Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_278/2026
Urteil vom 27. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Recht & Compliance Human Resources, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht; ordentliche Auflösung
des Arbeitsverhältnisses,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 21. April 2026 (A-536/2025).
Erwägungen
1.
A.________ war seit dem 1. November 2022 bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB angestellt. Mit Verfügung vom 19. September 2024 kündigten die SBB das Arbeitsverhältnis ordentlich per Ende Dezember 2024. Dagegen gelangte A.________ an das Bundesverwaltungsgericht. In der Folge erachteten die SBB die Kündigung als nichtig, da sie gemäss den von A.________ eingereichten Arztzeugnissen während der Sperrfrist infolge Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden war. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb darauf das Beschwerdeverfahren mit Entscheid A-6550/2024 vom 14. Januar 2025 als gegenstandslos geworden ab.
2.
Bereits zuvor, am 12. Dezember 2024, hatten die SBB das Arbeitsverhältnis mit A.________ per Ende März 2025 erneut ordentlich gekündigt. Dagegen erhob A.________ am 26. Januar 2025 wieder Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 21. April 2026 wies dieses die Beschwerde ab.
3.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2026. Er beantragt insbesondere, das Urteil aufzuheben und die Sache zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt, wieso die streitgegenständliche Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2024 weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen sei. Sie hat dabei namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin verneint und ausgeführt, weshalb die Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Sperrfrist und damit nicht zur Unzeit erfolgt sei, sich auf mehrere sachlich hinreichende Gründe stütze und sich insgesamt als verhältnismässig erweise.
Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar eine Reihe von Rügen. Insbesondere wirft er der Vorinstanz im Zusammenhang mit der erstmaligen Kündigung im September 2024 eine unvollständige und offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Er setzt sich jedoch, soweit seine Vorbringen und Rügen, wie jene betreffend die erstmalige Kündigung im September 2024, nicht ohnehin von vornherein am zulässigen Gegenstand des angefochtenen Entscheids, d.h. der Kündigung vom 12. Dezember 2024, vorbeigehen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Insbesondere tut er nicht auf solche Weise dar, inwiefern dadurch, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht näher zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde geäussert hat, vor dem Hintergrund des Fristenstillstands über Weihnachten gemäss Art. 22a Abs. 1 lit. c VwVG (SR 172.021) eine derartige Rechtsverletzung vorliegen bzw. sich ein allfälliges Fristversäumnis seinerseits bei der Einreichung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren zu seinen Gunsten auswirken sollte. Auch sonst genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, soweit sie überhaupt erkennbar relevant sein könnten.
Damit ist auf die Beschwerde (und somit auch auf sämtliche Rechtsbegehren in der Hauptsache) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ersucht. Der angefochtene Entscheid wurde ihm gemäss dem Sendungsverlauf der Schweizerischen Post am 23. April 2026 zugestellt. Damit ist die als gesetzliche Frist nicht erstreckbare (Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am 26. Mai 2026 abgelaufen (vgl. Art. 44 Abs. 1, Art. 45 BGG ) und kommt eine Ergänzung der Beschwerdebegründung, wie er sie vornehmen möchte, nicht mehr in Betracht (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3).
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Das prozessuale Gesuch des Beschwerdeführers um Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Baur