Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_422/2024
Urteil vom 16. Juli 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Büro B-2, Postfach, 8610 Uster,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Mai 2024 (TB230147-O/U/MUL).
Erwägungen
1.
Am 17. November 2023 reichte A.________ beim Bezirksgericht Hinwil Strafanzeige gegen das Veterinäramt des Kantons Zürich ein, dies insbesondere im Zusammenhang mit den vom Veterinäramt am 1. Juli 2020, 14. Januar 2021 und 17. August 2023 bei ihr zu Hause durchgeführten Kontrollen. Sie erhob dabei namentlich den Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Das Bezirksgericht leitete die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft See/Oberland weiter. Diese überwies die Akten am 13. Dezember 2023 auf dem Dienstweg an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung. Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen das Veterinäramt bzw. dessen Angestellte.
2.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 28. Mai 2024.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Einzelnen dargelegt, wieso sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin - soweit sie verständlich seien - noch aufgrund der Umstände objektive Anhaltspunkte ergäben, dass sich der Beschwerdegegner bzw. dessen Angestellte im Zusammenhang mit den drei erwähnten Kontrollen oder sonst wie im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise strafbar gemacht habe bzw. hätten. Sie hat weiter festgehalten, aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin gehe vielmehr hervor, dass diese mit dem Handeln des Beschwerdegegners (und weiterer Behörden) generell nicht einverstanden sei, ihre rechtskräftige Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (betreffend die anlässlich der Kontrolle vom 1. Juli 2020 tot aufgefundene Katze "Baycunta") nicht akzeptiere und sich dem mit haltlosen Vorwürfen strafbaren Verhaltens entgegenstelle. Unter diesen Umständen könne ausnahmsweise darauf verzichtet werden, die einzelnen handelnden Angestellten erst zu identifizieren, bevor über die Ermächtigung entschieden werde, und sei diese zu verweigern.
3.3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner bzw. dessen Angestellten auch vor Bundesgericht strafbares Verhalten, insbesondere Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit den drei erwähnten Kontrollen bei ihr zu Hause, vor. Sie setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid allerdings nicht weiter und vor allem nicht sachgerecht auseinander, sondern beschränkt sich - soweit ihre Vorbringen überhaupt verständlich sind - im Wesentlichen darauf, ihre als richtig vorausgesetzte Sicht der Dinge vorzutragen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Sie legt entsprechend nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung die Ermächtigung verweigert hat. Den gegenüber der Vorinstanz erhobenen Vorwurf der Befangenheit substanziiert sie weiter nicht ansatzweise. Damit genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur