Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_353/2026, 1C_354/2026
Urteil vom 6. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
1C_353/2026
A.________,
Beschwerdeführerin,
und
1C_354/2026
B.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,
gegen
Einwohnergemeinderat Sarnen,
Rütistrasse 8, Postfach, 6061 Sarnen,
Regierungsrat des Kantons Obwalden,
Rathaus, Postfach, 6060 Sarnen.
Gegenstand
Gesuch um superprovisorisches Verbot von Rückbauarbeiten,
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 20. Mai 2026 (B 26/012).
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2026 wies die Landstatthalterin des Kantons Obwalden im Rahmen eines von A.________ und B.________ initiierten Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverweigerung vor dem Regierungsrat des Kantons Obwalden ein Gesuch um Erlass einer Verfügung, mit der superprovisorisch die Ungültigkeit des von der Einwohnergemeinde Sarnen betreffend die Parzelle Nr. 1171, Grundbuch Sarnen, angeordneten Rückbaus festgestellt werde, ab. Dagegen gelangten A.________ und B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, mit Eingabe vom 20. Mai 2026 an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Sie ersuchten dabei, den Rückbau des auf dem fraglichen Grundstück bestehenden "Ersatz-Ökonomie-Gebäudes" superprovisorisch, also ohne Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten, zu untersagen. Mit Entscheid vom 20. Mai 2026 wies der Gerichtspräsident I des Verwaltungsgerichts dieses Gesuch bzw. das Gesuch um superprovisorische Einstellung der fraglichen Bauarbeiten auf dem betreffenden Grundstück ab.
2.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2026 (Verfahren 1C_353/2026). Am 6. Juli 2026 macht sie eine weitere Eingabe. Am 19. Juni 2026 erhebt auch B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, Beschwerde gegen den genannten Entscheid des Verwaltungsgerichts (Verfahren 1C_354/2026). Er beantragt in der Hauptsache, es sei festzustellen, dass "es rechtlich gesehen nicht korrekt war, das umstrittene 'Ersatz-Ökonomie-Gebäude' abzubrechen". Mit Schreiben vom 28. Juni bzw. 1. Juli 2026 (Postaufgabe bzw. Poststempel) bestätigen er und sein Rechtsvertreter auf Nachfrage des Gerichts das Bestehen des Mandatsverhältnisses. Am 7. und 13. Juli 2026 (jeweils Poststempel) reicht der Rechtsvertreter von B.________ ergänzende Stellungnahmen ein.
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Die Beschwerden in den Verfahren 1C_353/2026 und 1C_354/2026 richten sich gegen den gleichen Entscheid, wobei sich im Wesentlichen die gleichen Fragen stellen. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.
4.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).
4.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat eine letzte kantonale Instanz (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a BGG) ein Gesuch um Anordnung eines superprovisorischen Verbots von Rückbauarbeiten abgewiesen; ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der zulässige Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist auf die mit dem angefochtenen Entscheid beurteilte Frage beschränkt. Soweit die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Ausführungen machen und Anträge stellen, die über diesen Gegenstand hinausgehen, ist darauf - ungeachtet der Frage, inwieweit die betreffenden Ausführungen und Anträge überhaupt fristgerecht erfolgten - von vornherein nicht einzugehen bzw. einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin - soweit verständlich - zusätzlich zur sinngemässen Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid auch um Revision bundesgerichtlicher Urteile ersucht, führt sie dies nicht näher aus bzw. nennt sie keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG. Darauf ist daher ebenfalls nicht einzugehen bzw. einzutreten.
4.2. Die Befugnis zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt unter anderem ein schutzwürdiges bzw. praktisches und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Mangelt es bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung an einem aktuellen praktischen Interesse, ist auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 147 I 478 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.3.1). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 149 V 49 E. 5.1; 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3.1).
Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden, dass die fraglichen Rückbauarbeiten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits durchgeführt worden waren. Der Beschwerdeführer beantragt entsprechend ausdrücklich die Feststellung, dass "es rechtlich gesehen nicht korrekt war, das umstrittene 'Ersatz-Ökonomie-Gebäude' abzubrechen". Damit mangelte es bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem aktuellen praktischen Interesse. Ein Eintreten auf die Beschwerden käme somit nur in Betracht, wenn nach der bundesgerichtlichen Praxis ausnahmsweise auf ein derartiges Interesse verzichtet werden könnte. Solches legen die Beschwerdeführenden indes weder dar noch liegt es auf der Hand. Soweit die Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführenden nicht ohnehin von vornherein über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgehen, erweisen sich Beschwerden damit als offensichtlich unzulässig. Es ist deshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten. Somit kann insbesondere offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Entscheid nicht ohnehin um einen Entscheid betreffend superprovisorische Massnahme handelt, hinsichtlich welcher das Bundesgericht nach seiner Praxis (vgl. dazu Urteil 1C_737/2025 vom 23. Januar 2026 E. 1.2 mit Hinweisen) von vornherein auf Beschwerden nicht eintritt. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 1C_353/2026 und 1C_354/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführenden werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Einwohnergemeinderat Sarnen, dem Regierungsrat des Kantons Obwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur