Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_592/2025
Urteil vom 27. Februar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Merz,
nebenamtliche Bundesrichterin D. Hänni,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.C.________ und D.C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Herr A.________,
gegen
E.E.________ und F.E.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Dufner,
Politische Gemeinde Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. August 2025 (VG.2025.79/E).
Sachverhalt
A.
Die Politische Gemeinde Kreuzlingen erteilte E.E.________ und F.E.________ mit Entscheid vom 11. Juni 2025 eine Baubewilligung, wogegen A.________, B.________, C.C.________ und D.C.________ beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (nachfolgend: Departement) einen Rekurs erhoben. Mit Entscheid vom 25. April 2025 hiess das Departement diesen Rekurs teilweise gut. Es versandte den Entscheid den Parteien am 25. April 2025 per A-Post Plus.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 erhoben A.________, B.________, C.C.________ und D.C.________ durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids.
B.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 beschränkte der Gerichtspräsident des Verwaltungsgerichts das Verfahren einstweilen auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Im darauffolgenden Schriftenwechsel beantragten A.________, B.________, C.C.________ und D.C.________, es sei auf ihre Beschwerde einzutreten; eventualiter ersuchten sie um die Wiederherstellung der Frist.
Mit Entscheid vom 27. August 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat nicht auf die Beschwerde ein.
C.
Dagegen haben A.________, B.________, C.C.________ und D.C.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragen sinngemäss, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders betroffen. Sie sind nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil ausgeführt, das Gesetz des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; RB 170.1) enthalte keine Vorschriften über die Zustellungsart für Verfügungen und Entscheide. Aus dem Schweigen des Gesetzes sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung abzuleiten, dass es den Behörden grundsätzlich freigestellt sei, auf welche Art sie ihre Verfügungen und Entscheide versenden. Insbesondere dürften sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen. Die Eröffnung müsse lediglich so erfolgen, dass sie der Adressatin oder dem Adressaten ermögliche, von der Verfügung oder dem Entscheid Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Eine Zustellung auf dem Weg der eingeschriebenen Sendung sei nicht zwingend erforderlich.
A-Post-Plus-Sendungen seien im Unterschied zu A-Post-Sendungen mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermögliche; daraus sei unter anderem ersichtlich, wann die Sendung der Empfängerin oder dem Empfänger durch die Post zugestellt worden sei.
Vorliegend sei der Rekursentscheid des Departements am 25. April 2025 an alle Verfahrensbeteiligten per A-Post Plus versandt und den Beschwerdeführenden gemäss Sendungsverfolgung der Post am 26. April 2025 zugestellt worden. Die 30-tägige Beschwerdefrist habe demzufolge am 26. Mai 2025 geendet. Die Beschwerde sei am 28. Mai 2025, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingereicht worden.
2.2. Die Vorinstanz führt weiter aus, die Beschwerdefrist habe mit der Zustellung am 26. April 2025 und nicht erst mit der Entnahme des Rekursentscheids aus dem Postfach zu laufen begonnen. Die Wahl der Versandart A-Post Plus ergebe sich zudem direkt aus dem Rekursentscheid selbst.
Weiter lasse sich aus dem Umstand, dass früher im Verfahren eine Zustellung per Einschreiben erfolgt sei, nicht ableiten, die Zustellung des Rekursentscheids per A-Post Plus sei unzulässig; es liege keine Ungleichbehandlung vor. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Departement die Beschwerdeführenden mit der Versandart täuschen wollte.
Schliesslich sei es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, eine Verfügung an einem Freitag, d.h. im Wissen um die Auslösung des Fristenlaufs an einem Samstag, zu versenden. Darin könne kein verwirrendes Handeln der Behörden erblickt werden und es sei auch nicht ersichtlich, welche Hürden hierdurch erschaffen würden.
2.3. Bezüglich des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist führte die Vorinstanz aus, die Annahme, die Beschwerdefrist habe erst mit der effektiven Entgegennahme des Rekursentscheids am 28. April 2025 zu laufen begonnen, erweise sich als unzutreffend; sie sei als Nachlässigkeit zu werten, die keine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen vermöge. Es sei kein unverschuldeter Grund ersichtlich, der die Beschwerdeführenden an einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gehindert habe.
3.
Diese vorinstanzlichen Ausführungen basieren auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und überzeugen. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag daran nichts zu ändern.
3.1. Sie führen zunächst aus, der Rekursentscheid des Departements sei an einem Samstag zugestellt worden. Es könne jedoch nicht erwartet werden, dass Anwälte und Anwältinnen auch am Samstag ihre Post in Empfang nehmen. Dies sei unrealistisch und letztlich anmassend.
Mit dieser Argumentation verkennen die Beschwerdeführenden jedoch, dass die Zustellung einer A-Post-Plus-Sendung nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits dadurch erfolgt, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach der Adressatin oder des Adressaten gelegt wird und damit in dessen bzw. deren Macht- bzw. Verfügungsbereich gelangt. Dass die Empfängerin oder der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_525/2024 vom 20. Februar 2025 E. 3.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden wird von den Anwälten oder Anwältinnen nicht erwartet, dass sie ihre Post auch am Samstag in Empfang nehmen müssen. Es bedeutet lediglich, dass die Frist mit einer Zustellung am Samstag ausgelöst wird und entsprechend berechnet werden muss.
3.2. Die Beschwerdeführenden führen sodann aus, das Bundesparlament habe das Problem erkannt und werde am Ende der Herbstsession 2025 ein Gesetz verabschieden, wonach an Samstagen oder Feiertagen im Briefkasten liegende Gerichtsbeschlüsse und andere offizielle Briefe erst am nächsten Werktag als zugestellt gelten würden. Sie verlangen sinngemäss, es sei auf diese Regelung abzustellen.
In der Tat hat das Bundesparlament am 26. September 2025 das Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen verabschiedet (BBl 2025 2891). Dieses bezweckt, die bereits in der ZPO bestehende Regelung, wonach fristsetzende Mitteilungen, die an Wochenenden oder Feiertagen zugestellt werden, erst am nächsten Werktag als erfolgt gelten, auf alle anderen einschlägigen Bundesgesetze zu übertragen. Die Referendumsfrist ist am 15. Januar 2026 unbenutzt abgelaufen; der Bundesrat hat das Inkrafttreten noch nicht bestimmt.
Diese neue bundesrechtliche Regelung hat jedoch auf den Ausgang des vorliegenden Falls keine Auswirkung. Zunächst war sie zum Zeitpunkt des Versendens des Rekursentscheids durch das Departement nicht in Kraft und noch nicht einmal beschlossen. Sodann betrifft die Regelung nur die einschlägigen Bundesgesetze und nicht auch die kantonalen Verfahrensordnungen. Den Kantonen steht es zwar frei, ihre Verfahrensgesetze entsprechend anzupassen. Solange sie dies jedoch nicht gemacht haben, gelten im Anwendungsbereich des kantonalen Rechts für die Fristenberechnung weiterhin die dortigen Vorgaben sowie die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (Botschaft vom 12. Februar 2025 zum Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen, BBl 2025 565, Ziff. 4.1.3 S. 17 u. Ziff. 6.2 S. 30).
4.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Gerichtsentscheid erledigt wird.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Kreuzlingen, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold