64 Abs. 3 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer ist mit separater Verfügung eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen (Urteile 7B_98/2025 vom 18. Februar 2025 E. 4; 6B_396/2020 vom 28. April 2020 E. 4; 2C_1027/2016 vom 11. November 2016 E. 2.3).
Demnach verfügt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Därstetten, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Gelzer