Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_334/2025
Urteil vom 30. Juni 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Stadthaus, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
Annullierung der Ersatzwahl betreffend Betreibungs- und Stadtammannamt Zürich 9,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, vom 26. Februar 2025 (VB.2025.00112).
Erwägungen
1.
Am 25. September 2022 fand die Ersatzwahl der Betreibungsbeamtin bzw. des Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrau bzw. Stadtammann) des Betreibungs- und Stadtamtskreises Zürich 9 für den Rest der Amtsdauer 2022-2026 statt, wobei B.________ das absolute Mehr erreichte und gewählt wurde. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2024 wandte sich A.________ an die Stadtkanzlei Zürich und beantragte die Annullierung der Wahl, weil seine Bewerbung um das Amt nicht berücksichtigt worden sei. Die Stadtkanzlei leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an den Bezirksrat Zürich weiter. Dieser nahm das Schreiben als Rekurs in Stimmrechtssachen entgegen und trat auf diesen mit Beschluss vom 6. Februar 2025 wegen verspäteter Einreichung nicht ein.
2.
Gegen den Entscheid des Bezirksrats gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 26. Februar 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden könne.
3.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Am 23. Juni 2025 (Postaufgabe) reicht er Beilagen ein.
Das Bundesgericht hat die in der Sache ergangenen Akten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, für den Beschwerdeführer sei eine Beistandschaft errichtet worden und die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe seine Handlungsfähigkeit in Bezug auf prozesseinleitende Handlungen gegenüber Behörden und Gerichten, ausgenommen in Bezug auf die für ihn unverändert bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen, eingeschränkt. Ob seine Prozessfähigkeit in der vorliegenden Sache ausnahmsweise bejaht werden müsse, könne offenbleiben, ebenso seine Legitimation. Die strittige Wahl sei im September 2022 erfolgt, mithin mehr als zwei Jahre vor Einreichung des Rekurses des Beschwerdeführers beim Bezirksrat. Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten für das Amt seien schon im August 2022 bekannt gewesen. Damit habe der Beschwerdeführer den Rekurs offensichtlich verspätet eingereicht. Dass ihm eine frühere Rekurserhebung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, sei weder dargetan noch ersichtlich. Der Bezirksrat sei somit zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten, womit die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung die Beschwerde abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten werden könne. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf sie ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen, insbesondere der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers und der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; umständehalber kann auf eine Kostenerhebung aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat von Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, sowie z.K. der Beiständin des Beschwerdeführers schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur